rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 27.08.2001; Aktenzeichen S 1 (14) U 106/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 27. August 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit wird um die Gewährung eines Beitragszuschusses zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung geführt.

Der 1965 geborene Kläger war vom 15.01.1997 bis 30.06.1997 als Berufsfußballspieler bei dem TSV ... beschäftigt. Er war bei der L ... privat krankenversichert.

Am 02.05.1997 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall. Bis zum 13.06.1997 leistete der TSV ... Gehaltsfortzahlung und zahlte den Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung. In der Folgezeit gewährte die Beklagte dem Kläger ab 14.06.1997 wegen der Folgen des Arbeitsunfalls Verletztengeld bis zum 15.08.1999. Seit dem 16.08.1999 nimmt der Kläger an einer von der Beklagten bewilligten Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation teil und er hält seit diesem Zeitpunkt einen Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung.

Den Antrag des Klägers vom November 1998 auf einen Zuschuss zu den Beiträgen zu seiner privaten Krankenversicherung während der Zeit der medizinischen Rehabilitation lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 01.03.1999 mit der Begründung ab, nach § 257 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) seien nur Arbeitgeber, nach § 258 SGB V nur die Träger berufsfördernder Rehabilitations maßnahmen verpflichtet, Beitragszuschüsse zu zahlen. Eine Bezuschussung der Beiträge von Personen, die während des Bezuges von Verletztengeld privat krankenversichert seien, sei vom Gesetzgeber nicht gewollt.

Mit dem Widerspruch trug der Kläger vor, die Beklagte sei verpflichtet, ihm einen Beitragszuschuss zu gewähren. Sie habe für die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit die Arbeitgeberfunktion übernommen, deshalb sei § 257 SGB V anzuwenden. Die Ablehnung des Zuschusses verletze den allgemeinen Gleichheitssatz. Nach erfolglosem Widerspruch (Bescheid vom 19.05.1999) hat der Kläger sein Begehren mit der Klage zum Sozialgericht Detmold weiterverfolgt und sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 27.08.2001 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei während der Zeit des Verletztengeldbezuges nicht als Beschäftigter im Sinne des § 257 SGB V anzusehen und die Beklagte auch keine Arbeitgeberin im Sinne dieser Norm gewesen. Insoweit fehle es an der Weisungsbefugnis der Beklagten und der Eingliederung des Klägers in deren Arbeitorganisation. Im übrigen wäre § 258 SGB V überflüssig, wenn der Rehabilitationsträger als Arbeitgeber bereits nach § 257 SGB V zur Zahlung von Beitragszuschüssen verpflichtet wäre. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei nicht ersichtlich, da zwischen den Teilnehmern an Leistungen der medizinischen Rehabilitation und den Teilnehmern an berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahmen Unterschiede bestünden, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigten. Aus dem gleichen Grund sei auch die analoge Anwendung der §§ 257, 258 SGB V auf Bezieher von Verletztengeld nicht geboten.

Mit der Berufung trägt der Kläger vor, die von ihm geltend gemachte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes beziehe sich nicht auf die Teilnehmer an unterschiedlichen Rehabilitationsmaßnahmen, sondern ausschließlich auf die unterschiedliche Behandlung von privat krankenversicherten und pflichtversicherten Teilnehmern an Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation. Insoweit verweist der Kläger auf § 192 SGB V.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 27.08.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 01.03.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19.05.1999 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 14.06.1997 bis zum 15.08.1999 einen Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, die unterschiedliche gesetzliche Regelung der Teilnahme an Maßnahmen der berufsfördernden und der medizinischen Rehabilitation stelle keine Ungleichbehandlung dar. Im Falle berufsfördernder Maßnahmen trete - anders als beim Bezug von Verletztengeld während der medizinischen Rehablitation - Versicherungspflicht in der Krankenversicherung mit der Befreiungsmöglichkeit nach § 8 SGB V ein.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten des Sach- und Streitstandes im Einzelen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Streitakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm für den streitbefangenen Zeitraum einen Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung zu zahlen. Dafür gibt es keine ge...

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