nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.07.2002; Aktenzeichen S 4 KR 218/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.07.2002 geändert. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig sind Ansprüche auf Schadensersatz für die Zeit vom 01.07.1989 bis 31.05.1998 wegen verspäteter Weiterleitung von Beiträgen im Rahmen des zentralen Beitragseinzugs in Höhe von rund 10,2 Mio. DM.

Im fraglichen Zeitraum konnten Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und Gehaltsabrechnung, die Beiträge zu mehreren Kassen abführen mussten, bei dem Bundesverband der jeweiligen Kassenart beantragen, die Beitragsnachweise bei diesem Verband einzureichen. Der Bundesverband erhielt in diesem Fall auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den er dann an die jeweilige Einzugsstelle weiterzuleiten hatte. Diese leitete wiederum an den zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit die für diese gezahlten Beiträge weiter (§ 28k Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)).

Rechtsgrundlage des zentralen Beitragseinzugs war im fraglichen Zeitraum § 28f Abs. 4 SGB IV (eingefügt mit Wirkung vom 01.01.1989 durch das Gesetz zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch vom 23.12.1988, BGBl. I, 2330). Diese Vorschrift galt mit geringfügigen, hier nicht relevanten Änderungen, im gesamten streitigen Zeitraum. Seit dem 01.06.2001 gilt § 28f Abs. 4 SGB IV in wesentlich veränderter Form in der Fassung des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I, 1983). Die Vorschrift sieht jetzt vor, dass die Beiträge entweder an den Bundesverband oder an eine einzelne Orts- oder Innungskrankenkasse (beauftragte Stelle) gezahlt werden können, wobei die beauftragte Stelle nunmehr die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung bzw. an die Bundesagentur für Arbeit unmittelbar weiterzuleiten hat.

Die nach § 28n Satz 1 Nr. 1 - 4 SGB IV erlassene Beitragseinzugs-Verordnung (BZVO) vom 22.05.1989 (BGBl. I, 990), in Kraft ab 01.07.1989, schrieb seinerzeit in § 3 Abs. 1 BZVO vor, dass die Einzugsstelle an jedem Arbeitstag Aufträge zur Überweisung der nach § 28k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterzuleitenden Beträge zu erteilen hatte. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BZVO konnte der Zahlungsempfänger eine beschleunigte Überweisung verlangen. § 1 Abs. 3 BZVO in der ursprünglichen Fassung bestimmte, dass im Falle des § 28f Abs. 4 SGB IV u.a. in § 3 Abs. 1 BZVO an die Stelle der Einzugsstelle der Verband trete. Mit Wirkung vom 18.06.1994 wurde durch das 2. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (BGBl. I, 1229) diese Verweisung in § 1 Abs. 3 BZVO auf § 3 Abs. 2 BZVO erweitert.

Der Beklagte erhielt im Rahmen des zentralen Beitragseinzugs im streitigen Zeitraum Beiträge in Höhe von rund 31 Milliarden DM. Die auf die einzelnen Einzugsstellen entfallenden Beträge leitete er durch (Order)Scheck per Briefpost an diese weiter. Durch die Anlage der bis zur Einlösung der Schecks auf den Konten verbleibenden Gelder erzielte er jährlich erhebliche Zinsgewinne.

Die Bundesanstalt für Arbeit und die Rentenversicherungsträger (Fremdversicherungsträger) führten im Oktober 1990 gemäß § 28f Abs. 4 Satz 5 SGB IV (damalige Fassung) eine Prüfung der zentralen Abrechnung der Beiträge durch. In der Schlussbesprechung am 25.10.1990 rügten sie u.a., das Verfahren der Weiterleitung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen werde den gesetzlichen Vorschriften nicht gerecht. Dies gelte auch für die Zahlung per Orderscheck, denn diese sei keine Überweisung im Sinne der BZVO. Im Bericht vom 21.04.1992 machten sie (auch wegen anderer Weiterleitungsverzögerungen) unter Bezugnahme auf eine Besprechung über den zentralen Beitragseinzug vom 12.02.1991 einen "Vorteilsausgleich" für die verspätete Weiterleitung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 299.341,- DM geltend.

Im Oktober 1992 fand eine weitere Prüfung des Beklagten für den Zeitraum 01.09.1990 bis 31.08.1992 statt. In dem Bericht vom 26.01.1993 wurde nochmals die Weiterleitung der Beiträge per Orderscheck gerügt, die keine Überweisung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BZVO sei. Eine Prüfung, in welchem Umfang Weiterleitungsverzögerungen durch das Orderscheckverfahren einträten, habe nicht abschließend vorgenommen werden können, da insoweit keine konkreten Erkenntnisse vorlägen. Außerdem bestünden zum Orderscheckverfahren unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen den Beteiligten. Es habe aber Einvernehmen zwischen dem AOK-Bundesverband und den Fremdversicherungsträgern bestanden, dass Letztere an den Zinsgewinnen beteiligt würden, wenn das Orderscheckverfahren bei den Fremdversicherungsträgern zu Zinsverlusten führe.

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