Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung eines Mehrbedarfs für Warmwasser bei dezentraler Warmwassererzeugung

 

Orientierungssatz

1. Bei dezentraler Warmwassererzeugung ist die vom Gesetz regelmäßig vorgesehene Übernahme der tatsächlich anfallenden angemessenen Kosten hierfür gemeinsam mit den übrigen Kosten für die Heizung als Mietnebenkosten nach § 22 SGB 2 nicht möglich. Daher ist in einem solchen Fall beim Leistungsberechtigten nach § 21 Abs. 7 S. 1 SGB 2 ein Mehrbedarf anzuerkennen. Ein abweichender Bedarf i. S. von § 21 Abs. 7 S. 2 SGB 2 besteht, wenn der Leistungsberechtigte über eine technische Vorrichtung verfügt, mit welcher der konkrete Energieverbrauch zur dezentralen Warmwassererwärmung und die dadurch verursachten Kosten ermittelt werden können.

2. Es ist zulässig, den Bedarf durch Pauschalen abzugelten. Die Bemessung muss dabei auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen.

3. Die Höhe der Pauschale hat das BSG in seiner Entscheidung vom 27. 2. 2008 dadurch bestimmt, dass es 30 % der Regelleistung für die Haushaltsenergie angesetzt hat. Dem Gesetzgeber steht ein entsprechender Leistungsspielraum zu. Im Übrigen wird durch die Öffnungsklausel des § 22 Abs. 7 S. 2 HS. 2 SGB 2 eine abweichende Bemessung des Mehrbedarfs bei einem entsprechenden Bedarf, der zu konkretisieren ist, ermöglicht.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 23.09.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Klägerinnen begehren einen höheren Mehrbedarf nach § 22 Abs. 7 SGB II für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011.

Die am 00.00.1983 geborene Klägerin zu 1) wohnte mit ihren beiden minderjährigen Kindern, den Klägerinnen zu 2) und 3), bis zum 31.03.2011 in der Wohnung G-straße 00, F. Zum 01.06.2011 zogen die Klägerinnen in die Wohnung C-straße 00, F um. Die Wohnungen wurden per Fernwärme beheizt und waren mit Elektrodurchlauferhitzer ausgestattet. Durch Bescheid vom 03.05.2011 lehnte der Beklagte die Übernahme einer Stromkostennachforderung i.H.v. 254,21 EUR ab. Eine Übernahme der Kosten für Haushaltsstrom sei nicht möglich, da die Kosten für die Haushaltsenergie bereits mit der Regelleistung abgegolten würden.

Im September 2011 beantragte die Klägerin zu 1) für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 06.10.2011 ab.

Hiergegen erhoben die Klägerinnen Widerspruch. Durch Bescheid vom 17.10.2011 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Januar 2011 i.H.v. 723,76 EUR, für Februar 2011 i.H.v. 723,64 EUR, für März 2011 i.H.v. 735,31 EUR, für April 2011 i.H.v. 700,25 EUR, für Mai 2011 i.H.v. 794,31 EUR sowie für Juni 2011 i.H.v. 665,87 EUR. Bei der Ermittlung des Gesamtbedarfs der Klägerinnen berücksichtigte der Beklagte u.a. einen monatlich Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II i.H.v. insgesamt 13,00 EUR (8,00 EUR für die Klägerin zu 1), 3,00 EUR für die Klägerin zu 2) und 2,00 EUR für die Klägerin zu 3)). Die Klägerinnen hielten den Widerspruch mit der Begründung aufrecht, der Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasseraufbereitung sei falsch berechnet worden. Durch Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Am 18.02.2013 haben die Klägerinnen beim Sozialgericht Duisburg Klage erhoben. Sie haben vorgetragen, der vom Beklagten gewährte Mehrbedarf nach § 22 Abs. 7 SGB II i.H.v. 13,00 EUR für die dezentrale Warmwasseraufbereitung entspreche nicht annähernd den tatsächlichen Kosten. Die Warmwasseraufbereitung erfolge im Nassbereich durch einen Durchlauferhitzer mit einer Leistung von 21 kWh sowie in der Küche durch ein Heißwasserspeicher-Untertischgerät mit einer Leistung von 2 kWh. Die Stromkosten hätten 28,98 Cent pro kWh betragen. Aus dem Verbrauch der beiden Geräte ergebe sich, dass der Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasseraufbereitung die für die Warmwasserbereitung tatsächlich aufzuwendenden Stromkosten nicht ausreichend decke. Laut Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit steige der Stromverbrauch im Falle einer elektrischen Warmwasseraufbereitung in einem 3- Personen-Haushalt um durchschnittlich 1.470 kWh im Jahr. Daraus ergebe sich laut Bundesministerium ein Mehrbedarf von 382,00 EUR pro Jahr. Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) würden sich einmal am Tag duschen, die Klägerin zu 3) werde einmal am Tag gebadet. Für das Baden falle ein größerer Verbrauch an.

Die Klägerinnen haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 zu verurteilen, ihnen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere einen Mehrbedarf für Warmwasser i.H.v. 382,00 EUR jährlich zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuwei...

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