Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung. bereits berücksichtigte Pauschbeträge nach § 30 Abs 7 S 2 SGB 12. keine zusätzliche Übernahme einer Stromkostennachforderung als abweichender Bedarf im Einzelfall bei fehlender Verbrauchserfassung durch technische Vorrichtungen. keine Erhöhung des Regelsatzes. ergänzendes Darlehen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Energiekostennachforderung begründet bei dezentraler Warmwasserbereitung einen Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Leistungen in abweichender Höhe im Einzelfall nach § 30 Abs 7 S 2 SGB 12, wenn und soweit feststeht, dass die Nachforderung auf den Kosten für die dezentrale Warmwasserbereitung beruht.

2. Werden der Energiebedarf und die Kosten für die dezentrale Warmwasserbereitung nicht über eine technische Vorrichtung gesondert erfasst, scheiden zusätzliche Leistungen in abweichender Höhe im Einzelfall nach § 30 Abs 7 S 2 SGB 12 in der Regel aus.

3. Eine Erhöhung des Regelsatzes nach § 27a Abs 4 S 1 Alt 2 SGB 12 wegen einer Stromkostennachforderung scheidet aus; insoweit kommt nur die Gewährung eines Darlehens nach § 37 Abs 1 SGB 12 in Betracht.

 

Orientierungssatz

Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Höhe der in § 30 Abs 7 S 2 SGB 12 festgelegten Pauschbeträge zur Deckung des Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwassererzeugung bestehen nicht.

 

Normenkette

SGB XII § 30 Abs. 7 S. 2, § 27a Abs. 4 S. 1, § 37 Abs. 1, 7 S. 2, § 29 Abs. 3 Fassung: 2006-12-02, § 28 Abs. 1 S. 2 Fassung: 2006-12-02; SGB II § 21 Abs. 4, 7, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2006-07-20; BSHG § 22 Abs. 1 S. 2; RBEG § 5 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1 Sätze 1-2, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; SGB X §§ 31, 44 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, §§ 56, 64 Abs. 3, § 88 Abs. 1 S. 1, §§ 114, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 151 Abs. 1, § 202; ZPO § 251 S. 1

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.09.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Klägerin begehrt die Übernahme einer Stromkostennachforderung in Höhe von 49,79 Euro und die Bewilligung höherer laufender Leistungen in Gestalt der Differenz zwischen den von ihr geschuldeten monatlichen Abschlägen für die Stromversorgung und den im Regelsatz enthaltenen Anteil für Haushaltsstrom.

Die im Januar 1960 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.03.2010 Leistungen der Sozialhilfe, seit dem 01.04.2010 aufstockend neben einer zunächst befristet bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung, die bis zum 30.06.2011 in Höhe von monatlich 563,07 Euro netto und ab dem 01.07.2011 in Höhe von 568,66 Euro netto an die Klägerin ausgezahlt wurde.

Die Klägerin bewohnt eine 62,50 m² große 3-Zimmer-Wohnung in I, die mit Gas beheizt wird und für die sie eine monatliche Bruttowarmmiete (inklusive Heizkostenvorauszahlung) in Höhe von 430,44 Euro bis zum 30.06.2010, in Höhe von 435,44 Euro bis zum 30.06.2011 und in Höhe von 446,44 Euro ab dem 01.07.2011 zu zahlen hatte.

In der Wohnung der Klägerin wird das Wasser im Badezimmer durch einen Durchlauferhitzer erwärmt. Ihre Küche wird lediglich mit kaltem Wasser versorgt. Es gibt keine Vorrichtung, um den Stromverbrauch des Durchlauferhitzers isoliert zu erfassen. Die Klägerin badet einmal in der Woche und duscht einmal in der Woche ca. 10 Minuten. Zusätzlich wäscht sie sich zweimal pro Woche die Haare und pro Tag mehrmals die Hände. Sie verfügt über folgende stromverbrauchende Geräte: Licht, Föhn, Radio, TV, Bügeleisen, Telefon, Herd, Kühlschrank, Waschmaschine, Spülmaschine, Mikrowelle, Staubsauger. Für die gesamte Stromversorgung hatte die Klägerin von Oktober 2010 bis September 2011 monatlich 38,- Euro und ab Oktober 2011 monatlich 42,- Euro an Vorauszahlungen an ihren Stromversorger, die N AG, zu leisten.

Mit Bescheiden vom 15.03.2010, 26.08.2010 und 23.09.2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin laufenden Leistungen in Höhe von 797,44 Euro für März 2010, in Höhe von 232,49 Euro für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 31.07.2010 und in Höhe von 237,49 Euro für die Zeit vom 01.08.2010 bis zum 28.02.2011. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte sie jeweils den geltenden Regelsatz, den von der Klägerin zu zahlenden Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung und zog hiervon den Zahlbetrag der Rente ab. Durch gesonderte Bescheide übernahm die Beklagte eine Nebenkostennachforderung des Vermieters der Klägerin als Zuschuss und eine Stromkostennachforderung als Darlehen (Bescheide vom 21.07.2010 und vom 23.09.2010). Der Widerspruch der Klägerin gegen die nur darlehensweise Übernahme der Stromkostennachforderung blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11.11.2010). Klage erhob die Klägerin hiergegen nicht.

Mit Bescheid vom 10.02.2011 bewilligte die Beklagte zunächst auch für die Zeit vom 01.03.2011 bis zum 29.02.2011 Leistungen in Höhe von 237,49 E...

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