Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. rückwirkende Budgetierung. Gesprächsleistung. einheitlicher Bewertungsmaßstab

 

Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen der im Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist eine offensichtliche Unvereinbarkeit der rückwirkenden Budgetierung der Gesprächsleistungen mit höherrangigem Recht nicht zu erkennen.

 

Tatbestand

Der Antragsteller ist als Arzt für Allgemeinmedizin in G. niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Bei der Festsetzung seines vertragsärztlichen Honorars für die Quartale I/1996 und II/1996 berücksichtigte die Antragsgegnerin die vom Bewertungsausschuss gemäß § 87 As. 3 SGB V am 13.06.1996 mit Wirkung vom 01.01.1996 bis 31.12.1996 beschlossene und als Beilage im Deutschen Ärzteblatt, Heft 26 vom 28.06.1996, bekannt gemachte Budgetierung für Gesprächsleistungen nach den Nrn. 10, 11, 17, 18, 42, 44 und 851 EBM, für den Ganzkörperstatus nach Nr. 60 EBM und für die klinisch-neurologische Basisdiagnostik nach Nr. 801 EBM. Hierbei ergab sich die Nichtberücksichtigung von 62.756 Punkten im Quartal I/1996 und 53.925 Punkten im Quartal II/1996. Am 07.10.1996 hat der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Sozialgerichts Hannover vom 12.08.1996 - S 5a Ka 536 eR - geltend gemacht, die rückwirkenden Budgetierungen seien offensichtlich rechtswidrig. Sie verstießen gegen das Rechtsstaatsprinzip, das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung sei bei offensichtlich rechtswidrigen Eingriffen nicht zumutbar.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die von ihm im 1. und 2. Quartal 1996 bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Bewertungsausschusses im Deutschen Ärzteblatt erbrachten vertragsärztlichen Leistungen ohne Berücksichtigung von Teilbudgets zu honorieren

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Sie hat vorgetragen, zur Anwendung der Beschlüsse des Bewertungsausschusses verpflichtet zu sein.

Das Sozialgericht hat den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit Beschluß vom 21.10.1996 abgelehnt. Ein Anordnungsgrund bestehe nicht, weil der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt habe, welche konkreten, ihn massiv beeinträchtigenden Auswirkungen einer Abrechnung nach der ab 01.01.1996 geltenden Neuregelung des EBM haben solle.

Gegen die ihm am 23.10.1996 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 05.11.1996 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zu deren Begründung trägt der Kläger vor, für die Quartale I und II/1996 seien ihm Honorare von DM 7.924,53 zu wenig ausgezahlt worden. Angesichts der um 70 % unterschreitenden Fallzahlen und seines überalterten Patientenguts habe dieser Betrag existenzbedrohende Wirkung. Seine wirtschaftliche Situation und die seiner Praxis sei fatal. Während sich für das 1. Halbjahr 1995 noch Überschüsse ergeben hätten, befinde er sich im Jahr 1996 eindeutig und ganz erheblich in den negativen Zahlen. Seine Praxis werde durch die neue Regelung in den Ruin gedrängt, sei bereits jetzt konkursreif und nur durch private Mittel zu halten. Zur Bekräftigung seines Vorbringens legt der Antragsteller u.a. betriebswirtschaftliche Auswertungen (DATEV-BWA) zum 31.03.1996, 30.06.1996 und 30.09.1996 sowie eine vergleichende Überschußrechnung seines Steuerberaters für die erste Hälfte der Jahre 1995 und 1996 vor. Im übrigen wiederholt der Antragsteller seine Auffassung, die rückwirkenden Teilbudgetierungen seien rechtswidrig und verweist insoweit insbesondere auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 23.10.1996 - L 5 Ka 70/96 eR - sowie Entscheidungen der Sozialgerichte Stuttgart und München.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluß des Sozialgerichts Dortmund vom 21.10.1996 abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die von ihm im 1. und 2. Quartal 1996 bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Bewertungsausschusses im Deutschen Ärzteblatt erbrachten vertragsärztlichen Leistungen ohne Berücksichtigung von Teilbudgets zu honorieren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Kürzung wegen der Budgetierungen habe bei allen Fachgruppen im Schnitt zwischen 7,5 % und 8 % gelegen. Beim Antragsteller hätten sich in beiden Quartalen geringfügig höhere Kürzungsraten von etwa 8,5 % ergeben. Bei einer bilanzierenden Betrachtung der Kürzungen wegen der Budgetierungen und der damit einhergehenden Punktwertverbesserungen ergebe sich nur eine geringfügige Benachteiligung des Antragstellers. Die behauptete Finanzkrise des Antragstellers, dessen Fallzahlen gesunken seien, sei nicht ursächlich aus der rückwirkenden Budgetierung abzuleiten. Im übrigen nimmt die Antragsgegnerin Bezug auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin vom 17...

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