Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Streitwerts für eine Untätigkeitsklage

 

Orientierungssatz

1. Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens.

2. Der Streitwert einer Untätigkeitsklage ist von dem der Hauptsache abhängig. Festzusetzen sind zwischen 10 und 25 % des eigentlichen Streitwerts.

3. In einem Verfahren zu einem Auskunftsersuchen nach § 117 SGB 12 ist in der Hauptsache gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert festzusetzen.

4. Der Streitwert für die Untätigkeitsklage reduziert sich dann auf 10 bis 25 % des Auffangstreitwerts.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.08.2020 geändert.

Der Streitwert für den Rechtsstreit S 41 SO 39/20 wird auf 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Auffangstreitwertes von 5.000 EUR für eine Untätigkeitsklage.

Der iSd § 197a Abs. 1 SGG kostenpflichtige Kläger hat am 22.01.2020 eine Untätigkeitsklage erhoben. Diese hat er mit Schriftsatz vom 24.06.2020 zurückgenommen, nachdem er vom Sozialgericht auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten hingewiesen worden ist.

Das Sozialgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 20.08.2020 auf 5.000 EUR festgesetzt. Nach § 52 Abs. 2 GKG sei ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte biete. Das sei der Fall und die Vorschrift eröffne auch bei einer Untätigkeitsklage keine Möglichkeit, einen Abschlag vorzunehmen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 28.08.2020. Der Streitwert sei auf 500 EUR festzusetzen, denn bei einer Untätigkeitsklage betrage er lediglich 10% des Streitwerts der Hauptsache.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Klägers gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 66 Abs. 6 Satz 2 und 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG durch seine Berufsrichter, da das Verfahren grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Beschwerde ist nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Nach dieser Vorschrift findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Dieser berechnet sich nicht aus der Differenz des festgesetzten und erstrebten Streitwertes, sondern der Gebühren, mit denen Rechtsschutzsuchende danach belastet werden, wobei es auf diejenigen der Instanz ankommt, für welche der Streitwert angestrebt wird (vgl. LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 30.08.2016 - L 6 SB 2664/16 B). Durch die Gerichtsgebühren wird der Schwellenwert von 200 EUR nicht erreicht, da aufgrund der Rücknahme der Klage nur eine Gebühr anfällt (Nr. 7111 der Anlage 1 zum GKG). Diese beträgt bei einem Streitwert von 5.000 EUR 146 EUR und bei dem erstrebten Streitwert von 500 EUR 35 EUR (Anlage 2 zum GKG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung). Da der Kläger anwaltlich vertreten ist, sind jedoch zusätzlich noch die Anwaltsgebühren zu berücksichtigen, die ebenfalls auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts berechnet werden (VGH Bayern Beschluss vom 13.12.2012 - 20 C 12.2551). Durch diese wird der Schwellenwert erreicht.

Die Beschwerde ist begründet, denn der Streitwert für den vor dem Sozialgericht Dortmund geführten Rechtsstreit S 41 SO 39/20 ist statt mit 5.000 EUR mit 500 EUR festzusetzen.

Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.07.2013 - L 11 KA 31/13 B mwN). Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.

Der Streitwert einer Untätigkeitsklage kann nicht abstrakt bestimmt werden, sondern ist von dem der Hauptsache abhängig. Festzusetzen sind zwischen 10 und 25% des eigentlichen Streitwerts (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.07.2013 - L 11 KA 31/13 B; LSG Bayern Beschluss vom 09.10.2014 - L 5 R 604/14 B; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 01. 06. 2017 - L 5 KR 101/17 B jeweils mwN). Anders ist es nur, wenn gleichzeitig der Anspruch in der Hauptsache geltend gemacht oder wenn die Klage nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides geändert wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.02.2012 - L 24 KA 22/11 B).

Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger die Bescheidung seines Widerspruchs gegen ein Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII. In einem solchen Verfahren ist in der Hauptsache gem. § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert festzusetzen (BSG Beschluss vom 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B).

Der Streitwert für die Untätigkeit...

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