Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anrechnung von Vermögen. Anforderung an die Annahme der Verwertbarkeit eines Miteigentumsanteils an einer Doppelhaushälfte. Anforderung an den Verfügungsgrund im Eilverfahren über Grundsicherungsleistungen

 

Orientierungssatz

1. Bei einem Vermögen in Form eines Miteigentumsanteils an einer Doppelhaushälfte, dessen weiteres Miteigentum einem ehemaligen Lebensgefährten zusteht, der das Haus auch weiter bewohnt, ist jedenfalls eine kurzfristige Verwertbarkeit nicht anzunehmen, so dass zumindest für einen angemessenen Zeitraum bei vorliegendem Hilfebedarf eine darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende geboten ist.

2. Im einstweiligen Verfügungsverfahren über die vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen besteht ein Anordnungsgrund hinsichtlich der Gewährung von Kosten der Unterkunft nicht erst dann, wenn eine Räumungsklage erhoben wurde (Aufgabe LSG NRW Beschluss vom 19. Mai 2014, L 19 AS 805/14). Vielmehr sind zur Beurteilung eines wesentlichen Nachteil als Anordnungsgrund alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich finanzieller Aspekte bei der Beschaffung neuen Wohnraums.

 

Normenkette

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II §§ 12, 24 Abs. 5 S. 2, § 19 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 4; BGB §§ 747, 749, 753

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.03.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 780,16 EUR monatlich für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 31.08.2015, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, als Darlehen zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen in beiden Rechtszügen zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab 01.03.2015.

Die am 00.00.1969 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der am 00.001997 geborenen Antragstellerin zu 2) und lebt mit dieser - nach Trennung vom Lebensgefährten bzw. Vater im März 2014 - in einer Bedarfsgemeinschaft. Nachdem der Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen bis zum 28.02.2015 i.H.v. zuletzt insgesamt 780,16 EUR monatlich bewilligt hatte, lehnte er mit noch nicht bestandskräftigem Bescheid vom 10.03.2015 eine weitere Leistungszahlung ab. Die Antragstellerinnen seien nicht hilfebedürftig, da die Antragstellerin zu 1) in Form eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück über Vermögen verfüge, das die Freibeträge übersteige.

Am 11.03.2015 haben die Antragstellerinnen - vertreten durch die Antragstellerin zu 1) - beim Sozialgericht Dortmund beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab 01.03.2015 Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts ggfs. als Darlehen zu zahlen. Mit Verfügung vom 13.03.2015 (Freitag), die von der Geschäftsstelle des Sozialgerichts am 16.03.2015 (Montag) ausgeführt wurde, hat der Kammervorsitzende des Sozialgerichts die Antragstellerin zu 1) zur Vorlage verschiedener Unterlagen (Kontoauszüge, Vermögensaufstellung, Bescheinigung des Kreditinstituts über einen Dispositionskredit) bis zum 19.03.2015 (Donnerstag) aufgefordert. Am 20.03.2015 (Freitag) hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Durch ihr Verhalten bringe die Antragstellerin zu 1) deutlich zum Ausdruck, dass sie derzeit auch ohne Leistungen des Antragsgegners auskommen könne. Denn sie verzögere selbst eine zeitnahe, evtl. für sie günstige Entscheidung, indem sie ohne eine nachvollziehbare Begründung auf die der Verfahrensbeschleunigung dienenden Verfügungen des Gerichts nicht reagiere.

Gegen diese Entscheidung haben die Antragstellerinnen am 24.03.2015 Beschwerde eingelegt. Sie haben durch Vorlage des Briefumschlags belegt, dass die Verfügung des Sozialgerichts vom 13.03.2015 durch die Fa. Q am 18.03.2015 bearbeitet worden ist und der Antragstellerin zu 1) erst am 21.03.2015 zugestellt worden ist. Sie haben die vom Sozialgericht geforderten Unterlagen vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Senat hat im Interesse der Antragstellerinnen an der Gewährleistung von effektivem Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) davon abgesehen, das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 1 Satz SGG an das Sozialgericht zurückzuverweisen. Allerdings leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel im Sinne dieser Vorschrift, denn das Sozialgericht hat den Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) und die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) in eklatanter Weise verletzt, weshalb die Beweisaufnahme im Beschwerdeverfahren notwendig war:

Die vom Kammervorsitzenden gesetzte ohnehin g...

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