Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage als berücksichtigungsfähiges Einkommen nach § 82 SGB 12

 

Orientierungssatz

1. Zur Feststellung des Anspruchs auf Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB 10 sind Ermittlungen zum Gesundheitszustand erforderlich. Kommt der Antragsteller insoweit seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist die notwendige Eilbedürftigkeit für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu verneinen.

2. Die Eigenheimzulage stellt nach § 82 SGB 12 berücksichtigungsfähiges Einkommen des Sozialhilfeberechtigten dar. Sie wird ohne Verwendungsnachweis und unabhängig davon gewährt, ob und in welchem Umfang sie zur Finanzierung von Wohneigentum verwendet wird.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.07.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 27.07.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 30.07.2007), ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, dem Antragsteller höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zu erbringen.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiell-rechtlichen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Eilbedürftigkeit). Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Können ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927).

Soweit der Antragsteller sinngemäß die Verpflichtung der Antragstellerin zur Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von monatlich 25,56 EUR begehrt, hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass zur Feststellung des erforderlichen Anspruchs Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers erforderlich sind, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Die Antragsgegnerin ist unmittelbar nach Vorlage des ärztlichen Attests am 26.04.2007 in die erforderliche Überprüfung eingetreten. Dass eine Entscheidung bisher nicht vorliegt, ist der Tatsache geschuldet, dass der Antragsteller einen vom Gesundheitsamt des Kreises Lippe vorgeschlagenen Untersuchungstermin am 13.06.2007 abgesagt und "wegen Urlaubs" einen neuen Termin für Ende August / Anfang September erbeten hat.

Bei dieser Sachlage vermag der Senat eine besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung nicht zu erkennen.

Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung höherer Unterkunftskosten verweist der Senat hinsichtlich der Eilbedürftigkeit zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch mit der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller nicht konkret dargelegt, dass bei fortlaufender Gewährung von 429,60 EUR allein für Unterkunft und Heizung monatlich derzeit ein Verlust der (Eigentums-) Wohnung oder auch nur eine Kündigung des Bausparvertrages droht. Bisher sind die Schuldzinsen offenbar ebenso gezahlt worden wie die Ansparbeträge für den (letztlich zur Tilgung bestimmten) Bausparvertrag.

Unabhängig davon ist ein Anordnungsanspruch zweifelhaft. Soweit die Antragsgegnerin die Eigenheimzulage als Einkommen des Antragstellers berücksichtigt hat, stellt sich dieses Vorgehen nach der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar. Der Senat teilt insoweit einstweilen die Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 19.05.2006 - L 3 ER 50/06 SO; a.A. SG Oldenburg, Beschluss vom 09.11.2005, S 2 SO 218/05 ER), dass im Rahmen der Leistungserbringung nach dem SGB XII die Eigenheimzulage anzurechn...

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