Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Anforderungen an die Bestimmtheit eines Eingliederungsverwaltungsaktes

 

Orientierungssatz

1. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes verlangt, dass der Betroffene aus der gewählten Formulierung schlüssig nachvollziehen kann, was von ihm erwartet wird und welche Konsequenzen sich aus einer Pflichtverletzung ergeben.

2. Geht im Erlasszeitpunkt aus dem Bescheid nicht hervor, in welchem zeitlichen Umfang und wie oft den Adressaten die vom Grundsicherungsträger ausgesprochene Verpflichtung trifft, so fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit des Eingliederungsverwaltungsaktes.

3. Des Weiteren mangelt es an einer hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsakts, wenn sich der Grundsicherungsträger lediglich verpflichtet, für die Kosten von Vorstellungsgesprächen aufzukommen, aber der Bescheid eine Regelung für die Fahrtkosten zu einer angeordneten Eingliederungsmaßnahme nicht enthält.

 

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.05.2014 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25.04.2014 gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 16.04.2014 wird angeordnet. Der Antragstellerin wird für das Verfahren in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin O aus C beigeordnet.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Instanzen.

 

Gründe

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 26.05.2014 sind hinsichtlich des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25.04.2014 gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 16.04.2014 mit dem Gültigkeitszeitraum 16.4.2014 bis 15.10.2014 zulässig und begründet.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nur dann in Betracht kommt, wenn der in Streit stehende Bescheid des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig ist oder aber hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit zumindest ernsthafte Zweifel bestehen bzw. eine Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen des Antragsgegners eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für den Antragsteller darstellt. Die Tatsachen sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 86b SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordung (ZPO).

Der Widerspruch des Antragstellerin vom 25.04.2014 gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 16.04.2014 hat gem. § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen vor, denn es bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheids vom 16.04.2014.

Der Bescheid ist bezüglich der Pflichten der Antragstellerin im Rahmen der erweiterten Unterstützung der Eigenbemühungen im Hinblick auf die Pflichten der Antragstellerin gegenüber dem K-D (Best Ager) - Berliner Platz 8, 44579 Castrop Rauxel - nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). § 33 Abs. 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Dies macht erforderlich, dass der Betroffene aus der gewählten Formulierung schlüssig nachvollziehen kann, was von ihm erwartet wird und welche Konsequenzen sich aus einer Pflichtverletzung ergeben (LSG NRW, Beschluss vom 23. August 2013 - L 7 AS 1398/13 B ER). Aus dem Bestimmtheitsgrundsatz nach § 33 Abs. 1 SGB X folgt insbesondere, dass der Inhalt der Regelung hinreichend bestimmt ist. Aus der Regelung muss sich ergeben, welcher Lebenssachverhalt mit welcher Rechtsfolge geregelt ist (Pattar in: jurisPK-SGB X, § 33 SGB X, Rn. 19). Inhaltlich hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt dann, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 29.01.1997 - 11 RAr 43/96). Nicht ausreichend für die Bestimmtheit ist, dass der Regelungsgehalt durch zukünftig hinzutretende Ereignisse, die außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegen, nach Erlass des Verwaltungsaktes überhaupt erst zutage tritt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat das SG zwar die Bestimmtheit der Pflicht 6 aus dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 16.04.2014 angenommen. Die Pflicht 6 regelt die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Ansprechpartner im Job-Club (Best Ager), Herrn K, bis spätestens 15.05.2014. Die Pflicht umfasst die Durchführung eines ersten Gesprächs. Den Anforderungen an den Bestimmtheitsg...

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