Rz. 16

Da einem mündlich erlassenen VA die jederzeitige Dokumentation nach außen und gegenüber jedermann fehlt, ist die erlassende Behörde zur schriftlichen Bestätigung eines mündlich erlassenen VA verpflichtet, wenn der Betroffene dies unverzüglich (§ 121 BGB – ohne schuldhaftes Zögern) verlangt und daran ein berechtigtes Interesse besteht. Für einen in sonstiger Weise erlassenen VA – soweit man darin einen VA sieht – besteht die Ver pflichtung zur schriftlichen Bestätigung jedoch nicht. Eine spätere schriftliche Bestätigung ist bereits deshalb kaum möglich, da die Einzelheiten des mündlichen Verwaltungsaktes nur noch schwer erinnerlich sind. Die schriftliche Bestätigung beinhaltet lediglich die Wiederholung des bereits zuvor erlassenen VA und stellt keinen eigenen schriftlichen VA dar. Dies sollte dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass in der Bestätigung auf diesen VA mit seinem Verfügungssatz und den Zeitpunkt der Bekanntgabe Bezug genommen wird. Die schriftliche Bestätigung verlangt die Einhaltung der Formvorschriften des Abs. 3 Satz 1. Ein mündlich erlassener VA kann auch elektronisch bestätigt werden. Da diese elektronische Bestätigung keine für den VA geltende Schriftform ersetzt, bedarf es bei der Bestätigung durch ein elektronisches Dokument keiner Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 36a Abs. 2 SGB I.

 

Rz. 17

Auch die elektronische Bestätigung eines mündlich erlassenen VA ist kein neuer VA, da er sich darauf beschränkt, das schon Verfügte zu bestätigen. Gleichwohl sollte sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden, damit die Rechtsbehelfsfrist gemäß § 84 Abs. 1 SGG zu laufen beginnt.

 

Rz. 18

Ein berechtigtes Interesse an einer schriftlichen Bestätigung kann sich daraus ergeben, dass Rechtsbehelfe eingelegt werden sollen oder der Nachweis eines bestimmten VA gegenüber einem Dritten Bedeutung hat. Ein berechtigtes Interesse wird man wohl nur dann verneinen können, wenn der VA inzwischen erledigt ist und nicht erkennbar ist oder dargelegt wird, welches Interesse daran noch besteht. Die Behörde muss jedoch das berechtigte Interesse nicht überprüfen. Macht der von dem mündlichen oder sonstigen nicht schriftlich abgefassten VA Betroffene die Bestätigung nicht ohne schuldhaftes Zögern geltend, steht die Erteilung einer schriftlichen Bestätigung (nur) im Ermessen der Behörde. Die schriftliche Bestätigung eines mündlich erlassenen VA ist mit der einfachen Leistungsklage durchsetzbar.

 

Rz. 19

Auch ein elektronischer VA ist bei berechtigtem Interesse und unverzüglicher Geltendmachung schriftlich zu bestätigen (Satz 3), denn auch diesem fehlt die nach außen wirkende Dokumentation durch ein körperliches Schriftstück. Der elektronische VA ist daher von der Behörde in Form eines Schriftstückes zu bestätigen. Für diese schriftliche Bestätigung soll § 36a Abs. 2 SGB I keine Anwendung finden.

 

Rz. 20

Die Behörde, die mündlich, elektronisch oder in sonstiger Form einen VA erlassen hat, kann selbstverständlich über die Regelung in Abs. 2 hinaus auch im eigenen Interesse diesen VA in Schriftform wiederholend bestätigen. Dies wird insbesondere zur Beweissicherung über den Erlass und Zugang eines VA zur Verjährungshemmung oder deren Neubeginn, zur Herbeiführung der Bestandskraft infolge der Rechtsbehelfsbelehrung und insbesondere zum Zwecke der Vollstreckung erforderlich sein.

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