Entscheidungsstichwort (Thema)

Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht von Renten einer Stiftung. Versorgungsbezüge. rentenvergleichbare Leistung. Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung

 

Orientierungssatz

Die monatlichen Zuwendungen einer Stiftung an einen bestimmten Kreis von Mitarbeitern stellen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (rentenvergleichbare Einnahmen) iSv § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 iVm § 237 S 1 Nr 2 SGB 5 dar und unterliegt als solche der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.05.2011; Aktenzeichen B 12 P 1/09 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. Oktober 2004 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auch auf die zusätzlich zu seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogene Altersrente einer Stiftung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten hat.

Der im September 1932 geborene Kläger war früher als Prokurist bei einem Unternehmen der Firmengruppe H beschäftigt Mit Schreiben vom 11. Januar 2002 teilte die Beklagte zu 2. ihm mit, aufgrund einer infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. März 2000 ergangenen Gesetzesänderung erfülle er ab dem 1. April 2002 die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). In einer Erklärung zu seinen Einkünften vom 4. Februar 2002 gab der Kläger an, neben der gesetzlichen Rente seit dem 1. Januar 1998 eine Altersrente in Höhe von 230,00 € monatlich von der F und L H-Stiftung (im Folgenden: Stiftung) zu beziehen. Er fügte hinzu, nach deren Auskunft handele es sich bei den monatlichen Zuwendungen nicht um beitragspflichtige Zahlungen. Beigefügt war ein Auszug aus der Geschäftsordnung der Stiftung vom 3. April 1996.

§ 6 der Geschäftsordnung lautet u. a. wie folgt:

Unterstützung von Mitarbeitern der Firmengruppe H

In Erfüllung des Wunsches von Herrn Dr. H, den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der von ihm gegründeten oder übernommenen Firmen, sowie deren Rechtsnachfolgern, ..., eine Alters-, Witwen/r- oder Invalidenrente zu zahlen, werden folgende Richtlinien aufgestellt:

1.

Mit Eintritt der Pensionierung wird eine Altersrente in Höhe von DM 450,00 monatlich gezahlt. ...

2.

...

3.

...

4.

Die Zahlung der Rente setzt eine mindestens 10-jährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit des/der Mitarbeiters/in und das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Pensionierung bzw. des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit voraus. ...

5.

Die Höhe der Renten soll mindestens alle drei Jahre vom Beirat überprüft werden unter Berücksichtigung der möglicherweise bis zum Jahr 2013 noch steigenden jährlichen Mitarbeiterzahl und der Beschränkung durch § 58 Ziff. 5 der Abgabenordnung.

6.

...

7.

Die Stiftung behält sich vor, die Rentenzahlung zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Rentenbeginn maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, insbesondere die wirtschaftliche Lage der Stiftung sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Zahlungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Berechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.

8.

In Härtefällen kann von diesen Regelungen abgewichen werden.

9.

Diese Regelungen gelten für diejenigen Firmenangehörigen, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.1985 und davor bereits bestand.

10.

Die Anwendung vorstehender Kriterien erfolgt nach Zustimmung der zuständigen Behörde.

Auf eine Anfrage der Beklagten zu 2. teilte die Stiftung mit Schreiben vom 14. Juni 2002 mit, sie könne keine Kopie eines "Rentenleistungsvertrages" übersenden, da es keine Rentenzahlungen gebe. Es handele sich um freiwillige, jederzeit widerrufbare und abänderbare Zahlungen für einen kleinen Kreis ehemaliger Mitarbeiter des Stifters. Es sei niemals ein Vertrag geschlossen worden, es gebe keinen Rechtsanspruch. Die Stiftung habe keine Rücklagen für diese Zuwendungen gebildet.

Mit Bescheiden vom 16. September 2002 stellten die Beklagten fest, dass der Kläger auf die rentenvergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) ab 1. April 2002 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 15,87 € bzw. 3,92 € zu entrichten habe.

Den hiergegen vom Kläger am 11. Oktober 2002 eingelegten Widerspruch, mit dem er unter Hinweis auf ein Rechtsgutachten einer Rechtsanwaltskanzlei vom 6. März 1998 u. a. vortrug, die monatliche Zahlung der Stiftung sei eine Schenkung und beinhalte für den Begünstigten keine rentenvergleichbare Einnahme, wiesen die Beklagten mit Widerspruchsbescheiden vom 16. Dezember 2002 zurück. Hierzu führten sie u. a. aus, bei den Versorgungsbezügen der Stiftung handele es sich um der Rente vergleichbare Einnahmen im Sinne von § 229 Abs. 1 Nr. 5 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)....

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