Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Celle-Bremen vom 21.11.2017 - L 11 AS 431/17, das vollständig dokumentiert ist.

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 9. Juni 2016 aufgehoben, soweit den Klägern ein Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung in Höhe von insgesamt 202,08 Euro zugesprochen wurde. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern 75 % der notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens und 40 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten. Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im zweitinstanzlichen Verfahren noch um die Höhe des Mehrbedarfszuschlags bei dezentraler Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Im vorliegenden Verfahren ist der Bewilligungsabschnitt Juni 2012 bis November 2012 betroffen.

Der unter Betreuung stehende 1966 geborene Kläger zu 1. und sein mit ihm in der Vergangenheit in Bedarfsgemeinschaft lebender 1997 geborener Sohn, der Kläger zu 2., erhielten seit 2008 SGB II - Leistungen von dem Beklagten. Für die ab Dezember 2010 angemietete Wohnung entrichteten sie die Heizkosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung an den Vermieter. Die Warmwasseraufbereitung in der Wohnung erfolgte mittels Durchlauferhitzer. Die Energiekosten hierfür wurden mit dem Haushaltsstrom vom Energieversorger mit den Klägern abgerechnet.

Der Beklagte bewilligte den Klägern im streitbefangenen Zeitraum Juni bis November 2012 laufende Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Einkommen des Klägers zu 1. in wechselnder Höhe, Arbeitslosengeld I und Kindergeld für den Kläger zu 2. (vgl. im Einzelnen: Ausgangsbescheid vom 7. Juni 2012; nach Vorlage von Einkommensbescheinigungen, Änderungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit, Aufhebung eines Sanktionszeitraums für Juli 2012, Änderung des Zahlungsweges und Beendigung der Tätigkeit ab Oktober 2012: Änderungsbescheide vom 14. Juni, 18. Juli, 27. Juli, 23. August, 9. November und 20. November 2012).

Nachdem die Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 14. Juni 2012 am 19. Juli 2012 Widerspruch eingelegt hatten mit der Begründung, die Regelleistung sei zu gering, die Anrechnung des Erwerbseinkommens zu hoch und insgesamt fehlerhaft und es fehle der Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung, wies der Beklagte hinsichtlich der nachfolgenden Bescheide jeweils auf die Gegenstandswerdung gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hin.

Nachdem in den jeweiligen Änderungsbescheiden die Höhe des tatsächlichen Einkommens berücksichtigt wurde, bewilligte der Beklagte nach Vorlage einer Vermieterbescheinigung vom 12. Dezember 2012 mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2012 Mehrbedarf für die Erzeugung des Warmwassers. Außerdem rechnete er für November 2012 kein Einkommen aus der Beschäftigung mehr an und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Wegen der Berechnung verwies er auf den in Kürze ergehenden Änderungsbescheid und traf die Kostenentscheidung, dass zwei Drittel der notwendigen Aufwendungen zu erstatten seien. Im Ausführungs-/Änderungsbescheid vom 27. Dezember 2012 berücksichtigte er den Mehrbedarf für Warmwasser in Bezug auf den Kläger zu 1. i.H.v. 8,60 Euro monatlich, im Ausführungs-/Änderungsbescheid vom 29. Januar 2013 auch den Mehrbedarf für Warmwasser in Bezug auf den Kläger zu 2. i.H.v. 4,02 Euro monatlich. Der Bescheid vom 29. Januar 2013 weist als Gesamtbetrag für den Monat Juni 2012 1.019,24 Euro (Regelbedarf inkl. Mehrbedarf Kläger zu 1.:372,48 Euro, Regelbedarf inkl. Mehrbedarf Kläger zu 2.: 76,76 Euro zuzüglich KdUH für beide Kläger), für den Monat Juli 2012 1.017,72 Euro (Regelbedarf inkl. Mehrbedarf Kläger zu 1.:371,50 Euro, Regelbedarf inkl. Mehrbedarf Kläger zu 2.: 76,22 Euro zuzüglich KdUH für beide Kläger), für den Monat August 2012 924,87 Euro (Regelbedarf inkl. Mehrbedarf Kläger zu 1.:266,45 Euro, Regelbedarf inkl. Mehrbedarf Kläger zu 2.: 18,42 Euro zuzüglich KdUH für beide Kläger und Schulbedarf für den Kläger zu 2: 70,-- Euro), für den Monat September 889,57 Euro (Regelbedarf inkl. Mehrbedarf Kläger zu 1.:288,84 Euro, Regelbedarf inkl. Mehrbedarf Kläger zu 2.:30,73 Euro zuzüglich KdUH für beide Kläger), für den Monat Oktober 1.080,20 Euro (Regelbedarf inkl. Mehrbedarf Kläger zu 1.:393,38 Euro, Regelbedarf inkl. Mehrbedarf Kläger zu 2.: 116,82 Euro zuzüglich KdUH für beide Kläger), für den Monat November 1.104,50 Euro (Regelbedarf inkl. Mehrbedarf Kläger zu 1.:427,48 Euro, Regelbedarf inkl. Mehrbedarf Kläger zu 2.: 107,02 Euro zuzüglich KdUH für beide Kläger) aus.

Am 24. Januar 2013 haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung zunächst geltend gemacht, dass die Regelbedarfe verfassungswidrig zu niedrig seien, die Anrechnung des Einkommens für Oktober 2012 fehlerhaft sei und ab 1. September 2012 höhere Heizkosten zu berücksichtigen seien. Der B...

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