Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung. Warmwasserpauschale. Nichtanerkennung eines abweichenden Bedarfs mangels Erfassung des konkreten Stromverbrauchs mittels getrennten Zählers

 

Orientierungssatz

Für die Anerkennung eines im Einzelfall abweichenden Bedarfs im Sinne des § 21 Abs 7 S 2 SGB 2 ist es erforderlich, dass sich die im Einzelfall abweichenden Verbrauchswerte bzw entsprechenden Stromkosten für die Warmwasserbereitung betragsmäßig konkret ermitteln bzw beziffern lassen (idR mittels technischer Vorrichtung wie zB einem separaten Stromzähler).

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 9. Juni 2016 aufgehoben, soweit den Klägern ein Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung von mehr als 4,02 Euro zugesprochen wurde. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern keine Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nur noch um die Höhe des Mehrbedarfszuschlags bei dezentraler Warmwassererzeugung nach § 21 Abs 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Im vorliegenden Verfahren ist der Bewilligungsabschnitt Dezember 2011 bis Mai 2012 betroffen.

Der unter Betreuung stehende 1966 geborene Kläger zu 1. und sein mit ihm in der Vergangenheit in Bedarfsgemeinschaft lebender 1997 geborener Sohn, der Kläger zu 2., erhielten seit 2008 SGB II - Leistungen von dem Beklagten. Für die ab Dezember 2010 angemietete Wohnung entrichteten sie die Heizkosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung an den Vermieter. Die Warmwasseraufbereitung in der Wohnung erfolgte mittels Durchlauferhitzer. Die Energiekosten hierfür wurden mit dem Haushaltsstrom vom Energieversorger mit den Klägern abgerechnet.

Auf den Weiterbewilligungsantrag berücksichtigte der Beklagte im Bewilligungsbescheid vom 30. November 2011 schwankendes Einkommen aufgrund der Tätigkeit des Klägers zu 1. bei einem Taxiunternehmen und 184,-- Euro Kindergeld. Nach Vorlage der Verdienstabrechnungen berechnete der Beklagte mit Änderungsbescheiden vom 28. Dezember 2011 und 6. Februar 2012 die Leistungen für die Zeit ab 1. Dezember 2011 neu. Einen gegen den Änderungsbescheid vom 6. Februar 2012 eingelegten Widerspruch, mit dem geltend gemacht wurde, dass der Regelbedarf verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei, wies der Beklagte mit Bescheid vom 8. März 2012 zurück. Gegen diesen wurde - soweit ersichtlich - keine Klage erhoben.

Nach Vorlage weiterer Unterlagen (Verdienstabrechnung und Kündigung des Taxiunternehmers, Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III - Alg I -, Mitteilung der Arbeitsaufnahme als Auslieferungsfahrer im Restaurant M. und der ersten Lohnzahlung) erließ der Beklagte die Änderungsbescheide vom 10. April 2012 und 7. Juni 2012. In letzterem berücksichtigte er für Februar 2012 zusätzlich Ausstattung mit Schulbedarf für den Kläger zu 2. i.H.v. 30,- Euro.

Nach Vorlage der Lohn- und Gehaltsabrechnungen ab März 2012, des geänderten Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit (Alg I) für die Zeit ab März 2012 sowie eines von den Klägern gestellten Antrags nach § 44 SGB X erließ der Beklagte den Änderungsbescheid vom 27. Juli 2012. Als Leistungsbeträge wurden ausgewiesen für Dezember 2011 (Regelbedarf Kläger zu 1.: 204,09 Euro zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung - KdUH

- für beide Kläger) Gesamtbetrag 762,93 Euro, für Januar 2012 (Regelbedarf Kläger zu 1.: 207,87 Euro zuzüglich KdUH für beide Kläger) Gesamtbetrag 764,55 Euro, für Februar 2012 (Regelbedarf Kläger zu 1.: 309,80 Euro, Regelbedarf Kläger zu 2.: 42,87 Euro sowie Ausstattung Schulbedarf 30,- Euro zuzüglich KdUH für beide Kläger) Gesamtbetrag 952,67 Euro, für März 2012 (Regelbedarf Kläger zu 1.: 265,16 Euro, Regelbedarf Kläger zu 2.: 18,26 Euro zuzüglich KdUH für beide Kläger) Gesamtbetrag 853,42 Euro, für April 2012 (Regelbedarf Kläger zu 1.: 276,52 Euro, Regelbedarf Kläger zu 2.: 24,52 Euro zuzüglich KdUH für beide Kläger) Gesamtbetrag 871,04 Euro und für Mai 2012 (Regelbedarf Kläger zu 1.: 276,22 Euro, Regelbedarf Kläger zu 2.: 24,36 Euro zuzüglich KdUH für beide Kläger) Gesamtbetrag 870,58 Euro.

Mit Schreiben vom 16. August 2012, eingegangen am 17. August 2012, legten die anwaltlich vertretenen Kläger Widerspruch ein. Nachdem die Kläger am 12. Dezember 2012 durch Vermieterbescheinigung nachwiesen, dass die Warmwasseraufbereitung über einen Durchlauferhitzer erfolgt, erließ der Beklagte den teilabhelfenden Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2012, mit dem er einen Mehrbedarf für die Erzeugung des Warmwassers bei der Berechnung der Leistungen bewilligte und den Widerspruch im Übrigen (Höhe des Regelbedarfs, Höhe der Einkommensanrechnungen) zurückwies. Die Teilabhilfe des Widerspruchsbescheides setzte der Beklagte im Änderungsbescheid vom 27. Dezember 2012 bezogen auf den Kläger zu 1. (monatlicher Mehrbedarf 8,60 Euro) für die Monate Dezember ...

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