Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten. Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit. Arbeitsplatzverlust eines Kraftfahrers nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen privater Trunkenheitsfahrt

 

Leitsatz (amtlich)

Die Privatfahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss in der Freizeit mit der Folge des Verlusts von Fahrerlaubnis sowie Arbeitsplatz hat keinen spezifischen Bezug zur Herbeiführung einer Hilfebedürftigkeit und löst deshalb keinen Kostenersatzanspruch des SGB II-Trägers bei sozialwidrigem Verhalten aus (Anschluss an BSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R = BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr 1 und vom 16.4.2013 - B 14 AS 55/12 R = SozR 4-4200 § 34 Nr 2).

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 23. November 2016 und der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.  Februar 2016 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Ersatzanspruch, den der Beklagte für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II geltend macht, die dem Kläger nach dem Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer Trunkenheitsfahrt gewährt worden sind.

Der 1957 geborene Kläger war seit dem 2. Januar 2012 als Kraftfahrer bei der Spedition F. in G. beschäftigt. Am 22. August 2014 wurde sein erstes Enkelkind geboren. Am folgenden Tag, einem Samstag feierte der Kläger diesen Anlass und trank dabei Alkohol. Als die Zigaretten ausgingen, wollte er an einer Tankstelle neue besorgen. Gegen 23h wurde er mit seinem Pkw von einer Polizeistreife angehalten, die einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2,30 Promille feststellte. Gegen ihn wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 600 € verhängt (Strafbefehl des Amtsgerichts G. vom 30. September 2014). Die Fahrerlaubnis wurde entzogen, der Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Kläger vor Ablauf von noch 9 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Wegen des Entzugs der Fahrerlaubnis kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Nach Ablauf einer Sperrzeit wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes (25. August bis 16. November 2014) erhielt der Kläger ab 17. November 2014 Arbeitslosengeld (Alg) I in Höhe von 24,73 € täglich.

Am 16. September 2014 beantragte er Alg II. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 4. November 2014 und 1. Dezember 2014 bewilligte der Beklagte (aufstockende) Leistungen für die Zeit vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2015. Mit Bescheid vom 15. Januar 2015 übernahm er die Nachforderung aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung in Höhe von 66,61 €.

Nach Anhörung stellte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2015 fest, dass der Kläger zum Ersatz der in der Zeit vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2015 gezahlten Leistungen in Höhe von 2.927,08 € verpflichtet sei und machte in dieser Höhe einen Ersatzanspruch geltend.  Der Kläger habe die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt, indem er durch besonders schwere Verletzung der ihm im Rahmen der beruflichen Tätigkeit obliegenden Sorgfaltspflichten seinen Arbeitsplatz und damit das existenzsichernde Einkommen verloren habe. Er habe dabei zumindest grob fahrlässig gehandelt. Er habe den Führerschein verloren, weil er alkoholisiert ein Fahrzeug gesteuert habe (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2016).

Dagegen hat der Kläger am 19. Februar 2016 beim Sozialgericht (SG) Braunschweig Klage erhoben.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. November 2016 hat der Beklagte das Erstattungsverlangen auf 2.598,64 € reduziert.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom selben Tag abgewiesen:

Die Trunkenheitsfahrt sei für den Kläger vorhersehbar geeignet gewesen, zum Verlust des Arbeitsplatzes und damit zum Eintritt von Hilfebedürftigkeit zu führen. Die schuldhafte Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit stelle sich als sozialwidrig dar, weil sie in Bezug zu nach dem SGB II zu missbilligenden Verhaltensweisen stehe.

Gegen das am 27. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Januar 2017 Berufung eingelegt: Die fristlose Kündigung sei im arbeitsgerichtlichen Verfahren zurückgenommen worden. Wenn eine Inhaftierung eine bloße mittelbare Folge des Verhaltens darstelle, das als nicht sozialwidrig gelte, gelte dieses erst recht für eine private Trunkenheitsfahrt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Braunschweig vom 23. November 2016 und den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2016 aufzuheben.

Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen und beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Braunschweig vom 23. November 2016 zurückzuweisen.

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2018 persönlich angehört.

Wegen der Einzelheiten de...

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