Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Anforderung an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Arbeitslosengeld II. Versagung von Leistungen für Unterkunft und Heizung. Bedarfsunterdeckung und Mietschulden. Nichtvorliegen einer Kündigung bzw Räumungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. In Eilverfahren um SGB 2 Leistungen für laufende Kosten der Unterkunft (KdU) dürfen keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund gestellt werden. Das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürfnis ist in aller Regel gegeben, wenn ein SGB 2 Leistungsträger zu Unrecht Leistungen für laufende KdU versagt und es hierdurch bei dem Betroffenen zu einer Bedarfsunterdeckung kommt.

2. Die Bejahung des Anordnungsgrundes setzt bei einem Streit um laufende KdU nicht zwingend voraus, dass bereits die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung wegen Mietrückständen vorliegen oder dass der Vermieter bereits gekündigt bzw Räumungsklage erhoben hat (entgegen etwa: LSG Essen vom 10.9.2014 - L 7 AS 1385/14 B ER - und LSG Berlin-Potsdam vom 22.7.2014 - L 10 AS 1393/14 B ER).

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. Februar 2014 wird aufgehoben, soweit die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist.

Den Antragstellern wird für das Verfahren S 30 AS 32/14 ER (Sozialgericht Lüneburg) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin H., I., bewilligt.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das von den Antragstellern vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg geführte Eilverfahren S 30 AS 32/14 ER.

Die Antragsteller hatten zuletzt von Dezember 2005 bis April 2013 (mit kurzzeitigen Unterbrechungen) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bezogen. Bereits in den letzten Bewilligungsbescheiden hatte der Antragsgegner nicht mehr die gesamten tatsächlichen, sondern nur noch die von ihm als angemessen angesehenen Kosten der Unterkunft (KdU) übernommen.

Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2014 bewilligte der Antragsgegner erneut SGB II-Leistungen. Bei der Berechnung des Leistungsbetrags wurde anstelle der tatsächlichen Brutto-Kaltmiete von 820,00 Euro (einschließlich des auf die ebenfalls in der Wohnung lebenden, jedoch nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählende Frau J. K. entfallenden Kostenanteils) wiederum lediglich der vom Antragsgegner für eine dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft als angemessen angesehene Höchstbetrag von 511,00 Euro berücksichtigt (Bescheid vom 30. Dezember 2013, gegen den die Antragsteller am 29. Januar 2014 Widerspruch einlegten).

Insbesondere wegen der nach Auffassung der Antragsteller zu niedrigen Leistungen für KdU haben sie am 22. Januar 2014 beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung haben sie u.a. vorgetragen, dass das dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Wohnungsmarktkonzept des Antragsgegners nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entspreche. Es sei mindestens eine Bruttokaltmiete in Höhe von 575,30 Euro zu übernehmen (Tabellenwert für einen 3-Personenhaushalt nach § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 %).

Das SG hat die Gewährung von PKH mit der Begründung abgelehnt, dass der Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht zukomme. Es fehle an einem Anordnungsgrund, weil keine Wohnungslosigkeit drohe. Bislang habe der Vermieter noch keine Räumungsklage erhoben (Beschluss vom 7. Februar 2014).

Hiergegen richtet sich die von den Antragstellern am 3. März 2014 eingelegte Beschwerde. Sie haben u.a. darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Bejahung eines Anordnungsgrunds nicht erforderlich sei, dass der Vermieter bereits Räumungsklage erhoben habe (Beschluss des Senats vom 21. November 2011 - L 11 AS 1063/11 B ER).

Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner dem Rechtsschutzbegehren der Antragsteller teilweise Rechnung getragen, indem er die für die Monate Januar bis März 2014 gewährten Leistungsbeträge um 227,45 bis 267,60 Euro pro Monat erhöht hat. Bei dieser Neuberechnung wurden als KdU 712,50 Euro (einschließlich Heizkosten) berücksichtigt (Gesamtkosten der Wohnung einschließlich Heizkosten und Warmwasseranteil i.H.v. 950,00 Euro vermindert um den auf Frau J. K. entfallenden Mietanteil von 237,50 Euro; vgl. im Einzelnen: Teilabhilfebescheid vom 14. April 2014).

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt 1.619,16 Euro (vgl. hierzu: Schriftsatz der Antragsteller vom 14. März 2014) und liegt damit oberhalb des für die Statthaftigkeit der Beschwerde maßgeblichen Grenzwerts von 750,00 Euro (vgl. hierzu: § 172 Abs 3 Nr 2 Buchstabe b) i.V.m. § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Beschwerde ist auch begründet. Die nach wie vor im laufenden SGB II-Leistun...

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