Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Anforderungen an die Begründung eines Verwaltungsakts. Erstattung von Kosten im Vorverfahren nach § 63 Abs 1 S 2 SGB 10. keine Anwendbarkeit auf Fälle des § 42 SGB 10

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Aufhebungsbescheid genügt auch dann dem Begründungserfordernis (§ 35 Abs 1 SGB 10), wenn die einzelnen Berechnungsschritte bei der Anrechnung von Einkommen fehlen.

2. Ein Kostenerstattungsanspruch für das Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs 1 S 2 SGB 10 scheidet aus, wenn ein formell fehlerhafter Bescheid nach § 42 SGB 10 vorliegt.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwecks Durchführung eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig, in dem er sich gegen eine Kostenentscheidung des Beklagten in einem Vorverfahren gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wendet.

Der 1966 geborene Kläger bezog bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) und anschließend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Gelegentlich übte er eine geringfügige Beschäftigung aus, deren Einkommen abzüglich der Freibeträge auf die laufenden Leistungen angerechnet wurde. Soweit der Kläger mit den Anrechnungsmodalitäten nicht einverstanden war, führte er selbst ein Widerspruchsverfahren und erläuterte dabei dem Beklagten, wie seine Leistungen richtig berechnet werden müssten (vgl. z. B. Widerspruchsschreiben vom 7. April 2005, Blatt 35 und 36 Verwaltungsakte - VA -).

Ab Mai 2009 nahm der Kläger eine Aushilfstätigkeit beim Bestattungshaus D. bis zu einem Monatsverdienst von 400,00 € auf. Nach Eingang der Verdienstbescheinigung hob der Beklagte die jeweilige Bewilligung von SGB II-Leistungen in Höhe des anrechnungsfähigen Einkommens auf, so auch für den hier allein streitigen Monat Juli 2009. Nach Anhörung vom 20. Oktober 2009 teilte der Beklagte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. Januar 2010 dem Kläger mit, dass die Entscheidung vom 20. Oktober 2009 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) II (Regelleistung) vom 1. Juli bis zum 31. Juli 2009 teilweise in Höhe von 106,20 € aufgehoben werde, weil der Kläger während des genannten Zeitraumes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt habe. Ferner verlangte der Beklagte die Erstattung der in der Zeit vom 1. bis zum 31. Juli 2009 zu Unrecht gezahlten Leistungen in Höhe von 106,20 €. Mit Anwaltsschreiben vom 12. Februar 2010 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, weil der Bescheid keine Aufschlüsselung der Beträge enthalte. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und stellte fest, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen nicht erstattet werden. Dem Widerspruchsbescheid war als Anlage eine Berechnung über das zu berücksichtigende Vermögen beigefügt.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger den Widerspruchsbescheid insoweit angefochten, als seine notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen vom Beklagten zu übernehmen sind. Das Prozesskostenhilfegesuch hat das SG Braunschweig mit Beschluss vom 29. November 2010 abgelehnt. In den Gründen hat es ausgeführt, der Auffassung des Klägers sei nicht zu folgen, dass es dem Bescheid an einer nachvollziehbaren Begründung mangele. Die Berechnung der Freibeträge seien jedenfalls für den Prozessbevollmächtigten des Klägers anhand des Einkommensnachweises nachvollziehbar gewesen. Eines Widerspruchs habe es nicht bedurft. Vielmehr hätte der Kläger bereits im Rahmen der Anhörung beim Beklagten nachfragen und um Erläuterung der Berechnung bitten können.

Gegen den am 2. Dezember 2010 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 3. Januar 2011 (Montag). Er trägt vor, es sei nicht ausreichend, wenn ein Bescheid nur für den anwaltlichen Prozessbevollmächtigten nachvollziehbar sei. Es sei nicht Aufgabe des Hilfeempfängers, unbegründete Bescheide zu erhalten, um dann Termine im Jobcenter zur Klärung zu vereinbaren. Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung sei § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Die Pflicht zur Erstattung von Aufwendungen werde allein dadurch ausgelöst, dass Verfahrens- oder Formvorschriften verletzt worden seien. Damit solle die Verwaltung angehalten werden, Verfahrens- und Formvorschriften von vornherein zu beachten.

II.

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das SG hat zutreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwecks Durchführung des Klageverfahrens abgelehnt. Die Klage hat keine Erfolgsaussichten (§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Der angegriffene Bescheid vom 28. Januar 2010 (Blatt 247 VA) leidet nicht an einem Verfahrens- und Formfehler; er genügt insbesondere dem Begründungserfordernis nach § 35 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein schriftlicher Ver...

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