nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Neuruppin (Entscheidung vom 20.03.2002; Aktenzeichen S 3 V 20/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. März 2002 wird zurückgewiesen. Über das Kostenanerkenntnis des Beklagten hinaus sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist noch die Auszahlung einer Hinterbliebenenrente für den Zeitraum von Januar 1991 bis März 1996 in Höhe von insgesamt 13642, 29 EUR streitig.

Die am ... 1909 geborene Klägerin ist Witwe des am 08. Dezember 1945 verstorbenen E. M.

Am 30. August 1991 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz - BVG -. Das Antragsformular wurde vom Reichsbund der Kriegs- und Wehrdienstopfer Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e. V. Kreisverband P.-T. eingereicht. Eine nicht ausgefüllte von der Klägerin unterzeichnete Vollmacht war beigefügt. Auf dem Antragsformular befinden sich Stempelaufdrucke des Reichsbundes. Mit dem Antragsformular, welches am 27. Juli 1991 von der Klägerin unterschrieben wurde, wurden für die Überweisung der Zahlungen folgende Angaben gemacht: Raiffeisenbank Templin, Kontonummer ..., Bankleitzahl ... Kontoinhaber J. M., Inhaber dieses Kontos war der Beschädigte G. J. (J.). Die Klägerin verfügte über ein Konto bei der Volksbank Templin mit der Kontonummer ..., Bankleitzahl ...

Am 30. August 1991 beantragte J. Beschädigtenversorgung nach dem BVG. Auch dieser Antrag wurde mit Vollmacht (die ebenfalls nicht ausgefüllt, aber unterschrieben war) vom Reichsbund bei dem Beklagten eingereicht. Als Bankverbindung für die zahlende Beschädigtenversorgung wurde die Raiffeisenbank T., Kontonummer ..., Bankleitzahl ..., Kontoinhaber J. nebst Adresse angegeben. Beide Antragsformulare sind vom Reichsbund am 27. Juli 1991 gegengezeichnet worden.

Mit Bescheid vom 07. November 1991 wurde der Klägerin eine Witwenversorgung ab 01. Januar 1991 gewährt und ausgeführt, dass sie ab dem 01. Juli 1991 monatlich 303 DM und für die Zeiten ab 01. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 monatlich 263,00 DM gezahlt bekomme. Die Klägerin wurde gebeten, jeden Wohnungswechsel und jede Kontoänderung, neue Bankverbindung sofort mitzuteilen.

Mit Bescheiden vom 10. Juni 1992, 10. Dezember 1992, 10. Juni 1993, 10. Dezember 1993, 10. Juni 1994, 12. Dezember 1994, 12. Juni 1995, 12. Dezember 1995 und 10. Juni 1996 ist die Versorgungsleistung jeweils neu berechnet worden, ab 07. Juli 1996 waren 549,00 DM monatlich zu zahlen. Im Zeitraum vom 01. Januar 1991 bis einschließlich März 1996 und Juli 1996 standen der Klägerin insgesamt Zahlungen in Höhe von 27.231,00 DM/ 13.922,99 Euro zu.

Diese Gelder wurden von der Beklagten auf das Bankkonto des J. bei der Raiffeisenbank T. mit der Kontonummer ... überwiesen.

J. wurde mit Bescheid vom 22. Juni 1992 unter Vorbehalt eine Beschädigtenversorgung gewährt. Mit Bescheid vom 31. März 1994 wurde der Vorbehaltsbescheid vom 22. Juni 1992 aufgehoben und festgestellt, dass eine Rente nicht zu gewähren ist. Die gewährten Versorgungsbezüge wurden nicht zurückgefordert. In der Folge erhielt J. die Versorgungsbezüge der Klägerin überwiesen. Weder im Verfahren des J. noch im Verwaltungsverfahren der Klägerin fielen die Fehlüberweisungen in der Folge auf.

Für die Monate April bis Juni 1996 und August 1996, nicht für den Monat Juli 1996 wurden von der Volksbank U. E. G. die angewiesenen Bezüge für die Klägerin an den Beklagten zurücküberwiesen. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 11. April 1996, 05. Juli 1996, 30. August 1996 mit der Bitte um Angabe der aktuellen Bankverbindung angeschrieben.

Bereits am 04. Juni 1996 hatte sich J. bei dem Beklagten erkundigt, aus welchen Gründen seine Beschädigtenrente nicht mehr gewährt werde. Der Beklagte verwies auf den Bescheid vom 31. März 1994. Nachdem die Tochter des J. am 02. Oktober 1996 nochmals mitgeteilt hatte, dass ihr Vater seit August 1996 keine Versorgungsbezüge mehr erhalten habe, fielen bei dem Beklagten die Fehlüberweisungen auf. Es wurde eine Überzahlung gegenüber J. in Höhe von 27.231,00 DM für den Zeitraum von Januar 1991 bis August 1996 festgestellt und dem Reichsbund mit Schreiben vom 30. Oktober 1996 mitgeteilt, dass nach Auffassung des Beklagten mit befreiender Wirkung entsprechend der angegebenen banktechnischen Daten geleistet worden sei. Der Vermögensschaden der Klägerin sei ursächlich durch die nicht sorgfaltspflichtgemäße Vertretung entstanden und schadensersatzpflichtig.

Mit Schreiben vom 06. Dezember 1996 wurde die Klägerin darüber informiert, dass ihr für den Zeitraum vom 01. Januar 1991 bis 31. März 1996 und für den Monat August 1996 die mit Bescheid vom 07. November 1991 zuerkannten Versorgungsbezüge durch eine falsche Angabe der Bankverbindung nicht gezahlt worden seien. Erst durch eine Fusion der Banken Anfang des Jahres 1996, wodurch die Klägerin von der Raiffeisenbank eine neue Kontonummer erha...

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