Entscheidungsstichwort (Thema)

Auszahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Mitteilung einer neuen Bankverbindung. Verantwortlichkeit des Rentenbeziehers für die inhaltliche Richtigkeit der mitgeteilten neuen Bankverbindung

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger trägt der Rentenbezieher die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit einer selbst mitgeteilten neuen Bankverbindung.

 

Orientierungssatz

Zur Frage, ob sich der Rentenversicherungsträger einen vermeintlichen Fehler eines Postbankmitarbeiters, der im Rahmen der banküblichen Beratung und Unterstützung als Mitarbeiter der Postbank und damit eines privaten Bankunternehmens und nicht als Beauftragter des Rentenservices der Deutschen Post AG tätig geworden ist, zurechnen lassen muss.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1947 geborene Kläger, der sich als Rentenberater ausweist (vgl. etwa Schreiben vom 26. Januar 2017, Bl. 29 GA), begehrt die (nochmalige) Auszahlung der Altersrentenzahlungen für die Monate Juli bis November 2014.

Der Kläger steht seit Jahren im Altersrentenbezug. Bis Juni 2014 überwies im Auftrag des beklagten Rentenversicherungsträgers entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 119 Abs. 1 SGB VI der Rentenservice der Deutschen Post AG (im Folgenden: Rentenservice) die monatlichen Rentenzahlungen auf ein Konto des Klägers bei der I. Bank. Bei diesem Konto handelte es sich jedenfalls seinerzeit um ein Gemeinschaftskonto, Inhaber waren der Kläger und seine Ehefrau J. K. (vgl. S. 3 des Schriftsatzes des Klägers vom 28. Dezember 2018, Bl. 138 GA).

Am 28. Mai 2014 ging beim Rentenservice in Berlin eine vom Kläger persönlich am 26. Mai 2014 unterzeichnete Änderungsanzeige ein (Bl. 719 VV). Mit dieser unter Verwendung des entsprechenden vom Rentenservice herausgegangenen Vordrucks verfassten Anzeige beantragte der Kläger, die Rentenzahlungen künftig auf das Postbankkonto mit der IBAN-Nr. DE L. zu überweisen.

Dementsprechend überwies der Rentenservice (in Umsetzung einer auf der Grundlage der Änderungsanzeige des Klägers von Seiten des beklagten Rentenversicherungsträgers am 18. Juni 2014 erstellten Änderungsanweisung, Bl. 851 VV) die monatlichen Rentenzahlungen für die Monate Juli bis Oktober 2014 in Höhe von jeweils 1.538,02 € fristgerecht auf dieses Konto (mit der IBAN-Nr. DE L.).

Mit weiterer Änderungsanzeige vom 4. Oktober 2014 (Bl. 856 VV, Eingang beim Rentenservice ausweislich des Eingangsstempels am 7. Oktober 2014) wies der Kläger den Rentenservice an, die Rentenzahlungen nunmehr wieder auf sein Konto Nr. M. bei der N. Bank zu überweisen. Dieser Bitte wurde mit Wirkung ab der (Ende November 2014 fälligen) Rentenzahlung für November 2014 entsprochen.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 (Bl. 852 VV) teilte der Kläger dem Rentenservice mit, dass er seit Ende Mai 2014 keine Rentenzahlungen erhalten habe. Er bat erneut um Überweisung der Rentenzahlungen auf sein Konto Nr. …. bei der N. Bank. Zugleich wies er darauf hin, dass er in den Wintermonaten bis Mai 2015 in Kolumbien wohne.

Der Rentenservice erläuterte daraufhin im Schreiben vom 28. Oktober 2014 (Bl. 853 VV), dass die Rentenzahlungen für die Monate Juli bis Oktober 2014 jeweils zum Monatsende auf das Konto mit der IBAN-Nr. DE L. überwiesen worden seien.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 (Bl. 865 VV) teilte der Kläger dem Rentenservice mit, dass auf seinem Konto Nr. O. keine Rentenzahlungen eingegangen seien. Ihm würden die Rentenzahlungen für Juli und August 2014 fehlen. Ein Konto mit der IBAN-Nr. DE L. sei ihm unbekannt.

Mit Email vom 17. Dezember 2014 (Bl. 868 VV) trug er weiter vor, dass er am 26. Mai 2014 bei der Postbank ein Konto mit der Nr. O. eröffnet habe. Die Veränderungsanzeige vom 26. Mai 2014 habe er nicht unterzeichnet. Auch mit nachfolgendem Schreiben vom 15. Juni 2015 bestätigte er noch einmal (Bl. 900 VV), dass er die Änderungsanzeige nicht unterzeichnet habe.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 (Bl. 931 VV) hat der Kläger demgegenüber eingeräumt, dass er die Veränderungsanzeige unterzeichnet habe. Sie sei ihm am 26. Mai 2014 im Zuge der Kontoeröffnung von einem “Bediensteten der Postbank„ “zur Unterschrift„ vorgelegt worden. Bei der Unterzeichnung sei die IBAN-Nr. DE L. bereits eingetragen gewesen. Er habe darauf vertraut, dass die in der Veränderungsanzeige ausgewiesene Bankverbindung mit den Daten des von seiner Seite beantragten neuen Girokontos bei der Postbank übereinstimmen würden.

Nachfragen des Rentenservices bei der Postbank ergaben im Mai 2015, dass die Rentenzahlungen für die Monate Juli bis Oktober 2014 auf das Konto mit der IBAN-Nr. DE L. gutgeschrieben worden sind. Inhaberin dieses Kontos ist allerdings nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau J. K. (Bl. 894 VV).

Am 2. Mai 2016 hat der Kläger Klage auf Auszahlung der Rentenbeträge für die Monate Juli bis Oktober 2014 erhoben. Die Beklagte habe für diese vier Monate die Rentenzahlungen nicht au...

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