Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

 

Normenkette

SGB X § 104 Abs. 1 S. 2; BSHG § 91a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; BGB § 117; SGG § 75 Abs. 4 S. 2

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgericht Bremen vom 12. Januar 1994 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Beigeladenen zu 1) wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beigeladene zu 1) Mitglied der Beklagten geworden ist und ob der Klägerin als Sozialhilfeträger ihre Aufwendungen für den Beigeladenen zu 1) zu erstatten sind. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage sowie den Antrag des Beigeladenen zu 1) abgewiesen, hiergegen wenden sich die Klägerin und der Beigeladene zu 1) mit der Berufung.

Der 1955 geborene Beigeladene zu 1) war nach seinen Angaben von 1980 bis 1987 mit bis zu zwei Fahrzeugen selbständiger Fuhrunternehmer. Vor und nach dieser Tätigkeit, zeitweilig aber auch während dieses Zeitraums, war er als Aushilfsfahrer und Gelegenheitsarbeiter beschäftigt. Eine frühere Mitgliedschaft des Beigeladenen zu 1) zur Beklagten endete 1982. Anschließend war er privat krankenversichert; das Versicherungsverhältnis endete im November 1989 wegen Nichtzahlung rückständiger Beiträge. Nach den Unterlagen der Klägerin bezog der Beigeladene zeitweilig Sozialhilfe, in den letzten Jahren von Mitte Juni 1989 bis Mitte Juli 1989 und nach dem 16. Februar 1990.

Des öfteren arbeitete der Beigeladene zu 1) bei dem unter Nr. 4) beigeladenen Fuhrunternehmer ... Nach den Erinnerungen der Beteiligten geschah dies erstmals aushilfsweise und mit Unterbrechungen in den Jahren von 1979 bis 1981. Nach den Unterlagen des Beigeladenen zu 4) war der Beigeladene zu 1) bei diesem in den Jahren 1987 bis 1988 insgesamt 16 Monate als Aushilfsfahrer tätig. Der Beigeladene zu 1) führte dabei nach den Erklärungen des Beigeladenen zu 4) neben Transportfahrten auch Kurierfahrten mit dem VW-Kombi des Beigeladenen zu 4) sowie Lkw-Beladungsarbeiten durch. In ähnlicher Weise war der Beigeladene zu 1) auch im Jahr 1989 und während dieses Jahres insbesondere im Dezember für den Beigeladenen zu 4) tätig. Über den Umfang dieser letztgenannten Beschäftigung besteht unter den Beteiligten Streit.

Zum 1. Januar 1990 vereinbarten der Beigeladene zu 1) und der Beigeladene zu 4) nach ihren Angaben eine Vollzeitbeschäftigung des Beigeladenen zu 1) als Kraftfahrer/Beifahrer. Am 2. Januar 1990 suchte er den praktischen Arzt ... wegen einer leichten Durchfallerkrankung und leichten Bauchschmerzen auf. Am 5. Januar 1990 begab sich der Beigeladene zu 1) erneut zu dem Arzt ... und wurde wegen Nierenversagens stationär ins Krankenhaus ... aufgenommen und am 6. Januar 1990 in das ... überwiesen.

Am 1. Februar 1990 erstellte der Beigeladene zu 4) eine Lohnabrechnung über die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) für den Monat Januar 1990 mit einem Bruttobetrag von DM 1.440,-. Er gewährte dem Beigeladenen zu 1) Lohnfortzahlung für den Krankheitsfall bis zum 16. Februar 1990 einschließlich. Unter dem 15. Juni 1990 teilte er mit, daß das Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf der Lohnfortzahlung am 16. Februar 1990 beendet worden sei.

Am 8. Februar 1990 meldete der Beigeladene zu 4) den Beigeladenen zu 1) bei der Beklagten an und teilte mit, daß der Beigeladene zu 1) ab 1. Januar 1990 als Kraftfahrer eingestellt worden sei. Am 26. Februar 1990 erhielt die Beklagte eine Ergänzung zur Anmeldung durch die Steuerberaterin Behrendt vom 15. Februar 1990 mit näheren Angaben zur Beschäftigung des Beigeladenen zu 1).

Zur Prüfung des Zustandekommens eines Versicherungsverhältnisses holte die Beklagte auf einem Formularbogen mit vorgedruckten Fragen eine Auskunft von dem behandelnden Arzt ... ein. Dieser gab unter dem 28. Februar 1990 folgende Antworten: Es handele sich um eine akute Erkrankung und Folge eines seit längerer Zeit bestehenden Leidens. Die Erkrankung sei Ende Dezember 1989 bis Anfang Januar 1990 erstmals auf getreten. Wegen des jetzigen Krankheitsfalles habe die erste Behandlung am 5. Januar 1990 stattgefunden. Der Beigeladene zu 1) sei zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, die Tätigkeit als Kraftfahrer zu verrichten, die Beschäftigung habe lediglich unter der Gefahr der Verschlimmerung des Leidens verrichtet werden können. Mit der Einstellung der Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen habe gerechnet werden müssen. Bei Aufnahme der Beschäftigung habe objektiv Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es habe sich unter Zugrundelegung der vorgedruckten Rechtsgrundsätze um einen mißglückten Arbeitsversuch gehandelt.

Außerdem holte die Beklagte eine Auskunft von den Beigeladenen zu 4) ein. Dieser beantwortete unter dem 2. März 1990 auf einem ebenfalls zugesandten Formular mehrere vorgedruckte Fragen. Im einzelnen teilte er mit, daß der Beigeladene zu 1) die Arbeit, die als mittelschwer zu bezeichnen sei, am 2. Januar ...

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