Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsausbildungsbeihilfeanspruch. Förderungsfähigkeit der Berufsausbildung. 2-jährige Ausbildung zur Wirtschaftsassistentin an Berufsfachschule als Erstausbildung. Ausschluss der Förderung der Zweitausbildung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Ist bereits eine 2-jährige Ausbildung an einer Berufsfachschule zur staatlich geprüften Wirtschaftsassistentin bzw kaufmännischen Assistentin nach landesschulrechtlichen Regelungen durchgeführt und mit einer staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen worden, so handelt es sich bei der späteren Ausbildung zur Hotelfachfrau nicht um eine erstmalige Ausbildung iS von § 60 Abs 2 S 1 SGB 3.

2. Eine abgeschlossene Erstausbildung liegt bereits vor, wenn deren Abschluss zur Aufnahme einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit berechtigt. Hierzu ist die Erlangung eines Berufsabschlusses nach 2- oder 3-jähriger Berufsfachschule ausreichend. Unerheblich ist, von wem die Erstausbildung finanziert wurde.

3. Hierbei kann dahinstehen, dass die Ausbildung zur Wirtschaftsassistentin keine berufliche Ausbildung iS von § 60 Abs 1 SGB 3 darstellt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die "erstmalige Ausbildung" iS von § 60 Abs 2 S 1 SGB 3 weiter zu verstehen als die "berufliche Ausbildung" des § 60 Abs 1 SGB 3. Von einer erstmaligen Ausbildung kann allenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn vorher eine weniger als 2-jährige Ausbildung erfolgreich beendet wurde, ohne damit einen nach Landesrecht anerkannten Berufsabschluss erlangt zu haben.

4. Ein solches Verständnis der Regelung des § 60 Abs 1 SGB 3 begründet keine Verletzung des Art 3 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.10.2008; Aktenzeichen B 11 AL 34/07 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. November 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Ausbildung der Klägerin zur Hotelfachfrau ab dem 01. September 2000.

Die 1978 geborene Klägerin besuchte vom 14. August 1995 bis zum 02. Juli 1998 das Oberstufenzentrum EE I in der Fachrichtung Wirtschaft. Ausweislich des Abschlusszeugnisses vom 12. Juni 1997 absolvierte die Klägerin eine zweijährige Berufsfachschule für Wirtschaft vom 14. August 1995 bis zum 18. Juni 1997 und erreichte einen Abschluss im dem Bildungsgang “Berufsfachschule für Wirtschaft/Wirtschaftsassistent - in Schwerpunkt Bürowirtschaft/Sekretariat„. Nach dem Zeugnis vom 02. Juli 1998 erwarb die Klägerin anschließend nach einem einjährigen Bildungsgang in Vollzeitform vom 04. August 1997 bis zum 02. Juli 1998 die Fachhochschulreife.

Am 24. August 2000 beantragte die Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe für eine Ausbildung zur Hotelfachfrau vom 01. September 2000 bis zum 31. August 2003.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf BAB mit Bescheid vom 12. Januar 2001 ab. Die Ausbildung könne nach § 60 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht gefördert werden, weil bereits eine Ausbildung abgeschlossen worden sei.

Hiergegen erhob die Klägerin am 22. Januar 2001 mit der Begründung Widerspruch, ihre bereits erworbene Fachhochschulreife könne nicht als Erstausbildung angesehen werden .

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück . Zur Begründung führte sie aus, nach § 60 Abs. 2 SGB III sei lediglich die erstmalige Ausbildung förderungsfähig. Eine erstmalige Berufsausbildung sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stets nur die erste zu einem Abschluss führende berufliche Bildungsmaßnahme. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um eine Berufsausbildung im Sinne von § 60 Abs. 1 SGB III oder um eine sonstige Berufsausbildung handele. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liege vor, wenn ein Berufsabschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Beruf erworben worden sei, für den die Ausbildungszeit mit mindestens zwei Jahren festgesetzt sei. Vorliegend habe die Klägerin eine zweijährige Ausbildung am Oberstufenzentrum EE vom 14. August 1995 bis zum 18. Juni 1997 besucht und erfolgreich abgeschlossen. Mit ihrem Berufsabschluss als Wirtschaftsassistentin habe sie eine nach Landesrecht zweijährige Berufsausbildung an einer Berufsfachschule erlangt. Damit sei eine erstmalige und abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Beruf erworben.

Am 13. Juni 2001 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben und ausgeführt, es handele sich bei der Ausbildung zur Wirtschaftsassistentin lediglich um eine Schulausbildung ohne Facharbeiterbrief und deshalb nicht um eine Erstausbildung. Zudem sei es gleichheitswidrig, dass die “Erstausbildung„ an der Schule eine Zweitausbildung ausschließen solle. Denn die Erstausbildung sei nicht förderungsfähig gewesen.

Die Klägerin ...

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