Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft bei Nichtbenutzung einer angemieteten Wohnung

 

Orientierungssatz

Nutzt ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende eine von ihm angemietet Wohnung nicht selbst, da er sich in anderen Wohnungen aufhält, so können die Ausgaben für die Wohnung im Rahmen der Grundsicherungsleistungen auch nicht als Kosten der Unterkunft anerkannt werden. Denn insoweit ist der Bedarf an Wohnraum für den Bedürftigen anderweitig gedeckt.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist, ob der Kläger vom Beklagten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum von Mai 2013 bis Oktober 2013 für eine nur zeitweise genutzte Wohnung beanspruchen kann.

Der 1972 geborene Kläger ist portugiesischer Staatsbürger und bezog im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten. Er war im streitigen Zeitraum Mieter der im Rubrum befindlichen Einzimmerwohnung mit einer damaligen Bruttowarmmiete von 388,70 €. Zuletzt bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2012 für den Zeitraum von November 2012 bis April 2013 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 762,70 € unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung dieser Wohnung in monatlicher Höhe von 388,70 €.

Am 7. Februar 2013 ging bei dem Beklagten eine anonyme Anzeige ein, nach der der Kläger seine Wohnung seit fünf Monaten gegen Entgelt an andere Personen vermietet habe.

Der Beklagte leitete daraufhin ein Ermittlungsersuchen an den Prüfdienst, welcher ausweislich des am 18. April 2013 erstellten Protokolls am 25. Februar 2013 einen ersten Hausbesuch durchführte, bei dem eine Frau in der genannten Wohnung angetroffen wurde, die kein Deutsch verstand und den Prüfdienst nicht in die Wohnung ließ. Zu einem Termin am 14. März 2013 im Jobcenter erschien der Kläger nicht.

Nachdem der Kläger zu einem Termin am 18. April 2013 im Jobcenter schließlich erschien und auf die Notwendigkeit einer Wohnungsbesichtigung hingewiesen wurde kam es im Rahmen einer Sofortprüfung in Anwesenheit des Klägers zu einem Hausbesuch unter der angegebenen Adresse, bei dem in der Wohnung insbesondere keine Lebensmittel, keine Bekleidung, keine schriftlichen Unterlagen des Klägers sowie keine Kosmetik vorgefunden wurden. Insgesamt vermittelte die Wohnung dem Prüfdienst einen unbewohnten Eindruck. Ausweislich des Protokolls erklärte der Kläger damals gegenüber dem Prüfdienst, er könne aufgrund einer Depression mit täglicher ärztlicher Konsultation nicht alleine sein, halte sich bei Frau B B (im folgenden: Freundin) in der E Straße auf, wo sich auch seine persönliche Bekleidung und seine Unterlagen befänden und habe seine Wohnung für 5 Monate ohne Entgelt einer Freundin aus Portugal überlassen.

Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 8. April 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24. April 2013 für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 zum 31. Oktober 2013 nur noch den Regelbedarf i.H.v. 382 €/monatlich. Kosten für Unterkunft und Heizung wurden nicht bewilligt, weil der Kläger seine Wohnung nicht nutze.

Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Kläger am 21. Mai 2013 mit der Begründung Widerspruch, aus dem Umstand, dass er gelegentlich bei seiner Freundin übernachte könne keinesfalls geschlossen werden, er nutze seine Wohnung nicht.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2013 zurück. Nach § 22 SGB II setze die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung voraus, dass die angemietete Wohnung auch tatsächlich genutzt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Nach einer anonymen Anzeige vermiete der Kläger vielmehr seine Wohnung gegen Entgelt. Bei einem Hausbesuch sei eine Frau angetroffen worden, die nur Englisch sprach und den Zutritt zur Wohnung verweigerte. Im Rahmen einer Sofortprüfung sei dann später festgestellt worden, dass sich die Wohnung in einem unbewohnten Zustand befinde und vom Kläger nicht genutzt werde. Auf Nachfrage habe er selbst erklärt, er halte sich bei seiner Freundin auf und dort befänden sich auch sämtliche persönliche Bekleidung und seine Unterlagen. Außerdem habe er bei dem Hausbesuch erklärt, unter einer Depression zu leiden und daher nicht allein sein zu können.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 5. August 2013 Klage bei dem Sozialgericht Berlin eingelegt.

Bei Anmietung der Wohnung sei er wohnungslos gewesen und habe deshalb auch kaum über persönliche Gegenstände verfügt; die Wohnung sei deshalb auch heute noch leer. Es treffe zu, dass er sich häufig bei seiner Freundin aufhalte und übernachte; dies hänge mit seiner psychischen Instabilität und Suchtkrankheit zusammen. Er leide an Depressionen und einer...

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