Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankengeldhöhe. freiwillig Versicherter. hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger. Beitragsbemessung bei Arbeitseinkommen während der Arbeitsunfähigkeit wegen Fortführung des Betriebes

 

Orientierungssatz

1. Soweit die Satzung einer Krankenkasse die Bemessungsgrundlage des Krankengeldes mit dessen Einkommensersatzfunktion verknüpft, also einen durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Ausfall eines zuvor erzielten Arbeitseinkommens voraussetzt, entspricht dies dem Gesetz (vgl BSG vom 30.3.2004 - B 1 KR 32/02 R = SozR 4-2500 § 47 Nr 1).

2. War ein selbständig Erwerbstätiger während eines Kalenderjahres in wesentlichem Umfang arbeitsunfähig krank und wurde wegen der Fortführung des Betriebes während der Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen erzielt, kann dieses Arbeitseinkommen, da es das ohne Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen nicht zutreffend abbilden kann, nicht zur Ermittlung des Krankengeldes herangezogen werden. Wesentlich ist eine Arbeitsunfähigkeit jedenfalls dann, wenn sie mehr als ein halbes Kalenderjahr angedauert hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen B 1 KR 11/06 R)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 01. Dezember 2004 geändert.

Die Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 08. Mai 2001 und 11. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2002 verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 20. März 2001 bis 17. Juni 2002 Krankengeld in Höhe von weiteren 14,18 Euro kalendertäglich zu zahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu vier Zehnteln zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten höheres Krankengeld für die Zeit vom 20. März 2001 bis 17. Juni 2002.

Der Kläger, der seit September 1990 hauptberuflich als Heizungs- und Sanitärklempner selbständig tätig ist, ist bei der Beklagten, ab 01. August 1992 mit Krankengeldanspruch ab 22. Tag nach ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit freiwillig krankenversichert.

Am 22. Januar 2001 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig. Vor diesem Zeitpunkt zahlte er Beiträge aus einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. In seinem Betrieb beschäftigte er zwei rentenversicherungspflichtige Mitarbeiter. Der Kläger war darüber hinaus vom 05. Dezember 1996 bis 24. August 1997 und vom 20. März 1998 bis 11. Oktober 1999 bzw. 15. November 1999 arbeitsunfähig krank, wobei auch während dieser Zeiten der Betrieb weitergeführt wurde.

Nachdem die Beklagte zunächst die Zahlung von Krankengeld abgelehnt hatte, weil davon auszugehen sei, dass wegen der Beschäftigung von zwei Arbeitnehmern weiterhin Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze erzielt würden (Bescheid vom 24. April 2001), bewilligte sie nach Vorlage des Bescheides des Finanzamtes Potsdam/Stadt vom 04. April 2001 über Einkommensteuer für 1999, in dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 16.518 DM ausgewiesen sind, sowie der Einkommensteuererklärung vom 29. September 2000 für 1999 und der Betriebswirtschaftlichen Auswertung vom 13. Februar 2001 mit Bescheiden vom 08. und 11. Mai 2001 Krankengeld ab 20. März 2001 von 78,40 DM kalendertäglich bei einem Auszahlungsbetrag von 77,73 DM bzw. 39,74 Euro kalendertäglich (nach Abzug eines Beitragsanteils zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,85 v. H. des Krankengeldes, also von 0,67 DM kalendertäglich). Sie ermittelte diesen Betrag, indem sie ein Zwölftel der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1999 mit 16.518 DM, also 1.376,50 DM, auf einen Mindestbemessungswert für das Jahr 2001 von 3.360 DM erhöhte, durch 30 dividierte und daraus (112 DM) 70 v. H. (78,40 DM bzw. 40,09 Euro) als Bruttokrankengeld errechnete.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, das Krankengeld müsse auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden, denn diese sei auch Beitragsbemessungsgrundlage für die freiwilligen Beiträge gewesen. Es sei jedenfalls unzutreffend, die 1999 erzielten Einkünfte durch 12 zu teilen, da vom 01. Januar bis zum 11. Oktober 1999 Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Vielmehr seien ein Zwölftel des 1999 gezahlten Krankengeldes von 34.662 DM, also 2.888,50 DM, dem Betrag von 1.376,50 DM hinzuzurechnen, woraus 4.265 DM monatlich resultierten. Daraus errechne sich ein kalendertägliches Krankengeld von 142,17 DM.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Das Krankengeld betrage 70 v. H. des entgangenen erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliege. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer seien, gelte als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend gewesen sei. Für freiwillig Versicherte werde die Beitragsbemessung durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaf...

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