Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Feststellung des Hilfebedarfs. Berücksichtigung einer Erstattung aus Betriebskostenabrechnung im Mietverhältnis als Einkommen. Zufluss des Erstattungsbetrags als Anrechnungsvoraussetzung

 

Orientierungssatz

Die Berücksichtigung einer Erstattung aus Betriebskostenabrechnung in einem Mietverhältnis als Einkommen eines Grundsicherungsempfängers setzt nicht voraus, dass der Erstattungsbetrag auf dem Konto des Grundsicherungsempfängers eingegangen ist. Für eine Anrechnung genügt vielmehr, dass der Grundsicherungsempfänger tatsächlich über den Erstattungsbetrag verfügen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Grundsicherungsträger die Leistungen zur Deckung der Unterkunftskosten unmittelbar an den Vermieter auszahlt.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Juni 2015.

Die 1955 geborene, alleinstehende Klägerin wohnt seit Februar 2001 in einer 58 qm großen 2,5 Zimmer-Wohnung unter der im Rubrum angegebenen Adresse, für welche sie in der Zeit vom 01. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2015 eine monatliche Gesamtmiete i.H.v. 398,42 € (198,42 € Grundmiete zzgl. Vorauszahlungen ≪VZ≫ für Betriebskosten i.H.v. 95,00 € sowie für Heizkosten i.H.v. 105,00 €) sowie ab dem 01. Juli 2015 i.H.v. 385,42 € (198,42 € Grundmiete zzgl. VZ für Betriebskosten i.H.v. 82,00 € sowie für Heizkosten i.H.v. 105,00 €) schuldete. Aufgrund des Antrags der Klägerin vom 02. April 2008 wird die Miete vom Beklagten direkt an die Vermieterin - die Wohnungsbaugenossenschaft E e.G. - gezahlt. Die Klägerin bezieht eine Witwenrente, deren Auszahlungsbetrag sich ab dem 01. Juli 2014 auf 385,08 €, ab dem 01. Januar 2015 auf 383,80 € und ab dem 01. Juli 2015 auf 393,30 € belief.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Juli 2015 unter Anrechnung von Einkommen aus Witwenrente Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i.H.v. monatlich insgesamt 442,34 € (43,92 € Regelbedarf ≪RB≫ zzgl. 398,42 € Kosten für Unterkunft und Heizung ≪KdUH≫). Mit Schreiben vom 04. Mai 2015 rechnete die Vermieterin gegenüber der Klägerin die Betriebskosten für das Jahr 2014 ab und stellte ein Guthaben i.H.v. 285,90 € fest. In der Abrechnung wurde ausgeführt, das Guthaben werde im Falle des Bestehens von Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit den Forderungen verrechnet. Da die Klägerin aktuell nicht am Lastschriftverfahren teilnehme, werde um umgehende Mitteilung der Bankverbindung gebeten. Alternativ könne die Klägerin das Guthaben mit der nächsten Mietzahlung verrechnen. Ferner enthielt die Abrechnung eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung ab 01. Juli 2015.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin mit Änderungsbescheid vom 21. Mai 2015 für den Monat Juni 2015 nur noch Leistungen i.H.v. insgesamt 156,44 € (43,92 € RB zzgl. 112,52 € KdUH) und für den Monat Juli 2015 i.H.v. insgesamt 429,34 € (43,92 € RB zzgl. 385,42 € KdUH). Die Entscheidung vom 19. Dezember 2015 sei mit Wirkung für die Zukunft für die Zeiträume vom 01. bis 30. Juni 2015 sowie vom 01. bis 31. Juli 2015 zurückzunehmen. Berücksichtigt worden seien im Juni 2015 das Betriebskostenguthaben und im Juli 2015 die Mietänderung.

Gegen diesen Änderungsbescheid erhob die Klägerin am 19. Juni 2015 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2015 (W 925/15) zurückwies.

Mit ihrer am 11. August 2015 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt nur noch die Bewilligung weiterer Leistungen für den Monat Juni 2015 i.H.v. 285,90 € begehrt und vorgetragen, ihr sei das Betriebskostenguthaben von der Vermieterin nicht ausgezahlt worden. Da ihr das Guthaben im Mai 2015 nicht ausgezahlt worden sei, komme eine Reduzierung der Leistung betreffend die Unterkunftskosten für Juni 2015 nicht in Betracht. Soweit der Beklagte entsprechend § 22 Abs. 7 SGB II im Monat Juni 2015 die Miete unter Anrechnung des Betriebskostenguthabens an den Vermieter gezahlt habe, sei hierin eine Verrechnung, die die Klägerin vertreten durch den Beklagten vorgenommen habe, zu sehen. Hierin sei der Zufluss des Guthabens zu sehen, sodass eine Kürzung der Leistung für den Monat Juni 2015 nicht in Betracht komme. § 22 Abs. 7 SGB II treffe keine von § 22 Abs. 3 SGB II abweichende Regelung.

Mit Änderungsbescheid vom 25. April 2016 hat der Beklagte der Klägerin unter Berücksichtigung eines Zahlbetrags der Witwenrente i.H.v. 383,80 € für den Monat Juni 2015 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. insgesamt 157,72 € (45,20 € RB zzgl. 112,52 € KdUH) bewilligt.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 17. Mai 2016 abgewiesen. Gegenstand des Klageverfahrens seien die Ansprüche der Klä...

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