Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Lärmschwerhörigkeit. Höhe der Verletztenteilrente. MdE-Erhöhung. Anlageleiden. endogene Ursache. berufsbedingter Anteil

 

Orientierungssatz

Zur Höhe einer Verletztenteilrente wegen einer als Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 2301 anerkannten Lärmschwerhörigkeit.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Verletztenteilrente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 (Lärmschwerhörigkeit) der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV; im weiteren Text: BK Nr. 2301).

Der 1938 geborene Kläger war nach einer Ausbildung zum Zimmerer von Juli von 1953 bis 1956 in diesem Beruf bei verschiedenen Arbeitgebern, zuletzt von 1978 bis Februar 2003 als Polier, tätig.

Eine Auskunft des Technischen Dienstes der Beklagten vom 16. März 1989 ergab, dass aufgrund von Messungen in vergleichbaren Fällen damit zu rechnen sei, dass der Kläger bei seinen Tätigkeiten als Zimmerer, Einschaler beziehungsweise Polier durchschnittlichen Lärmbelästigungen von 85 bis 88 dB (A) ausgesetzt gewesen sei.

Aufgrund einer ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit des Dr. G vom 10. November 1988 wegen einer beidseitigen Hörminderung aufgrund einer Innenohrschwerhörigkeit, zog die Beklagte Audiogramme vom 26. Februar 1973, 26. Februar 1974, 30. März 1978, 20. Oktober 1978, 21. Dezember 1987, 9. Februar 1988 und 22. September 1988 bei. Des weiteren veranlasste die Beklagte die Begutachtung des Klägers durch den Chefarzt der Hals-, Nasen- und Ohrenklinik im Krankenhaus N Prof. Dr. N. Dieser hatte in seinem Gutachten wegen des Verdachtes einer endogenen Schwerhörigkeit u. a. vorgeschlagen, die MdE zunächst “auszusetzen„ und die Entscheidung darüber von einer weiteren Untersuchung nach Verringerung der Lärmbelastung durch konsequentes Tragen von Gehörschutz abhängig zu machen. Die Beklagte erkannte nach Auswertung dieses Gutachtens mit Bescheid vom 15. August 1989 das Vorliegen einer Hörstörung, die durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sei, an, lehnte jedoch die Anerkennung einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab und verpflichtete den Kläger bei lärmeinwirkender Tätigkeit statt der bisher benutzten Gehörstöpsel Gehörschutzkappen zu verwenden. Den Widerspruch des Klägers vom 31. August 1989 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 1989 zurück; die hiergegen am 14. Dezember 1989 eingegangene Klage wies das Sozialgericht Berlin nach Einholung eines Gutachtens des Leiters der Hals-Nasen-Ohrenklinik des Universitätsklinikums St Professor Dr. Sch sowie einer ergänzenden Stellungnahme hierzu mit durch Rücknahme der Berufung rechtskräftig gewordenem Urteil vom 16. April 1991 ab.

Im Juli 1992 veranlasste die Beklagte die Nachuntersuchung des Klägers durch Prof. Dr. N und erkannte nach Auswertung seines Gutachtens vom 12. November 1992 mit Bescheid vom 28. Juli 1993 eine Lärmschwerhörigkeit, d.h. eine gering bis mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, links stärker als rechts, als Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 der BKV an und gewährte dem Kläger ab 27. Mai 1989 eine Dauerrente nach einer MdE von 20 v.H..

Auf einen Hinweis des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Beklagten vom 5. Januar 2000, dass es seit Dezember 1997 zu einer Befundzunahme im Tieftonbereich beidseits gekommen sei, veranlasste die Beklagte eine Nachbegutachtung der anerkannten Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit des Klägers durch den Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. K. Dieser führte in seinem Gutachten vom 12. April 2000 unter anderem aus, es sei zu einer Zunahme des gesamten Hörverlustes auf 30 v.H. gegenüber dem von Professor Dr. N gefundenen Befund gekommen. Diese Zunahme sei nicht als lärmbedingt anzusehen, da die Anzeichen für einen weiteren, über den damaligen mit 20 v.H. bewerteten Innenohrschaden in der jetzigen Untersuchung nicht hätten bestätigt werden können. Die Zunahme um 10 v.H. der Gesamt-MdE auf 30 v.H. könne nur einer endogenen Hörverschlechterung zugeordnet werden. Mit Bescheid vom 02. Mai 2000 teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf das Gutachten des Dr. K mit, es werde weiterhin eine Verletztenrente nach eine MdE von 20 v. H. gezahlt.

Mit Schreiben vom 16. August 2004 beantragte der Kläger eine Höherbewertung der MdE und fügte ein Audiogramm des Arztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. Ge vom 27. Juli 2004 bei. Die Beklagte veranlasste daraufhin die Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten Dr. B. Dieser führte in seinem Gutachten vom 16. November 2004 unter anderem aus, die Erkrankung habe sich seit der letzten maßgeblichen Feststellung im Jahr 2000 wesentlich verschlechtert. Dies zeige sich in einer Verschlechteru...

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