Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebskostennachforderung. Heizkostennachforderung. einmalige Kosten der Unterkunft und Heizung. wesentliche Veränderung in den Verhältnissen. Kostensenkungsaufforderung. Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Grundsicherungsträger

 

Orientierungssatz

1. Bei einer Heizkostennachforderung handelt es sich nicht um Schulden i. S. von § 22 Abs. 5 S. 1 SGB 2. Vielmehr sind es tatsächliche Aufwendungen i. S. des § 22 Abs. 1 SGB 2.

2. Der Grundsicherungsträger ist grundsätzlich nur verpflichtet, die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Er ist zur Übernahme auch unangemessener Kosten dann verpflichtet, wenn der Hilfebedürftige seine Kostensenkungsobliegenheit nicht verletzt hat. Denn subjektiv möglich i. S. des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB 2 sind dem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen nur dann, wenn er Kenntnis davon hat, dass ihn die Obliegenheit trifft, derartige Maßnahmen zu ergreifen.

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2009 sowie unter Änderung des Bescheides vom 17. April 2008 verurteilt wird, der Klägerin auf die Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 26. November 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 178,00 EUR zu gewähren.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Form der Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung für das Kalenderjahr 2007.

Die 1949 geborene Klägerin lebt allein in der von ihr seit 01. Juni 1984 gemieteten Wohnung in der B Straße in B (4 Zimmer, Küche, Balkon, Bad und Korridor, Wohnfläche 74,72 m², Fernheizung) und bezieht seit 01. Januar 2005 bis laufend vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie leistet auf die Betriebs- und Heizkosten Vorauszahlungen. Für das Kalenderjahr 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheiden vom 09. Juni 2006, 12. Januar 2007, 02. Juni 2006 und 02. Januar 2008 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUuH) in Höhe von monatlich 431,11 EUR ab 1. Januar 2007, 433,58 EUR ab 01. März 2007 und 509,08 EUR für Dezember 2007 (darin Betriebkostennachforderung für 2006 in Höhe von 75,50 EUR).

Der Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 02. Januar 2008 und 11. März 2008 darauf hin, dass die Bruttowarmmiete ihrer Wohnung den für einen Einpersonenhaushalt angemessenen Betrag von 360,00 EUR übersteige und forderte die Klägerin auf, sich umgehend um eine Untervermietung bzw. eine preisgünstige Wohnung zu bemühen. Mit Bescheiden vom 11. Februar 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeiträume vom 01. März 2008 bis 31. August 2008 und 01. September 2008 bis 28. Februar 2009 in Höhe von monatlich 774,48 EUR unter Zugrundelegung von KdUuH in Höhe von 447,48 EUR. Mit - von der Klägerin nicht angefochtenen - Änderungsbescheiden vom 17. April 2008 bewilligte der Beklagte für die Zeiträume vom 01. Mai bis 31. August 2008 sowie 01. September 2008 bis 28. Februar 2009 nur noch Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 707,00 EUR unter Berücksichtigung von KdUuH in Höhe von 360,00 EUR und führte zur Begründung aus, dass nach den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) die Übernahme der KdU auf 360,00 EUR gesenkt werde. Die Bescheide über die Bewilligung von Leistungen würden deshalb teilweise aufgehoben.

Am 16. Dezember 2008 ging bei dem Beklagten die Abrechnung der Vermieterin der Klägerin vom 26. November 2008 über die Abrechnung der Betriebs-, Heiz- und Kaltwasserkosten jeweils für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2007 für das Mietobjekt B Straße ein.

Nach Abzug der im Jahr 2007 geleisteten Vorauszahlungen ergab sich eine “Nachzahlung„ für Betriebskosten in Höhe von 119,43 EUR, Heizkosten in Höhe von 73,96 EUR und Kaltwasser in Höhe von 3,64 EUR (insgesamt 196,94 EUR). Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2009 die Übernahme der Betriebskostennachforderung für das Jahr 2007 ab mit der Begründung, dass im Fälligkeitszeitpunkt der Betriebskostenabrechnung der Anspruch der Klägerin auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360,00 EUR gemäß der AV-Wohnen gedeckelt gewesen sei. Dies bedeute, dass eine Erhöhung gleich welcher Art der Bruttowarmmiete, die höher als 360,00 EUR sei, nicht berücksichtigt werden könne.

Hiergegen hat die Klägerin am 13. Februar 2009 bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben, gerichtet auf Übernahme der Betriebskostenabrechnung für...

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