Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Überprüfungsantrag. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. steuerrechtliches Kindergeld. nachträgliche Rückforderung. keine Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung. keine analoge Anwendung der §§ 102 ff SGB 10. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Ist bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II steuerrechtliches Kindergeld als Einkommen angerechnet worden und wird die Festsetzung von Kindergeld nachträglich aufgehoben sowie das Kindergeld zurückgefordert, so kann der Leistungsberechtigte vom SGB II-Leistungsträger keine Freistellung von dieser Rückforderung verlangen. Die §§ 102 ff SGB X sind weder unmittelbar noch analog anwendbar. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren vom Beklagten die Gewährung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01. November 2008 bis zum 31. Oktober 2010 i.H.v. insgesamt 9.482,00 €.

Der 1965 geborene Kläger zu 1 und die 1967 geborene Klägerin zu 2 sind die Eltern der im Juni 1993, März 1987 und September 1988 geborenen Kläger zu 3 bis 5. Die Kläger bewohnten ab dem 01. November 2007 - und auch noch im streitigen Zeitraum - eine rund 97 qm große Vier-Zimmer-Wohnung in der Mstr. in B, für welche bis einschließlich November 2008 ein monatlicher Gesamtmietzins i.H.v. 661,00 € (Grundmiete 455,00 €, Vorauszahlung (VZ) für Betriebskosten 130,00 €, VZ für Heizkosten 65,00 €, Zuschlag für Concierge 11,00 €), ab dem 01. Dezember 2008 i.H.v. 668,92 € (Grundmiete 455,00 €, VZ für Betriebskosten 137,92 €, VZ für Heizkosten 65,00 €, Zuschlag für Concierge 11,00 €) und ab dem 01. November 2009 i.H.v. 739,89 € (Grundmiete 455,00 €, VZ für Betriebskosten 187,10 €, VZ für Heizkosten 86,79 €, Zuschlag für Concierge 11,00 €) fällig war.

Für die Kläger zu 3 bis 5 wurde an den Kläger zu 1 Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) gezahlt, für die im streitigen Zeitraum bereits volljährigen Kläger zu 4 und 5 jeweils bis einschließlich Oktober 2010. Der damals minderjährige Kläger zu 3 besuchte in Berlin zunächst die Grundschule und dann die weiterführende Schule. Der Kläger zu 4 absolvierte ab dem 22. Oktober 2007 eine Ausbildung zum anerkannten internationalen Touristikassistenten mit Fachabitur an der B T akademie in B. Auf den am 13. August 2007 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung hatte ihm das Amt für Ausbildungsförderung S mit Bescheid vom 28. Dezember 2007 für die Zeit von Oktober 2007 bis September 2008 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) i.H.v. 192,00 € monatlich gewährt. Darüber hinaus erhielt er jedoch keine BAföG-Leistungen mehr. Die Ausbildung beendete er am 20. Januar 2010. Ab dem 20. Oktober 2008 absolvierte die Klägerin zu 5 ebenfalls an der B T akademie in B eine Ausbildung zum Erwerb der Fachhochschulreife Wirtschaft/Touristik. Ihr Antrag auf BAföG wurde mit Bescheid des Amts für Ausbildungsförderung B vom 05. Dezember 2008 abgelehnt. Ab Februar 2009 war die Klägerin zu 5 wegen finanzieller Schwierigkeiten vom Unterricht beurlaubt.

Im Zeitraum vom 01. Februar 2009 bis zum 31. März 2010 arbeitete der Kläger zu 4 als Aushilfe auf Abruf in einem Hotel und erzielte hieraus Einkommen. Ab dem 01. März 2010 war er selbständig tätig mit einem Backshop. Die Klägerin zu 5 war ab dem 01. Juli 2009 als Aushilfe in einem Backshop beschäftigt. Ab dem 01. Juni 2010 arbeitete sie als Bürohilfskraft bei der m Dienstleistungs GmbH und darüber hinaus als Verkaufshilfe im Betrieb des Bruders.

Bis zum 31. Oktober 2007 hatten die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Arbeitsgemeinschaft SGB II im Landkreis S bezogen. Auf den im Hinblick auf den Umzug nach B am 02. Oktober 2007 beim Beklagten gestellten Antrag bewilligte dieser den Klägern mit Bescheid vom 04. Dezember 2007 für die Zeit vom 01. November 2007 bis zum 30. April 2008 zunächst vorläufig monatliche Leistungen und nachfolgend mit Bescheid vom 05. Februar 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10. April 2008 sowie 26. Mai 2008 endgültig Leistungen unter Anrechnung von Einkommen des Klägers zu 1 aus Erwerbstätigkeit, des Klägers zu 4 aus BAföG sowie der Kläger zu 3 bis 5 aus Kindergeld.

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom April 2008 bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid vom 14. April 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. Mai 2008 und 10. Februar 2009 für die Zeit vom 01. Mai bis zum 31. Oktober 2008 monatliche Leistungen wiederum unter Anrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1, aus BAföG des Klägers zu 4 sowie aus Kindergeld bei den Klägern zu 3 bis 5.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2008 bewilligte der Beklagte den...

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