Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Versicherungspflicht von Angehörigen

 

Orientierungssatz

Bei entgeltlichen Beschäftigungsverhältnissen zwischen Angehörigen sind aufgrund der familiären Bindung der Beteiligten an den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht besonders strenge Maßstäbe anzulegen (vgl BSG vom 18.5.1960 - 3 RK 21/56 = BSGE 12, 153 = SozR Nr 18 zu § 165 RVO). Dabei dürfen die Anforderungen jedoch nicht so hoch liegen, dass bei der Beschäftigung von Angehörigen die Versicherungspflicht in der Praxis kaum noch zum Tragen kommt. Es ist eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich, ob ein Beschäftigungsverhältnis zwischen den Angehörigen ernsthaft und eindeutig gewollt, entsprechend vereinbart und in der Wirklichkeit auch vollzogen wurde (vgl BSG vom 17.12.2002 - B 7 AL 34/02 R = USK 2002-42). Auch hier gilt, dass nicht die Vereinbarungen der Beteiligten, sondern die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben (vgl BSG vom 31.8.1976 - 12/3/12 RK 20/74 = SozR 2200 § 1227 Nr. 4 und vom 1.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74 = BSGE 45, 199 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.08.2006; Aktenzeichen B 12 KR 79/05 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. April 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung, im Betrieb seiner Ehefrau als abhängig Beschäftigter bei der Beklagten vom 01. April 1998 bis 14. November 1999 versicherungspflichtig tätig gewesen zu sein.

Der im ... 1937 geborene Kläger erlernte zunächst den Beruf des Mineralölkaufmanns und war sowohl als Selbständiger als auch als Außendienstmitarbeiter in diesem Bereich tätig.

Am 22. Juni 1998 ging bei der Beklagten eine Anmeldung der Beigeladenen zu 1., der Ehefrau des Klägers, ein, in der diese mitteilte, der in M. wohnhafte Kläger sei in dem von ihr betriebenen -Sonnenstudio in F. seit 01. April 1998 versicherungspflichtig beschäftigt. Auf eine Anfrage der Beklagten vom 22. Dezember 1998 hin teilte die Gewerbemeldestelle der Verwaltungsgemeinschaft M. im Landkreis F./B. der Beklagten am 23. Dezember 1998 mit, dass für den Kläger keine Gewerbeanmeldung festzustellen sei, dass die Beigeladene zu 1. jedoch mehrere Gewerbe betreibe, darunter die Firma B., P. Schmuck - Handel mit Waren aller Art -, die seit Dezember 1996 auch ein Bräunungs- und Kosmetikstudio in F. betreibe. Nach einem vom 01. April 1998 datierten und vom Kläger und der Beigeladenen zu 1) unterzeichneten Arbeitsvertrag war der Kläger ab 01. April 1998 mit dem Tätigkeitsbereich Service am Kunden, Abrechnung/Buchhaltung und Wartung der Geräte bei einer monatlichen Vergütung von 1.500,00 DM im Bräunungsstudio …. tätig. Die Möglichkeit einer variablen Stundeneinteilung war vereinbart, im Notfall war der Kläger zu Überstunden verpflichtet. In dem der Beigeladenen zu 1) von der Beklagten übersandten Fragebogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung von Familienangehörigen gab diese an, der Kläger habe eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden an vier Arbeitstagen, er sei vorher freiberuflicher Handelsvertreter und bei der Halleschen Nationalen Bezirksdirektion M. krankenversichert gewesen und das Gehalt werde bar ausgezahlt. Der Kläger werde nicht anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt. Es würden Lohn- und gegebenenfalls Kirchensteuern entrichtet und das Arbeitsentgelt würde im Falle der Arbeitsunfähigkeit sechs Wochen weitergezahlt.

Die Beklagte stellte mit Bescheid an die Beigeladene vom 27. Januar 1999 fest, das Beschäftigungsverhältnis des Ehemannes habe nicht zur Versicherungspflicht geführt, und wiederholte diese Feststellung mit einem weiteren Bescheid vom 04. Februar 1999 auch gegenüber dem Kläger.

Das Beschäftigungsverhältnis im Bräunungsstudio ... kündigte der Kläger zum 14. November 1999 und war vom 15. November 1999 an bei den Spielstätten Süd Betrieb GmbH in P. tätig. Ab 30. Mai 2002 ist er Rentner. Der Kläger war nach seinen Angaben seit dem 15. Juli 1998 infolge eines Privatunfalls arbeitsunfähig. Ab 25. Juli 1998 wurde er wegen einer Herz-Kreislauferkrankung stationär behandelt und vom 05. Februar 1999 bis 15. Februar 1999 befand er sich im Deutschen Herzzentrum, wo eine Herzklappenoperation vorgenommen wurde. Am 30. Oktober 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung von Krankengeld.

Gegen den Bescheid vom 04. Februar 1999 legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 1999 zurückwies: Die Vergütung des Klägers habe deutlich unter der vergleichbarer Arbeitnehmer gelegen. Er habe, nachdem bei ihm erneut wegen des bestehenden Herzleidens Beschwerden aufgetreten seien, die Möglichkeit eines günstigen Versicherungsschutzes gesucht und durch die Beschäftigung bei seiner Ehefrau auch gef...

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