Leitsatz (amtlich)

Ein Beschäftigungsverhältnis besteht auch während der Teilnahme eines Angestellten an einem mehrmonatigen Fortbildungslehrgang fort, zu dem der Arbeitgeber Sonderurlaub und regelmäßige monatliche Geldzuwendungen gewährt.

 

Orientierungssatz

Fortdauer des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses während eines beruflichen Fortbildungslehrgangs:

1. Die vom Arbeitgeber während des Lehrgangsbesuches weitergezahlte Vergütung ist auch dann lohnsteuer- und damit beitragspflichtiges Entgelt in der Sozialversicherung (RVO § 160), wenn sie in gekürzter Form und unter einer anderen Bezeichnung (hier: Unterhaltsdarlehn) gezahlt wird und wenn eine Rückzahlungspflicht des Angestellten vereinbart ist, für den Fall, daß er innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung des Lehrgangs aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.

2. Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis wird von den Merkmalen abhängiger Beschäftigung geprägt, nämlich Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers, Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers und Entgeltlichkeit der Beschäftigung.

Bei der Feststellung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht, ist die tatsächliche Gestaltung der Beziehungen ausschlaggebend.

 

Normenkette

AVG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23; AFG § 168 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1969-06-25

 

Fundstellen

Haufe-Index 60411

BB 1977, 248-249 (LT1)

RegNr, 6180

DAngVers 1977, 141-142 (LT1)

USK, 7698 (ST1)

BKK 1977, 127-129 (LT1,ST2)

Die Beiträge 1976, 340-343 (LT1)

EzS, 130/125

SozR 2200 § 1227, Nr 4

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