Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Wohnungsloser im Obdachlosenheim. Kosten für die Einlagerung von Mobiliar bzw Gegenständen in einem angemieteten Lagerraum. kein den persönlichen Grundbedürfnissen oder dem Wohnen dienendes Einlagerungsgut. Mehrbedarf. kein unabweisbarer laufender besonderer Bedarf

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Anspruch einer in einem Obdachlosenwohnheim lebenden Leistungsberechtigten auf Übernahme der Kosten für die Einlagerung von Möbeln und sonstigen Gegenständen.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Einlagerung von Möbeln und sonstigen Gegenständen in der Zeit vom 20. Juni 2016 bis 17. Juni 2018.

Die 1979 geborene Klägerin bezieht vom Beklagten seit 2010 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Seit dem 1. Juli 2013 lebt sie in einem Wohnheim zur Unterbringung von Obdachlosen unter der im Rubrum genannten Anschrift. Dort steht ihr ein 12 m² großes Einzelzimmer zur Verfügung, welches sie mit ihrem Hund teilt. Die Kosten für das Zimmer beliefen sich im streitbefangenen Zeitraum auf 37,50 € pro Tag.

Der Beklagte berücksichtigte im streitbefangenen Zeitraum (neben dem Regelbedarf) den Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten für das Wohnheim-Zimmer; mithin - je nachdem, wie viele Tage der jeweilige Monat aufwies - in Höhe von monatlich 1.050,- € bzw. 1.125,- € bzw. 1.162,50 € (Bescheide vom 4. Juli 2016, 25. August 2016, 30. September 2016, 6. Oktober 2016, 11. November 2016, 8. Dezember 2016, 13. Januar 2017, 6. Februar 2017, 30. März 2017, 27. April 2017, 26. Juni 2017, 13. Juli 2017, 4. August 2017, 12. September 2017, 27. Oktober 2017, 13. November 2017, 8. Dezember 2017, 6. Februar 2018, 7. Februar 2018, 7. März 2018, 18. April 2018, 7. Mai 2018, 7. Juni 2018 und 11. September 2018).

Bereits ab 24. Juni 2013 hatte die Klägerin einen 10 m² großen Lagerraum in der in B angemietet. Sie teilte dem Beklagten mit, dass sie dort den Nachlass ihres Vaters und ihres Großvaters sowie ihr eigenes Inventar einlagere. Der Beklagte übernahm daraufhin die Einlagerungskosten für den Zeitraum vom 24. Juni 2013 bis 22. Juni 2014 in Höhe von 2.160,- € (Bescheid vom 22. September 2014) sowie für den Zeitraum vom 23. Juni 2014 bis 22. Juni 2015 in Höhe von 2.100,- € (Bescheid vom 20. April 2016). Bereits in dem zuerst genannten Bescheid wies der Beklagte darauf hin, dass er die Einlagerungskosten „maximal für 2 Jahre (2013 und 2014)“ übernehmen könne; danach sei es für ihn günstiger, der Klägerin eine Wohnungserstausstattung als einmalige Beihilfe zu gewähren.

Für die Zeit ab 22. Juni 2015 mietete die Klägerin einen neuen Lagerraum an (Mietvertrag vom 19. Juni 2015 mit der „M - GmbH“, im Folgenden auch als Lager-Vermieter bezeichnet). Dieser befand sich in der L Allee in B und wies eine Größe von 7,8 m² auf. Es wurde eine Vier-Wochen-Miete in Höhe von 168,72 € vereinbart, wobei die Möglichkeit der Ermäßigung der Miete auf 143,41 € / vier Wochen im Falle der Vorauszahlung für ein Jahr eingeräumt wurde. Zudem schloss die Klägerin eine Basisversicherung über den Lagerinhalt ab (Versicherungsbeitrag: 6,- € / vier Wochen).

Der Beklagte übernahm für den Zeitraum vom 22. Juni 2015 bis 19. Juni 2016 die Einlagerungskosen für diesen Lagerraum in Höhe von 2.195,41 € (Bescheid vom 20. Januar 2017).

Im Juni 2017 stellte die Klägerin einen Antrag auf Übernahme der Einlagerungskosten für die hier im Streit stehende Zeit von Juni 2016 bis Juni 2018. Sie lagere, so gab sie an, den Hausrat der letzten 19 Jahre sowie den Nachlass ihres verstorbenen Vaters und Großvaters. Mit ihrem Antrag legte die Klägerin Rechnungen des Lager-Vermieters vor, und zwar eine Rechnung vom 9. Juni 2016 über einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.372,- € (betrifft: Miete und Versicherung für die Zeit vom 20. Juni 2016 bis 18. Juni 2017) sowie eine Rechnung vom 6. Juni 2017 über einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.484,69 € (betrifft: Miete und Versicherung für die Zeit vom 19. Juni 2017 bis 17. Juni 2018). In den Rechnungen wird die Vier-Wochen-Miete auf 176,48 € (Zeitraum 20. Juni 2016 bis 18. Juni 2017) bzw. 185,13 € (Zeitraum 19. Juni 2017 bis 17. Juni 2018) und der Versicherungsbeitrag jeweils auf 6,- € / vier Wochen beziffert.

Mit Bescheid vom 24. Januar 2018 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2018, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 11. Mai 2018, zurück. Er begründete seine Entscheidung damit, dass eine Übernahme der Einlagerungskosten im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II nicht möglich sei. Der Lagerraum sei keine Unterkunft im Sinn...

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