Entscheidungsstichwort (Thema)

Einräumung des Gestaltungsrechts. Zustimmung. Ermessensreduzierung auf Null. Berechtigtes Interesse. Aufforderung. Rente wegen Erwerbsminderung. Leistungsfall. Rentenerhöhung

 

Leitsatz (amtlich)

Führt allein das Verschieben eines zu einem Rentenantrag gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI umgedeuteten Antrags auf medizinische Rehabilitation, den Versicherte nach Aufforderung der Krankenkasse gemäß § 51 SGB V gestellt haben, nicht zu einem höheren Rentenanspruch, haben die Versicherten keinen Anspruch auf (Wieder-)Einräumung ihres Gestaltungsrechts.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichtes Potsdam vom 30. August 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung der Beklagten zur Einräumung des Gestaltungsrechts über einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente.

Die Klägerin ist am 10. November 1949 geboren. Sie war als Servicekraft in der Gastronomie des Kaufhauses X in B beschäftigt und ist bei der Beklagten kranken- sowie bei der beigeladenen Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden: die Beigeladene) rentenversichert. Am 29. Dezember 2010 erlitt sie während ihrer Berufstätigkeit einen Unfall und war seitdem arbeitsunfähig (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18. Januar 2011 mit Bescheinigung eines Arbeitsunfalles, konkret wegen Zerrung des rechten Kniegelenks, Verdacht auf Seitenbandüberdehnung und eines Meniskusrisses).

Die Beklagte zahlte der Klägerin zunächst ab dem 1. März 2011 Verletztengeld im Auftrag des Unfallversicherungsträgers (Mitteilung an die Klägerin vom 18. März 2011). Am 23. März 2011 teilte die für die Unfallversicherung zuständige Berufsgenossenschaft der Beklagten mit, dass die Klägerin eine Heilbehandlung abgebrochen habe und forderte diese auf, kein Verletztengeld mehr zu zahlen. Gleichzeitig teilte die Berufsgenossenschaft der Klägerin mit, dass nach einem Befundbericht des behandelnden Arztes sich die Feststellung ergebe, dass der Befund seit dem 7. Februar 2011 nicht mehr Folge des Arbeitsunfalles sei, Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit infolge des Arbeitsunfalles endeten am 7. Februar 2011. Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin ab dem ab dem 1. März 2011 Krankengeld.

Nach Einholung einer Arbeitsplatzbeschreibung beim Arbeitgeber sowie einer sozialmedizinischen Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK, heute MD) vom 18. August 2011 forderte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 24. August 2011 auf, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen, da ihre Erwerbsfähigkeit nach Einschätzung des MDK erheblich gefährdet oder gemindert sei und eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation ihre Situation verbessern würde. Die Klägerin wurde dazu aufgefordert, ihren Antrag binnen einer Woche an die Beklagte zu senden, die diesen dann an die Beigeladene weiterleiten werde. Der Bescheid wies des Weiteren darauf hin, dass der Krankengeldanspruch der Klägerin enden könne, wenn diese den Reha-Antrag nicht innerhalb von zehn Wochen nach Erhalt dieses Schreibens stelle oder den Antrag danach ohne Zustimmung der Beklagten zurückziehe. Außerdem verwies die Beklagte in dem Bescheid auf ein beiliegendes Beratungsblatt „Leistungen zu Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben - was ist wichtig?“. In diesem wurde die Klägerin u. a. darauf hingewiesen, dass in dem Fall, in welchem von der Leistung zur medizinischen Rehabilitation kein Erfolg zu erwarten sei oder die Maßnahme nicht den gewünschten Erfolg erbracht habe, der Antrag auf Gewährung der Rehabilitationsleistung als Rentenantrag gelte. Außerdem wurde sie darauf hingewiesen, dass sie für eine Rücknahme des Antrags die Zustimmung der Beklagten benötige, das gelte auch in dem Fall, in dem der Antrag als Rentenantrag gelte. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Am 26. Oktober 2011 erinnerte die Beklagte die Klägerin an die Rücksendung des Antrags auf Leistungen der Rehabilitation und setzte ihr eine Frist bis zum 7. November 2011 mit dem Hinweis, dass zu diesem Zeitpunkt die Frist für die Stellung des Antrags von zehn Wochen ende. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass der Krankengeldanspruch enden werde, wenn die Klägerin den Antrag nicht bis zu diesem Tag stelle oder einen bereits gestellten Antrag ohne Zustimmung der Beklagten zurückziehe. Das Schreiben enthielt erneut keine Rechtsbehelfsbelehrung, gleichzeitig wies es erneut auf das o. g. beigefügte Beratungsblatt hin.

Gemäß einem Telefonvermerk vom 26. Oktober 2011 wollte die Klägerin nur ambulant und nur in Teltow an einer Maßnahme der Rehabilitation teilnehmen; am 3. November 2011 wurde sie anlässlich eines Telefonats auf die Einhaltung der Frist am 7. November 2011 hingewiesen und alternativ auf die Möglichkeit verwiesen, ein ärztliches Attest einzureichen, wonach für sie keine Reha indiziert sei.

Die Klägerin übersandte der Bek...

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