Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bildung und Teilhabe. Schülerbeförderungskosten. Angewiesensein auf die Schülerbeförderung. Unzumutbarkeit von Fuß- und Radweg. Einzelfallbetrachtung

 

Orientierungssatz

1. Schülerinnen und Schüler sind auf Schülerbeförderung angewiesen, soweit ein Fuß- oder Radweg für den regelmäßigen Besuch der Bildungsmaßnahme objektiv nicht zumutbar ist.

2. Ab welcher Entfernung bzw ab welchem Zeitaufwand für den Schulweg eine Unzumutbarkeit vorliegt, kann nicht allgemein beantwortet werden; vielmehr sind örtliche Besonderheiten (Verkehrsaufkommen, Steigungen, Beschaffenheit der Wege) und persönliche Umstände (etwa das Vorliegen einer Behinderung) in die Beurteilung einzubeziehen.

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2013 geändert und dem Kläger ab dem 31. Oktober 2012 für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R beigeordnet; Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

 

Gründe

Das Aktivrubrum war - wie geschehen - schon von Amts wegen zu berichtigen. Alleiniger Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des im Tenor bezeichneten Rechtsanwalts ist von Anfang an der am 04. Juli 2001 geborene C B (im Folgenden Kläger), der nach wie vor zusammen mit seinen miteinander verheirateten Eltern L und L B unter der im Rubrum genannten Adresse in einer Wohnung lebt und mit ihnen eine Bedarfsgemeinschaft iS von § 7 Abs 3 Nr 1 iVm Abs 3 Nr 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bildet, und nicht sein als solcher bisher nach außen allein in Erscheinung getretene Vater. Denn streitig ist im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin in gegenständlicher Hinsicht allein ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach §§ 19 Abs 2 Satz 1, 28 SGB II, bei dem es sich um einen Individualanspruch des einzelnen Kindes oder Jugendlichen handelt; ausschließlich diese werden in § 28 SGB II als anspruchsberechtigt für die Schulbedarfe und außerschulischen Teilhabebedarfe bezeichnet (Bundessozialgericht ≪BSG≫, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R, juris RdNr 13). Der Anspruch kann isoliert durchgesetzt werden, ohne dass dann die Höhe des dem Kläger während des streitigen Zeitraums (dazu später) zustehenden Sozialgeldes zu überprüfen ist. Die von dem anwaltlich vertretenen Kläger vorgenommene (gegenständliche) Begrenzung des Streitgegenstands ist auch zulässig, da es sich bei dem Anspruch auf Leistung für Bildung und Teilhabe um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt (BSG, aaO, juris RdNr 14).

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des SG Berlin ist statthaft; der Kläger ist durch diesen Beschluss auch beschwert und die Beschwerde ist auch sonst zulässig.

Die Beschwerde ist - unabhängig von der Frage, ob in der Hauptsache ein Fall zulassungsfreier Berufung vorliegt, was nur dann der Fall ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes iS des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mehr als 750,00 EUR beträgt oder die Voraussetzungen der (Rück-) Ausnahme nach § 144 Abs 1 Satz 2 SGG vorliegen - nach § 172 Abs 1 SGG statthaft. Denn nach § 172 Abs 3 Nr 2 SGG (in der bis zum 24. Oktober 2013 geltenden, hier noch anwendbaren Fassung) sind Beschwerden gegen die Ablehnung von PKH für Klagen nur ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat, was hier nicht der Fall ist.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Beschluss auch beschwert. Zwar erschöpft sich dieser dem äußeren Schein nach darin, einen Antrag des Vaters abzulehnen, weil nur dieser im Aktivrubrum des Beschlusses genannt wird. Der Beschluss ist aber nach seinem Inhalt so auszulegen, dass (jedenfalls auch) der bei verständiger Würdigung (§ 123 SGG) allein gestellte Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt worden ist. Denn ausweislich der Gründe des Beschlusses, die insoweit ergänzend heranzuziehen sind, hat das SG ausdrücklich für den Fall, dass die Auslegung des Klagebegehrens ergeben sollte, dass auf der Aktivseite allein der Kläger beteiligt ist, die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage (ebenfalls) verneint.

Die Beschwerde ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von PKH unter Beiordnung des im Tenor bezeichneten Rechtsanwalts, weil er nach seinen derzeitigen - hier mit Blick auf § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 1 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht näher darzulegenden - persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Klage auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 115 ZPO), der Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife (vgl zu diesem Begriff Beschluss des Se...

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