Entscheidungsstichwort (Thema)

Alterssicherung der Landwirte. Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht der Landwirtsehegatten unabhängig von einer bestehenden anderweitigen Absicherung als Pensionär -  Verhältnismäßigkeit der Beitragspflicht

 

Orientierungssatz

1. Die Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in die Versicherungspflicht der landwirtschaftlichen Alterssicherung nach § 1 Abs 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (juris: ALG) ist mit dem Grundgesetz auch insoweit vereinbar, als sie Ehegatten betrifft, die über erhebliche Absicherung durch den Status als Pensionär verfügen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2004 - 1 BvR 2099/03.

2. Die Beitragspflicht zur Alterssicherung der Landwirte wird nicht dadurch zu einer unverhältnismäßigen Belastung, dass nach geltendem Recht die Beiträge des Ehegatten des Landwirts aus dem Einkommen des Landwirts zu bestreiten sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 BvR 558/99.

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Verfahrens nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung der “aufschiebenden Wirkung der Berufung„ gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2008, mit dem diese die Versicherungspflicht des Antragstellers zur Antragsgegnerin festgestellt und zur Zahlung eines Beitragsrückstand aufgefordert hat.

Der 1951 geborene Antragsteller ist seit dem 08. Oktober 2001 mit der Antragstellerin verheiratet, die - nach Angaben der Antragsgegnerin - bis 30. Juni 2010 ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben hat. Mit Bescheid vom 21. Januar 1999 wurde die Versicherungspflicht der Antragstellerin zur Antragsgegnerin festgestellt. Neben dem landwirtschaftlichen Unternehmen betreibt die Antragstellerin nach eigenen Angaben eine steuerlich eigenständige Reitschule, die sich die Pferde vom landwirtschaftlichen Unternehmen gegen eine Vergütung ausleiht. Der landwirtschaftliche Betrieb hat die Zucht, den Verkauf und die Pensionstierhaltung von Islandpferden als wirtschaftlichen Schwerpunkt.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2008 stellte die Antragsgegnerin für den Antragsteller als Ehegatten eines Landwirts Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse ab Oktober 2001 fest, nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. September 2007 der Antragsgegnerin erstmals mitgeteilt hatte, dass sie seit 08. Oktober 2001 verheiratet sei. Der Bescheid enthält außerdem einen Hinweis auf die monatliche Beitragshöhe und die Formulierung: “Den Beitragsrückstand in Höhe von 12.672,81 € bitten wir umgehend zu überweisen„.

Mit weiteren Bescheiden vom 03. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2009 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Beitragsforderung gegenüber dem Antragsteller für die Zeit vom 08. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2003 verjährt ist. Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben, die mit Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. November 2010 (S 16 LW 6/09) abgewiesen worden ist. Dazu ist beim Senat das weitere Berufungsverfahren L 22 LW 3/11 anhängig.

Mit weiterem Bescheid vom 31. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Befreiung des Antragstellers von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ab. Dagegen hat der Antragsteller ebenfalls Klage erhoben, die mit Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. November 2010 (S 16 LW 5/09) abgewiesen worden ist. Dazu ist beim Senat das weitere Berufungsverfahren L 22 LW 2/11 anhängig.

Mit weiterem Bescheid vom 19. Februar 2010 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Beitragszuschuss für die Zeit vom 01. Januar 2004 bis 31. Dezember 2009 und ab 01. Januar 2010 ab.

Mit Forderungsbescheid vom 24. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 2009 verlangte die Antragsgegnerin Zahlung von 13 243,60 E wegen einer Beitragsforderung vom 01. Januar 2004 bis 31. Juli 2009. Dagegen hat der Antragsteller am 08. Dezember 2009 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben (S 16 LW 10/09). Dazu ist beim Senat das weitere Berufungsverfahren L 22 LW 4/11 anhängig.

Gegen den Bescheid vom 17. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2008 hat der Antragsteller am 24. September 2008 Klage beim Sozialgericht Potsdam (SG) erhoben (S 16 LW 6/08).

Er hat geltend gemacht, dass der Bescheid vom 17. Januar 2008 nicht nur die grundsätzliche Versicherungspflicht des Antragstellers regele, sondern auch die Zahlungspflicht, die auch hier im Streit stehe. Der angegriffene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 03. März 2008 festgestellt habe, dass die Beitragsforderung für den Zeitraum vom 08. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2003 verjährt sei. ...

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