Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunftskosten. Mietanteil der im Haushalt lebenden Enkelkinder. Verwandtenpflegegeld nach SGB 12

 

Orientierungssatz

1. Nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 sind die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Wird eine Wohnung von mehreren Personen benutzt, so mag eine Aufteilung der Aufwendungen nach Kopfteilen grundsätzlich angemessen sein. Etwas anderes gilt aber da, wo besondere Gründe gegen die anteilige Umlegung sprechen.

2. Als besonderer Grund gegen eine Aufteilung nach Kopfteilen spricht, wenn den bei den Großeltern lebenden Enkelkindern im Rahmen des Verwandtenpflegegeldes nach § 28 Abs 5 SGB 12 nur Unterhaltsleistungen gewährt werden, aus denen der Kopfanteil der Enkelkinder nicht gedeckt werden kann.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von (weiteren) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Die Antragstellerin zu 1) lebt mit dem Antragsteller zu 2) in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. In die gemeinsame Wohnung aufgenommen sind noch zwei Enkelkinder der Antragstellerin zu 1), die 1998 geborene V. D. und die 1999 geborene C. M. Die Antragstellerin zu 1) bezieht Rente von der LVA Berlin in Höhe von 197,29 Euro monatlich, der Antragsteller zu 2) war vom 1. Juni 2004 bis zum 17. Mai 2005 beschäftigt. Er hat einen 1984 geborenen Sohn. Die Antragsgegnerin gewährte den Antragstellern durch Bescheid vom 14. Dezember 2004 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28. Dezember 2004 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 291,26 Euro. Bei der Berechnung der Leistungen wurden die Antragsteller, nicht aber die Enkelkinder als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Als Kosten für Unterkunft und Heizung waren 360,08 Euro angesetzt. Das Bezirksamt Sp. von B. bewilligte für V. D. durch Bescheid vom 21. März 2005 Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) in Höhe von 329,59 Euro. Dieser setzte sich zusammen aus Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 153,59 Euro und einem durch Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung zur Durchführung des § 28 Abs. 5 SGB XII festgelegtem Satz von 330 Euro für sonstigen laufenden Bedarf in der Verwandtenpflege sowie angerechnetem Kindergeld in Höhe von 154 Euro. Die Leistungen wurden in Höhe von 153,59 Euro an die Krankenkasse und in Höhe von 176 Euro an die Antragstellerin zu 1) ausgezahlt. Für C. M. bewilligte das Bezirksamt Sp. von B. durch Bescheid vom 25. Februar 2005 Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 303,95 Euro. Der Betrag ergab sich aus 176 Euro Hilfe zum Lebensunterhalt (330 Euro Verwandtenpflegesatz abzüglich 154 Euro Kindergeld), die an den Antragsteller zu 2) ausgezahlt wurden und 127,95 Euro Beiträge zur (freiwilligen) Krankenversicherung.

Die Antragsteller legten am 4. März 2005 bei der Antragsgegnerin gegen deren Bewilligungsbescheid Widerspruch ein, weil von der für die Wohnung anfallenden Gesamtmiete 360,90 Euro nicht berücksichtigt seien. Aus dem Verwandtschaftspflegegeld könnten sie nicht einen Mietanteil in Höhe von jeweils 180,45 Euro bestreiten, weil dann nur noch 150 Euro pro Monat und Kind übrig blieben, was aber zu wenig für Kleidung, Ernährung und sonstigen Bedarf sei.

Das Sozialgericht Berlin hat auf den am 9. März 2005 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 27. April 2005 verpflichtet, ab April 2005 mit monatlich 114 Euro Unterhaltskosten für die im Haushalt der Antragsteller lebenden Enkelkinder in Vorleistung zu gehen. Es handele sich um einen Antrag auf Übernahme der durch die SGB XII-Pauschalen nicht abgedeckten Mietkosten. Deswegen stehe die Bestandskraft des Bescheides vom 28. Dezember 2005 dem Antrag nicht entgegen. Die Antragsgegnerin sei nach § 43 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I) zu einer Vorleistung verpflichtet, deren Erstattung sie nach § 102 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) von dem Bezirksamt Sp. verlangen könne. Die Anwendbarkeit des § 43 SGB I ergebe sich daraus, dass angesichts der gegenwärtig stattfindenden Überprüfung der Pauschalen für Verwandtenpflege eine Übergangssituation vorliege. Die Antragsgegnerin sei der zuerst angegangene Leistungsträger, das Bestehen einer Deckungslücke habe sich erst im Verlaufe des Eilverfahrens als Problem der Anpassung von Ämterzuständigkeiten erwiesen. Auch stehe der Bedarfsgemeinschaft ein um ca. 100 Euro höherer Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu. Die zuerkannten vorläufigen Leistungen entsprächen der Deckungslücke, die sich aus der Differenz zwischen den um Kindergeld und allgemeine Lebenshaltun...

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