Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. selbständige Tätigkeit. Verwendung der Einnahmen zur Tilgung eines Kontokorrentkredits. Pflicht zum Einsatz zur Deckung des Lebensunterhalts. fehlende Hilfebedürftigkeit

 

Orientierungssatz

1. Einnahmen eines selbständig tätigen Leistungsberechtigten aus seiner Tätigkeit, die über den Hilfebedarf hinausgehen, beseitigen die Hilfebedürftigkeit auch dann, wenn der Hilfeempfänger im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit einen Kontokorrentkredit nutzt und zu dessen Ausgleich die Einnahmen einsetzen will. Insoweit geht die Deckung des eigenen Lebensunterhalts und damit die Beseitigung des eigenen Hilfebedarfs dem Ausgleich des Kontokorrentkredits vor.

2. Das gilt jedenfalls dann, wenn er im Zeitpunkt der Antragstellung über die Mittel, gegebenenfalls unter Nutzung des Kontokorrentrahmens, tatsächlich noch in ausreichendem Maße verfügen kann.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. August 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

Die Antragsteller begehren die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab dem 19. Juni 2018.

Dem 1965 geborenen Antragsteller zu 1, der 1976 geborenen Antragstellerin zu 2 und den 2013 und 2015 geborenen Kindern, den Antragstellern zu 3 und 4, hatte der Antragsgegner zuletzt mit Bescheid vom 6. November 2017 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 31. Mai 2018 vorläufig Leistungen in Höhe von 494,68 Euro bzw. 490,68 Euro monatlich bewilligt.

Der Antragsteller zu 1 steht seit 2005 im Leistungsbezug. Er betreibt über das Internet einen Autohandel mit Luxuskarosserien. Hierfür hat ihm die Berliner Sparkasse einen Kontokorrentkredit bis zu einem Höchstbetrag von zunächst 50.000 Euro, dann 100.000 Euro und schließlich 150.000 Euro eingeräumt. Sicherheiten wurden ausweislich der zugrunde liegenden Verträge vom 10. Juni 2013, 15. Januar 2014 und 29. Mai 2015 nicht verlangt. Die Zinssätze für den Kontokurrentkredit liegen zwischen 10 und 12,25 Prozent im Jahr. Auf Anfrage des Antragsgegners lehnte die Bank weitere Auskünfte zum Zustandekommen der Kreditverträge oder zu einer Besicherung unter Hinweis auf ihre vertragliche Verschwiegenheitspflicht ab.

In der EKS vom 19. April 2017 hatte der Antragsteller zu 1 monatliche Betriebseinnahmen von 52.500 Euro erklärt, denen Ausgaben in Höhe von 52.100 Euro monatlich entgegenstünden, so dass sich ein monatlicher Gewinn von 400 Euro ergebe. In der EKS vom 3. Juni 2017 werden Betriebseinnahmen von 52.200 Euro im Monat ausgewiesen. Dem sollen Ausgaben von 51.700 Euro entgegengestanden haben, so dass sich ein monatlicher Gewinn von 500 Euro ergebe. In der EKS vom 11. Oktober 2017 wurden 52.000 Euro monatlich als Betriebseinnahmen angegeben, denen Ausgaben in Höhe von 51.100 Euro monatlich entgegenstehen sollen, so dass sich ein Gewinn von 900 Euro monatlich ergebe. Die vorstehenden Angaben betrafen die Prognosen des Antragstellers.

In den EKS vom 8. November 2017 betreffend den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017 für eine abschließende Bewilligung gab der Antragsteller zu 1 das Betriebsergebnis wie folgt an:

Juni 2016

 + 19.921,84 Euro

Juli 2016

 + 3.740,57 Euro 

August 2016

+ 62.833,62 Euro 

September 2016

- 10.772,64 Euro 

Oktober 2016

- 1.586,87 Euro 

November 2016

+ 4.417,42 Euro 

Daraus folgt ein Gewinn von

78.553,94 Euro.

Dezember 2016

- 9.107,60 Euro 

Januar 2017

+ 44.196,46 Euro 

Februar 2017

- 1.476,74 Euro 

März 2017

- 10.695,70 Euro 

April 2017

- 866,89 Euro 

Mai 2017

- 61.111,82 Euro 

Daraus folgt ein Verlust von

34.394,88 Euro.

Die EKS vom 12. April 2018 behauptet für die Monate von Juni bis November 2018 zu erwartende Einnahmen von 22.500 Euro im Monat, denen Ausgaben in Höhe von 21.880 Euro ebenfalls monatlich entgegenstünden. Ein monatlicher Gewinn von 620,- Euro sei zu erwarten.

Mit Bescheid vom 1. Juni 2018 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2018 ab. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit dem Widerspruch und wandte sich unter dem 19. Juni 2018 mit einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an das Sozialgericht Berlin.

Der Antragsteller macht geltend, dass er derzeit seine selbständige Tätigkeit nicht ausüben könne, da er keine Fahrzeuge im Bestand habe. Er fügte Kontoauszüge seines Geschäfts sowie seines Privatkontos bei. Der Kontostand des Geschäftskontos betrug am 18. Juni 2018 minus 124.694,78 Euro. Das Privatkonto wies ein Guthaben von 32,06 Euro am 18. Juni 2018 aus.

Der Antragsgegner trug vor, dass sich aus den vorgelegten Kontoauszügen im Zeitraum vom 4. April bis zum 14. Mai 2018 Einzahlungen auf das Geschäftskonto in Höhe von 37.320 Euro ergäben. Damit sei der monatliche Gesamtbedarf der Antragsteller 1 bis 4, den er mit 1.920,48 Euro ermittelt habe, mehr als gedeckt...

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