Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Bewilligung von PKH. Entscheidungsreife. vorläufige Zahlungseinstellung

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2023 aufgehoben, soweit damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist.

Der Antragstellerin wird rückwirkend ab dem 16. August 2022 Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (S 107 AS 4057/22 ER) ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein bei dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 1 geführtes und mittlerweile beendetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren. In der Hauptsache wandte sich die Antragstellerin gegen die mit Schreiben vom 22. Juli 2022 mitgeteilte vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch den Antragsgegner und begehrte darüber hinaus die Übernahme der gesamten Bruttowarmmiete.

Die am 19. geborene und seit 2geschiedene Antragstellerin bezieht seit 2018 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 14. September 2021 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin und dem mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohn auf deren Antrag vom 16. August 2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in einer Gesamthöhe von monatlich 840,70 € für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022. Zum 30. Juni 2022 zog der Sohn der Antragstellerin aus der gemeinsamen Wohnung aus. Mit Änderungsbescheid vom 23. Juni 2022 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für den Zeitraum von Juli bis September 2022 monatliche Leistungen in einer Höhe von insgesamt 768,85 € und mit Änderungsbescheid vom 18. Juli 2022 für Juni 2022 Leistungen in Höhe von 949.70 € und für Juli bis September 2022 Leistungen in Höhe von monatlich 1088,70 €

Im Juli 2022 übersandte die Antragstellerin dem Antragsgegner einen Einkommenssteuerbescheid adressiert an Herrn und Frau S, der ein Guthaben von 12.608,64 € für das Jahr 2018 auswies.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 stellte der Antragsgegner die Zahlung der Leistungen nach dem SGB II gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig ganz ein und forderte mit weiterem Schreiben vom 22. Juli 2022 die Antragstellerin auf, mitzuteilen, wann sie die 12.608,64 € erhalten habe. Ferner bat er zum 8. August 2022 um Übersendung einer Kopie des Kontoauszuges.

Mit Änderungsbescheid vom 1. August 2022 bewilligte der Antragsgegnerin der Antragstellerin vom 1. August 2022 bis 30. September 2022 Leistungen in Höhe von 953,50 € monatlich. Mit Bescheid vom 4. August 2022 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 1. August 2022 auf. Mit weiterem Bescheid vom 4. August 2022 teilte der Antragsgegner mit, den Änderungsbescheid vom 23. Juni 2022 teilweise aufzuheben.

Am 9. August 2022 übersandte die Antragstellerin dem Antragsgegner die erbetenen Unterlagen. Am 11. August 2022 nahm der Antragsgegner die Zahlungen wieder auf und verfügte die Auszahlung des einbehaltenen Betrages.

Mit dem 11. August 2022 eingegangenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Unterlagen beantragt worden war, begehrte die Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr monatliche Leistung zum Lebensunterhalt gemäß dem SGB II in Höhe von monatlich insgesamt 1233,11 € (für August 2022 anteilig) zu gewähren. Die Antragstellerin trug vor, dass die Zahlungseinstellung rechtswidrig sei. Sie habe keine Steuererstattung erhalten. Aus dem Einkommensteuerbescheid 2018 sei erkennbar, dass das Guthaben auf ein Konto ausgezahlt werde, über das sie nicht verfügungsberechtigt sei. Ferner sei als Bedarf die volle Bruttowarmmiete anzuerkennen.

Mit Schreiben vom 16. August 2022 teilte der Antragsgegner mit, dass die Zahlung zum 11. August 2022 angewiesen worden seien.

Am 26. August 2022 erklärte die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt und beantragte über die Prozesskostenhilfe sowie die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden.

Mit Beschluss vom 16. März 2023 hat das Sozialgericht entschieden, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Eine Belastung des Antragsgegners mit außergerichtlichen Kosten sei nicht gerechtfertigt, da der Antragsgegner die vorläufige Zahlungseinstellung nach Eingang der angeforderten Unterlagen unverzüglich am 11. August 2022 - dem Tag der Antragstellung bei Gericht und vor Zustellung des Eilantrages - vorgenommen habe. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei abzulehnen, da nach Beendigung des Verfahrens keine hinreichenden Erf...

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