Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juli 2007 wird abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2007 wird angeordnet, soweit dort der Bescheid vom 28. August 2006 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. April bis 30. September 2007 in Höhe von mehr als 183,53 € monatlich aufgehoben wurde. Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller ein Drittel dessen außergerichtlicher Kosten beider Instanzen zu erstatten.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde vom 23. Juli 2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 15. Juli 2007, mit welchem dieses den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9.März 2007 zurückgewiesen hat, ist nunmehr als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auszulegen. Sie hat teilweise Erfolg:

Der erkennende Senat folgt zunächst dem SG in der Auffassung, der angegriffene Bescheid sei ein Bescheid im Sinne der §§ 86a Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II). Der 19. Senat des Landessozialgerichts hat hierzu im Beschluss vom 19.02.2007 (L 19 B 1087/06 AS ER) ausgeführt: “Über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird nur entschieden, wenn Leistungen bewilligt, abgelehnt, entzogen oder herabgesetzt werden. Als Umkehr vorangegangener Bewilligungen handelt es sich auch bei der Rücknahme von Leistungsbewilligen für die Vergangenheit nach den §§ 45, 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) um Verwaltungsakte, mit denen, wie bei der Bewilligung selbst, über Leistungen der Grundsicherung entschieden wird.„ (Im Gegensatz zum Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X, vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2006 - 18 B 667/06 AS ER -; Beschluss vom 25. August 2006 - L 5 B 549/06 AS ER -; Beschluss vom 28. Juli 2006 - L 14 B 350/06 AS ER -, Beschluss vom 13. März 2006 - 10 B 345/06 AS ER - und Beschluss vom 27. September 2006 - 19 B 587/06 AS ER -.) Dem schließt sich der hier beschließende 32. Senat an.

Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG durch Beschluss die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Es handelt sich um eine gerichtliche Interessenabwägung nach pflichtgemäßem Ermessen, bei welcher die für und gegen einen Sofortvollzug sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen sind.

Hier überwiegt, soweit stattgegeben wird, aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und alleine möglichen summarischen und pauschalen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis das Interesse des Antragsstellers, von einer Umsetzung des Bescheides bis zu dessen Bestandskraft verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse. Dies gilt auch unter Beachtung der grundsätzlichen Regel des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG.

Nach § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG soll die Behörde die aufschiebende Wirkung (nur) anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte

An der sofortigen Vollziehbarkeit eines offenbar rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht auf jeden Fall kein öffentliches Interesse. Hier liegen nach einhelliger Auffassung ernstliche Zweifel im Sinne einer entsprechenden Anwendung des § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG vor.

Von einer solchen rechtlichen Situation ist vorliegend nach summarischer Prüfung der Sachlage auszugehen:

Zur Rechtsgrundlage des angefochtenen Aufhebungsbescheides nach § 48 SGB X wird zunächst nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des SG verwiesen.

Die Kosten, welche der Antragsteller für die von ihm zur Zeit bewohnte Wohnung aufzubringen hat, sind zwar nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Ansatz des Antragsgegners von 360,-- € pro Monat ist jedoch zu gering.

Welche Kosten angemessen i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sind, ist nicht in erster Linie anhand der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 07. Juni 2005 (ABl. 3743), zuletzt geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (ABl. 2062; im Folgenden: AV Wohnen) zu bestimmen. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit obliegt im Streitfalle vielmehr den Gerichten; eine Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist bisher nicht ergangen. Die Prüfung der Angemessenheit setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; u. a. Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 10/06 R, zitiert nach www.bundessozialgericht.de RdNr ...

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