Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur. selbst genutzte Eigentumswohnung. Einbau einer Gasetagenheizung anstelle Öleinzelöfen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Notwendigkeit von Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen iS des § 22 Abs 2 SGB 2 wird dadurch ausgelöst, dass bauliche oder sonstige Mängel bestehen oder unmittelbar drohen, die die Substanz oder Bewohnbarkeit der Immobilie aktuell beeinträchtigen (hier verneint).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für den Einbau einer Gasetagenheizung in Höhe von 10.955,53 € sowie des Restbetrages aus der Jahresrechnung für Haushaltsstrom für die Zeit vom 01. Februar 2011 bis 31. Januar 2012.

Die 1962 geborene, seit Dezember 1998 geschiedene Klägerin, die erwerbsfähig ist, lebt mit ihren Kindern J. (geboren 1989), A. (geboren 1999) und I. (geboren 2002) in der Erdgeschoßwohnung (97,24 m²) des in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden 2-Familien-Hauses in O., der Sohn J. ist im August 2009 ausgezogen. Die Wohnung der Klägerin war zunächst mit Öleinzelöfen ausgestattet. Eine zentrale Warmwasserversorgung fand nicht statt.

Die Finanzierung des Grundstückerwerbs erfolgte mittels Darlehen. Die monatlichen Finanzierungskosten werden zwischen der Klägerin und dem Miteigentümer F. J., dem Vater der Kinder A. und I. hälftig geteilt. Dem Miteigentümer ist die Wohnung im Obergeschoss zugewiesen. Die Klägerin verfügte über Bausparverträge bei der S. I., die sie an die kreditgebende Bank verpfändet hatte und die mit Zuteilung der Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten dienen sollten.

Die Klägerin ist postbeschäftigungsunfähig und erhält durch eine Betriebsrente (ab Juli 2010 monatlich 435,65 €, ab Juli 2011 440,01 €, Juli bis September 2012 256,86 €; Oktober 2012 312,96 €, ab November 2012 366,86 €). Für die Kinder A. und I. erhält sie Kindergeld in Höhe von 184,-- € und 190,-- €. Der Kindsvater leistet Unterhalt für A. in Höhe von monatlich 395,-- € und für Ines in Höhe von 324,-- €.

Die Klägerin bezieht seit 26. September 2005 Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Der Beklagte übernahm dabei auch die Kosten für die Beschaffung des Heizöls.

Der Beklagte gewährte der Klägerin in der Zeit vom 01. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2011 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 77,23 € (vgl. Bescheide vom 22. Juli 2010, 27. Dezember 2010, 09. Februar 2011, 10. Februar 2011), berücksichtigte dabei neben der Regelleistung einen Mehrbedarf für Alleinerziehende sowie 1/3 der tatsächlichen Unterkunftskosten (514,88 € / 3 Personen = 171,63 €) und setzte das um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,-- € bereinigte Renteneinkommen sowie den Einkommens- und Kindergeldüberhang ab. Im August 2011 erbrachte der Beklagte keine Leistungen (vgl. Bescheide vom 06. Juli 2011, 08. Juli 2011, 26. Juli 2011, 10. August 2011, 11. August 2011). Für die Zeit vom 01. September 2011 bis zum 29. Februar 2012 gewährte der Beklagte der Klägerin Leistungen in Höhe von 16,87 € (September bis November 2011), 41,24 € (Dezember 2011) und 54,88 € (Januar und Februar 2012) (vgl. Bescheide vom 12. August 2011, 18. August 2011, 22. August 2011, 30. Oktober 2011, 25. November 2011, 06. Februar 2012); hierbei berücksichtigte er 1/3 der Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 514, 88 € (/ 3 Personen = 171,64 €), ab Dezember 2011 von 539,25 € (/ 3 Personen = 179,75 €). Schließlich bewilligte er für die Zeit vom 01. März 2012 bis zum 31. August 2012 den Kindern A. und I. Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (Schülerbeförderung, Mittagessen, Musikschule); weiterhin erbrachte er an die Klägerin eine Heizbeihilfe für die Zeit vom 01. März 2012 bis zum 31. November 2012 (Bescheid vom 27. Februar 2012). Bei der Ermittlung des Bedarfs der Klägerin für März 2012 berücksichtigte der Beklagte neben dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf für Alleinerziehende 1/3 der tatsächlichen Unterkunftskosten ohne - die gesondert bewilligten - Heizkosten (429,15 € / 3 Personen = 143,05 €). Ab Juni 2012 bezog die Klägerin wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Am 29. März 2012 beantragte die Klägerin u.a. eine einmalige Leistung, um den Einbau einer neuen Zentralheizung zu finanzieren. Es sei ärztlich festgestellt worden, dass die Familie aufgrund des Betriebs der Ölöfen an Allergien leide. Der Bausparvertrag sei erst 2013 zuteilungsreif und werde zudem zur Finanzierung des Wohneigentums benötigt. Die Klägerin legte ein Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 02. April 2012 sowie des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Dr. D. vom 27. März 2012 vor, wonach bei der Klägerin und ihrem Sohn A eine Hausstaubmilbenallergi...

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