Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung. Versagung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Aufforderung zur Rentenantragstellung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Feststellung der Erwerbsfähigkeit. Amtsermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Leistungsträger nach dem SGB II hat die medizinischen Voraussetzungen der Erwerbsfähigkeit im Sinne der §§ 7 Abs 1 S 1 Nr 2, 8 Abs 1 SGB II selbst zu ermitteln und festzustellen.

2. Die Aufforderung zur Rentenantragsstellung ist kein geeignetes Mittel zur Feststellung des Leistungsvermögens im Sinne des SGB II und entbindet den Leistungsträger nach dem SGB II nicht von seiner Ermittlungspflicht im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit.

3. Die Einschaltung des Rentenversicherungsträgers nach § 44a SGB II setzt voraus, dass der Leistungsträger nach dem SGB II eine fehlende Erwerbsfähigkeit festgestellt, den Sozialhilfeträger unter Übersendung der medizinischen Unterlagen eingeschaltet und dieser der Feststellung widersprochen hat.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.04.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Dem Kläger werden Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 225 €, zu zahlen an die Staatskasse, auferlegt. Der Kläger hat des Weiteren der Beklagten die Hälfte der Pauschgebühr in Höhe von 112,50 € zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der 1963 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten erstmals am 22.11.2004 (Blatt 1 VA) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht vom 07.10.2004 über die in der Zeit vom 26.08.2004 bis 23.09.2004 durchgeführte stationäre Rehabilitation bei (Blatt 61 VA), zu dem der Internist L. die sozialmedizinische Stellungnahme vom 30.12.2004 erstattete (Blatt 89 VA) und den Kläger für vollschichtig leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erachtete.

Den Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.01.2005 (Blatt 127 VA) ab und wies den Widerspruch des Klägers vom 01.02.2005 (Blatt 185 VA) mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2005 (Blatt 203 VA) zurück.

Aufgrund des im gerichtlichen Verfahren am 20.07.2006 geschlossenen Vergleichs gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 22.09.2006 (Blatt 587 VA) Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.10.2006. Weiterhin gewährte sie eine stationäre medizinische Rehabilitation (Blatt 547 VA).

Am 03.11.2006 (Blatt 621 VA) beantragte der Kläger die Weiterzahlung der Rente, die die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2006 (Blatt 658a) bis 30.11.2006 weitergewährte.

Auf den Weitergewährungsantrag vom 06.12.2006 (Blatt 659 VA) zog die Beklagte den Entlassungsbericht der Klinik S. vom 29.11.2006 (Blatt 715 VA) über die stationäre Rehabilitation vom 24.10.2006 bis 28.11.2006 bei, zu dem Dr. S. die sozialmedizinische Stellungnahme vom 04.01.2007 (Blatt 732 VA) erstattete und ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers annahm.

Den Weitergewährungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.01.2007 (Blatt 769 VA) ab und wies den Widerspruch vom 26.01.2007 (Blatt 783 VA), nach Einholung der sozialmedizinischen Stellungnahme der Dr. S. (Blatt 797 VA), mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2007 (Blatt 855 VA) zurück.

Am 14.04.2011 (Blatt 863 VA) beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die Beklagte holte das ärztliche Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung des Allgemeinmediziners K. vom 19.05.2011 (Blatt 967 VA) ein, der die Zusatzuntersuchung des Internisten Dr. S. vom 19.05.2011 (Blatt 1013) veranlasste und ein sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sah.

Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.05.2011 (Blatt 1101 VA) ab und wies den Widerspruch vom 16.06.2011 (Blatt 1095 VA) mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2011 (Blatt 1107 VA) zurück.

Die am 04.08.2011 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) (S 12 R 3290/11) erhobene Klage wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 20.02.2012 ab, die gegen den Gerichtsbescheid eingelegte Berufung wurde mit Urteil vom 08.04.2014 (Landessozialgericht Baden- Württemberg, L 9 R 1145/12) zurückgewiesen.

Am 22.05.2014 (Blatt 1119 VA) stellte der Kläger einen weiteren Rentenantrag, den die Beklagte, nach Einholung der sozialmedizinischen Stellungnahme der Dr. S. vom 16.06.2014 (Blatt 44 med. Teil VA), mit Bescheid vom 24.06.2014 (Blatt 1179 VA) ablehnte. Den Widerspruch vom 07.07.2014 (Blatt 1 RMG-VA) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2014 (Blatt 17 RMG-VA) zurück. Die hiergegen gerichtete Klage (SG Karlsruhe - S 13 R 2831/14) wurde mit Gerichtsbescheid vom 08.12.2014 abgewiesen, die gegen den Gerichtsbescheid zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Berufung (L 7 R 30/15) mit Urteil vom 17.03.2016 zurückgewiese...

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