Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Anfechtungsklage. Krankenversicherung. Krankenhaus. Pflegepersonaluntergrenze. Klage gegen Mitteilung des InEK über die Ermittlung pflegesensitiver Bereiche. Befugnis des InEK zum Erlass von Verwaltungsakten. Rechtsschutzbedürfnis

 

Orientierungssatz

1. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) ist eine juristische Person des Privatrechts, welche hinsichtlich der Ermittlung der pflegesensitiven Bereiche und der Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen für die pflegesensitiven Bereiche in Krankenhäusern aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in § 137i SGB 5 (hier in der Fassung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 9.8.2019 = BGBl I 2019, 1202; juris: AMVSichG) als Beliehene befugt ist, in den genannten Fällen Verwaltungsakte gegenüber Krankenhäusern bzw dem jeweiligen Krankenhausträger zu erlassen.

2. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage, wenn die (hier alleine) streitgegenständliche Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung pflegesensitiver Bereiche mit ausschließlicher Wirkung für das Jahr 2020 keine unmittelbaren Rechtswirkungen mehr entfaltet.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.04.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des von der Beklagten mitgeteilten Auswertungsergebnisses zur Ermittlung der pflegesensitiven Bereiche des Krankenhauses der Klägerin nach § 3 der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur Festlegung von Personaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern - Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung - in der hier maßgeblichen Fassung vom 28.10.2019 (PpUGV) für das Jahr 2020.

Als Grundlage der Berechnungen für die Identifikation der pflegesensitiven Krankenhausbereiche dienen nach § 3 Abs. 1 PpUGV die vom Krankenhaus übermittelten Datensätze gem. § 21 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgGG) des jeweiligen Vorjahres. Gem. § 5 Abs. 1 PpUGV hat die Beklagte das Auswertungsergebnis zur Ermittlung der pflegesensitiven Bereiche nach § 3 PpUGV dem jeweiligen Krankenhaus jährlich bis zum 15.11. mitzuteilen. Einwände gegen die Ermittlungen kann ein Krankenhaus nach § 5 Abs. 2 PpUGV jährlich bis zum 30.11. mitteilen. § 5 Abs. 3 PpUGV statuiert Mitteilungspflichten des Krankenhauses für die ermittelten pflegesensitiven Bereiche jährlich bis zum 20.12. Sind nach Absatz 3 mitzuteilende Fachabteilungen oder Stationen oder sind pflegesensitive Bereiche, die die Beklagte nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 ermittelt hat, ersatzlos weggefallen, hat das Krankenhaus dies nach Absatz 4 jährlich bis zum 15.12., erstmals bis zum 15.12.2019, gegenüber der Beklagten anzugeben. Das Krankenhaus hat für sämtliche nach Abs. 3 mitzuteilenden Fachabteilungen oder Stationen Nachfolgeeinheiten zu benennen, wenn gegenüber dem Vorjahr Umbenennungen erfolgt sind oder strukturelle Veränderungen stattgefunden haben, auf Grund derer die betroffenen Leistungen unter Auflösung der früheren Fachabteilungen oder Stationen in anderen Versorgungseinheiten des Krankenhauses erbracht werden.

Die Beklagte teilte der Klägerin, die ein nach § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes Krankenhaus betreibt, mit Schreiben vom 12.11.2019 das Auswertungsergebnis ihrer Ermittlungen auf Grundlage der von der Klägerin gemeldeten Daten für das Jahr 2018 mit. Danach wurde für das Jahr 2020 im Bereich Kardiologie u.a. die Fachabteilung Nephrologie als pflegesensitiver Bereich eingestuft. Gleichzeitig wies die Beklagte darauf hin, dass bis zum 20.12.2019 gem. § 5 Abs. 3 PpUGV von der Klägerin die Informationen zu sämtlichen Stationen in deren pflegesensitiven Krankenhausbereichen zu übermitteln seien. Seien im Vergleich zum Datenjahr 2018 Umbenennungen oder strukturelle Veränderungen erfolgt, seien diese gem. § 5 Abs. 4 PpUGV bereits bis zum 15.12.2019 mitzuteilen. Einwände gegen das ermittelte Auswertungsergebnis könnten bis 30.11.2019 erhoben werden. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen zur Ermittlung der pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern hätten nach § 137i Abs. 4c SGB V keine aufschiebende Wirkung.

Mit Schreiben vom 27.11.2019 erhob die Klägerin „Widerspruch“ gegen die Einschätzung der Fachabteilung Nephrologie als pflegesensitiven Bereich auf Basis der kardiologischen I . Die Fachabteilung sei benannt als Abteilung „Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie“. Die Diagnose- und Therapiebereiche überlappten sich teils zwischen den Fachabteilungen Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie. Zudem habe sich in Folge von Fallumschichtungen im Bereich des Zentrums für Innere Medizin und infolge eines allgemeinen Fallzahlenrückgangs in der Fachabteilung Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie die Anzahl der Belegungstage im Bereich...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge