Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Anspruch auf Partnerschaftsbonusmonate nach § 4 Abs 4 S 3 BEEG. Arbeitszeitkorridor. selbstständige Tätigkeit. Anstellung des Partners als Arbeitnehmer in der eigenen Gesellschaft der Elterngeldberechtigten. keine Plausibilität einer ungünstigen Beschäftigung mit 25 Wochenstunden ohne Entgelt. Fremdvergleich bei Vertragsgestaltungen unter nahen Angehörigen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate setzt nach § 4 Abs 4 Satz 3 BEEG idF vom 4.4.2017 (BGB I 778) ua voraus, dass beide Elternteile nicht weniger als 25 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind.

Diese Voraussetzung ist bei einem mitarbeitenden Gesellschafter nicht erfüllt, wenn er durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag nur zu einer Teilzeittätigkeit von 20 Wochenstunden verpflichtet ist.

Bei Verträgen von Eltern als Arbeitnehmer mit einer GmbH, deren Gesellschafter sie sind, ist außerdem ein sog Fremdvergleich vorzunehmen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.06.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Elterngeld für den 8. bis 11. Lebensmonat des Sohnes M. des Klägers als Partnerschaftsbonusmonate.

Der Kläger und seine Ehefrau sind Eltern der Kinder N. S. (geb 13.11.2012), K. M. (geb 10.01.2015) und M. C. (geb 21.05.2017) und leben mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt. Sie sind Gesellschafter der M.‚s GmbH, deren Gegenstand Montagebau, insbesondere Renovierung und Neubau im Bereich Trockenbau, Innenausbau sowie Lieferung und Einbau von genormten Fertigteilen ist (HRB 7... S.). Alleingeschäftsführerin ist die Ehefrau des Klägers.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 20.09.2017 Elterngeld in Form von Basiselterngeld vom 1. bis 7. Lebensmonat (21.05. bis 20.12.2017) und Partnerschaftsbonus für den 8. bis 11. Lebensmonat (21.12.2017 bis 20.04.2018). Nach den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen bezog der Kläger von der M.‚s GmbH ein Gehalt iHv 800 € im Zeitraum Mai bis September 2016 und iHv 3.382 € im Zeitraum Oktober 2016 bis April 2017, jeweils zuzüglich einer Sachkostenpauschale iHv 1.591 € für private Kfz-Nutzung. Für den Zeitraum 21.05. bis 20.12.2017 gab der Kläger an, keine Tätigkeit auszuüben und keine Einnahmen zu erzielen.

Mit Bescheid vom 22.11.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger Basiselterngeld für die Zeit vom 21.05. bis 20.12.2017 iHv 902,56 € monatlich vorläufig im Hinblick auf das noch nicht abschließend ermittelbare Einkommen nach der Geburt. Eine Bewilligung der Partnerschaftsbonusmonate sei wegen fehlender Nachweise nicht möglich.

Mit Schreiben vom 06.12.2017 reichte der Kläger eine Arbeitgeberbescheinigung ein, woraus sich für die Zeit vom 21.12.2017 bis zum 20.04.2018 eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden bei einem Bruttoeinkommen von monatlich 1.385 € ergab. Auf Nachfrage der Beklagten gab der Kläger an, dass die GmbH im 1.-7. Lebensmonat von M. geruht habe. Die Gehälter für ihn und seine Frau seien geringer, da es sich nur um eine verwalterische Tätigkeit in geringem Umfang handle. Abgesehen von einer Putzhilfe seien bis April 2018 keine Mitarbeiter beschäftigt worden. Die Beklagte wies bezüglich der eingereichten Unterlagen darauf hin, dass diese nicht ausreichten bzw widersprüchlich seien. Der Kläger legte daraufhin eine neue Arbeitgeberbescheinigung vom 04.03.2018 vor, wonach er vom 21.12.2017 bis 20.04.2018 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden bei einem monatlichen Einkommen von 1.591 € tätig war. Er gab außerdem an, dass er und seine Frau für die geleistete Wochenarbeitszeit von 25 Stunden jeweils als Sachbezug einen Firmen-Pkw nutzten. Dieser Sachbezug zähle zum Bruttoarbeitslohn und werde steuerrechtlich gleichbehandelt wie Lohnauszahlungen. Eine darüberhinausgehende Lohnauszahlung während der Partnerschaftsbonusmonate sei nicht erfolgt, diese solle ja gerade durch das Elterngeld erreicht werden.

Mit Änderungsbescheid vom 03.04.2018 bewilligte die Beklagte Basiselterngeld für den 1.-7. Lebensmonat endgültig iHv 1.980 € monatlich, woraus sich eine Nachzahlung iHv 7.542,08 € ergab. Die Bewilligung der Partnerschaftsbonusmonate lehnte sie weiterhin ab. Die Angaben zu den Wochenstunden und zum Einkommen während der beantragten Partnerschaftsbonusmonate seien nicht plausibel. Zwar werde ab dem 21.12.2017 eine Erwerbstätigkeit mit 25 Wochenstunden angegeben, gleichzeitig aber als Einkommen nur eine stundenunabhängige Sachleistung in Form eines geldwerten Vorteils für die Pkw-Nutzung angegeben. Diese Sachleistung sei bereits vor Geburt des Kindes unabhängig von der zu leistenden Stundenzahl bezogen worden. Während das Geschäftsführergehalt vor Geburt des Kindes 3.382 € betragen habe, sollten jetzt 25 Wochenstunden ohne weitere Bezahlung geleistet werden. Damit entfalle das Einkommen im Bezugszeitraum nicht aufgrund der Betreuung des Kindes, sonder...

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