Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. selbst genutztes Hausgrundstück. Nichtberücksichtigung der Tilgungsraten auf ein Immobiliendarlehen als Unterkunftsbedarf. Nichtvorliegen eines Ausnahmefalles. sozialgerichtliches Verfahren. Untersuchungsmaxime

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Übernahme von Tilgungsleistungen auf Immobiliendarlehen als Kosten der Unterkunft eines selbst bewohnten Hausgrundstücks.

2. Erklärungen über die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits, wie die Angaben zu den geltend gemachten Kosten der Unterkunft, entbinden Verwaltung und Gerichte von weiteren Ermittlungen, wenn weitere oder abweichende Tatsachen, die für die Entscheidung von Bedeutung wären, nicht ersichtlich sind (Anschluss an BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 25.05.2021; Aktenzeichen B 14 AS 427/20 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.06.2013 bis 31.05.2014 unter Berücksichtigung von Tilgungszahlungen auf zwei Immobiliendarlehen als Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Die am … 1962 geborene, ledige, alleinstehende, erwerbsfähige Klägerin Ziffer 1 ist die Mutter der 1992 geborenen Klägerin Ziffer 2 (A.), der 1994 geborenen Klägerin Ziffer 5 (B.), der 1998 geborenen Klägerin Ziffer 3 (C.), und der 2004 geborenen Klägerin Ziffer 4 (D.). Sie ist Alleineigentümerin der Hof- und Gebäudefläche, E. Str., Wohnhaus, Scheuer, Stall, Schuppen, E. Str., Wohnhaus, Grünland, Wasserfläche zu 12.481 m² in F.. Durch notariellen Vertrag vom 23.06.2005 erwarb sie zunächst einen 83/100-Miteigentumsanteil an dem landwirtschaftlichen Hausgrundstück, ihr damaliger Lebenspartner und Vater der Klägerinnen Ziffer 2 bis 5, Herr G. H. (im Folgenden: K.), einen 17/100-Miteigentumsanteil zu einem Kaufpreis von insgesamt 279.000 Euro. Nach zwischenzeitlicher Vermietung wohnten die Klägerinnen und K. seit 2007 in dem Wohnhaus E. Str.. Nach der Trennung der Klägerin Ziffer 1 von K. im Jahr 2009 wohnten zunächst alle weiter auf dem gemeinsamen Anwesen, die Klägerinnen im Wohnhaus E. Str., K. zuletzt in der Altenteilswohnung im Gebäude E. Str.. Mit notariellem Vertrag vom 25.10.2012 erwarb die Klägerin den 17/100-Anteil des Hausgrundstücks von K. gegen Zahlung von 34.000 Euro. Gleichzeitig vermietete sie dem K. einen Lagerraum mit einer Fläche von 27 m² in dem an das Wohnhaus E. Str. angebauten Scheunen-/Stallgebäude zu einem monatlichen Mietzins inklusive Nebenkosten in Höhe von 60 Euro.

Zur Ablösung der Verbindlichkeiten aus dem bisherigen Wohnbaufinanzierungsdarlehen i. H. v. 38.705 Euro, zur Zahlung des Kaufpreises an K. i. H. v. 34.000 Euro und im Übrigen (4.927 Euro) für Renovierungsmaßnahmen am Gebäude E. Str. nahm die Klägerin Ziffer 1 am 25.10.2012 bei der I. J. K. ein über eine eingetragene Buchgrundschuld gesichertes Wohnbaufinanzierungsdarlehen mit einem Gesamtbetrag von 80.000 Euro mit einem Sollzinssatz von 2,45 % jährlich auf (Darlehensvertrag Nr. …). Hierauf leistet die Klägerin Ziffer 1 seit Oktober 2012 eine monatliche Rate für Zins und Tilgung in Höhe von 400 Euro. Darüber hinaus nahm sie ein KfW-Darlehen in Höhe von 10.000 Euro auf (Darlehensvertrag Nr. …), das im November 2013 zur Auszahlung kam. Hierauf leistet sie seit Dezember 2013 eine monatliche Rate für Zins und Tilgung in Höhe von 47,26 Euro.

Nachdem ihr Antrag auf Kinderzuschlag vom Dezember 2011 mit Bescheid vom 02.04.2012 abgelehnt wurde, beantragten die Klägerinnen im April 2012 beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Hierbei und in der Folge gab die Klägerin Ziffer 1 jeweils an, dass das von ihnen bewohnte Haus E. Str. über eine Wohnfläche von 181 m² verfüge (Anlage KDU, Bl. 21/22 d. Verwaltungsakte Bd. I; Anlage VM Bl. 45 d. Verwaltungsakte Bd. I; Anlage VM Bl. 180 d. Verwaltungsakte Bd. II; Anlage KDU Bl. 217 der Verwaltungsakte Bd. II; Anlage VM Bl. 329 d. Verwaltungsakte Bd. IV; Anlage KDU Bl. 368 der Verwaltungakte Bd. IV). Der Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Mai 2013 wegen vorhandenem Vermögen in Form u.a. zweier Lebensversicherungen, Aktiendepots, zweier Kfz und Bankguthaben ab. Die gegen diese Entscheidungen beim Sozialgericht Konstanz (SG) geführten Klageverfahren blieben erfolglos bzw. endeten durch Klagerücknahme (S 4 AS 872/13, S 4 AS 1771/13 und S 3 AS 896/14).

Am 28.06.2013 und 31.12.2013 stellte die Klägerin Ziffer 1 die vorliegend streitgegenständlichen erneuten Anträge auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für sich und die Klägerinnen Ziffer 2 bis 5. Zuvor hatte sie am 26.06.2013 einen Verwertungsausschluss für ihre Lebensversicherung Nr. ... bei der L. M. AG vereinbart, die weitere Leb...

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