Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Satzungsbestimmung. Beitragspflicht von Einmalbeträgen ≪hier Kapitalabfindung einer Lebensversicherung≫. kein Verstoß gegen höherrangiges Recht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Satzungsbestimmung einer Krankenkasse, wonach für Einmalbeiträge, die keinem abgegrenzten Zeitraum zuzuordnen sind, (hier: Kapitalabfindung einer Lebensversicherung) 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens für die Dauer von 120 Monaten, gilt, ist rechtmäßig.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung streitig.

Der 1942 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegepflichtversichert. Er bezieht seinen Angaben zufolge eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.482,- € monatlich sowie eine Betriebsrente in Höhe von 197,61 € monatlich.

Bei der H. Lebensversicherung AG hatte er zum 1. Februar 1993 eine private Rentenversicherung (G. Aktiv-Rente) abgeschlossen. Nach dem Versicherungsvertrag hatte er Anspruch auf eine jährliche Altersrente von 1.548,53 DM bis an sein Lebensende, wenn er den 1. Februar 2007 erlebt (Versicherungsleistungen im Erlebensfall), andernfalls wurde eine Rentenzahlung für die Dauer von 10 Jahren garantiert (Versicherungsleistung im Todesfall). Ferner konnte er mit einer Frist von 3 Monaten vor Beginn der Altersrente beantragen, dass im Erlebensfall der Anspruch auf alle fällig werdenden Renten durch eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 19.761,00 DM abgefunden wird. Von diesem Kapitalwahlrecht machte der Kläger Gebrauch. Er erhielt einschließlich Überschussbeteiligung 16.622,55 EUR ausbezahlt.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 bestätigte die H. Lebensversicherung AG dem Kläger, dass es sich um eine ausschließlich privat geführte Lebensversicherung handele und deswegen eine Beitragspflicht für die Krankenkasse nicht bestehe.

Daraufhin setzte die Beklagte unter Berücksichtigung der Kapitalzahlung mit Bescheid vom 22. Juni 2007 den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Juli 2007 in Höhe von 319,65 € monatlich neu fest, wobei zugrunde gelegt wurde, dass die Kapitalabfindung in Höhe von monatlich 138,52 € für 10 Jahre als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen sei.

Zur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, einmalige Leistungen von Versicherungsgesellschaften seien nicht als Versorgungsbezüge zu betrachten, wenn diese Einkünfte nicht im Zusammenhang mit dem Erwerbsleben stünden, sich also aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge ergeben hätten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, nach § 19 Abs. 1 b ihrer Satzung gelte für Einmalbeträge, die keinem abgegrenztem Zeitraum zuzuordnen seien, 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens für die Dauer von 120 Monaten. Der Kläger habe von der H. Lebensversicherung AG eine Kapitalleistung von 16.622,52 € erhalten, woraus demzufolge auf 10 Jahre umgerechnet ein monatlicher Zahlbetrag von 138,52 € resultiere. Diesen Wert habe man neben den übrigen nicht strittigen Einkünften berücksichtigt.

Mit seiner dagegen am 24. Oktober 2007 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Satzungsbestimmung der Beklagten sei zu unbestimmt, da es der willkürlichen Betrachtungsweise der Beklagten überlassen bleibe, welche Geldmittel sie zu beitragspflichtigen Einnahmen erkläre.

Der Kläger hat noch weitere Unterlagen der G. Lebensversicherung AG vorgelegt.

Mit Urteil vom 30. Mai 2008, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 5. Juni 2008, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Krankenkasse müsse nicht alle berücksichtigungsfähigen Einnahmen einzeln aufzählen, sondern dürfe in ihrer Satzung die beitragspflichtigen Einnahmen mit einer generalklauselartigen Regelung erfassen und etwa notwendige Ausnahmen einer speziellen Regelung vorbehalten. In der Rechtsprechung sei auch die Heranziehung von Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung ausdrücklich anerkannt. Auf dieser Basis sei es auch nicht zu beanstanden, dass Leistungen aus privaten Lebensversicherungen, die nicht zu den Versorgungsbezügen gehörten, beitragspflichtig seien. § 238a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) lege hierzu ausdrücklich eine Rangfolge der Einnahmearten bei freiwillig versicherten Rentnern fest. Daraus ergebe sich, dass auch vergleichbare Renten, die nicht ausdrücklich zu den Versorgungsbezügen gehörten, beitragspflichtig seien. Hierfür spreche, dass Renten aus privaten Versicherungen bei freiwillig Versicherten häufig dieselbe Funktion hätten (Versicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Alter) wie Renten der gesetzlichen Rentenver...

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