nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Mannheim (Entscheidung vom 16.10.2000; Aktenzeichen S 10 KR 2380/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.12.2004; Aktenzeichen B 1 KR 6/03 R)

BSG (Aktenzeichen B 1 KR 7201 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob das Gestaltungsrecht der U. W. (U.W.), dass der von ihr gestellte Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation nicht als Antrag auf Rente gelten sollte, beschränkt war.

Der am 1973 geborene Kläger ist Alleinerbe der am 04. November 1941 geborenen und am 1998 verstorbenen U.W. Diese war seit 1957 im Fernsprechwesen in der ehemaligen DDR tätig, wobei sie von 1969 bis 1974 ein Fernstudium als Diplom-Wirtschaftsingenieurin absolvierte. Zuletzt arbeitete sie als Ressortleiterin im Privatkundenvertrieb bei der Firma D ... Sie war bei der Beklagten krankenversichert. Bei U.W. bestand ein metastasiertes Mammacarzinom rechts, das im Mai 1996 operativ entfernt wurde. Deswegen war sie seit 08. Mai 1996 arbeitsunfähig (au) krank. Seit 19. Juni 1996 bezog sie Krankengeld (Krg). Sie ließ ihre Krankschreibung am 01. April 1997 beenden und nahm vom 02. April bis 21. Mai 1997 Erholungsurlaub, so dass sie Arbeitsentgelt erhielt. Aufgrund eines mit der Firma D. abgeschlossenen Aufhebungsvertrags vom 11. April 1997 schied U.W. am 21. Mai 1997 dort aus, um das aufgrund tarifvertraglicher Regelungen für Mitarbeiter der Firma D., die vor Vollendung des 55. Lebensjahres auf Veranlassung des Arbeitgebers ausschieden, bis zur Altersrente vorgesehene Überbrückungsgeld in Anspruch zu nehmen. Insoweit bestand Anspruch auf Zahlung von 75 vom Hundert (v.H.) des letzten Bruttomonatsentgelts unter Anrechnung von Arbeitslosengeld (Alg) bzw. Arbeitslosenhilfe (Alhi), Krg, Verletztengeld, gesetzlichem Übergangsgeld und Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU). Vom 22. Mai 1997 bis 19. Februar 1998 gewährte die Firma D. U.W. Überbrückungsgeld in Höhe von insgesamt DM 38.867,53. Ferner bezog U.W. vom 14. August 1997 bis 09. Februar 1998 vom Arbeitsamt (AA) R. Alg. Vom 10. bis 19. Februar 1998 bezog U.W. von der Beklagten nochmals Krg.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 1996 forderte die Beklagte U.W. im Hinblick auf das Gutachten des Dr. N. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) M. vom 14. Oktober 1996 nach § 51 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) auf, einen Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen zu stellen. Das mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben enthielt den Hinweis, dass der Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen als Rentenantrag gelte, wenn Berufsunfähigkeit (BU) oder Erwerbsunfähigkeit (EU) vorliege und Rehabilitationsmaßnahmen nicht angezeigt seien. Aufgrund des daraufhin am 25. November 1996 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gestellten Antrags auf Rehabilitationsleistungen bewilligte die BfA U.W. mit Bescheid vom 17. Dezember 1996 ein medizinisches Heilverfahren in der Strandklinik B., das sie vom 18. Februar bis 18. März 1997 durchführte. Chefarzt Dr. S. gelangte im Entlassungsbericht vom 15. Mai 1997 zu dem Ergebnis, dass U.W. wegen des progredienten Tumorleidens im Beruf als Wirtschaftsingenieurin nicht mehr arbeiten könne. Im Hinblick darauf und wegen des § 116 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) bewilligte die BfA dem Kläger für U.W. mit Bescheid vom 12. Mai 1998 Rente wegen EU vom 19. März 1997 bis 28. Februar 1998 (Rentenzahlbetrag DM 19.243,56). Gegenüber der BfA machten insoweit das AA R., die Beklagte und die Firma D. Erstattungsansprüche geltend, weshalb eine Auszahlung an den Kläger nicht erfolgte. Die BfA erstattete der Firma D. DM 5.219,41.

Schon mit Schreiben vom 23. Juni 1997 hatte die BfA U.W. auf § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI sowie darauf hingewiesen, dem betroffenen Versicherten stehe ein Gestaltungsrecht im Hinblick auf seinen Rentenanspruch zu; er könne beispielsweise bestimmen, dass sein Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation nicht als Rentenantrag gelten solle. In der Ausübung dieses Gestaltungsrechts sei jedoch derjenige Versicherte eingeschränkt, der als Bezieher von Krg von seiner Krankenkasse aufgefordert worden sei, einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation zu stellen. Dann sei es erforderlich, dass die Krankenkasse ihr Einverständnis mit der Ausübung des Gestaltungsrechts erkläre. Die Krankenkasse habe unter Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Kasse eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, ob sie vom Versicherten verlangen könne, auf die Ausübung des Gestaltungsrechts zu verzichten. Mit Schreiben vom 29. Juni 1997 stellte U.W. bei der Beklagten einen Antrag, die Zustimmung zur Ausübung ihres Gestaltungsrechts, dass der Antrag auf Rehabilitationsleistungen nicht als Rentenantrag gelten solle, zu erklären. Sie machte geltend, den Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen zwar gestellt zu haben; sie habe jedoch darauf vermerkt, dass er nur als ein solcher A...

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