Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Durchführung der Familienversicherung. Gesamteinkommen. Berücksichtigung von nicht nach deutschem Recht versteuertem Einkommen. fehlende Angaben über die Einkommensverhältnisse des Ehegatten. Verletzung der Meldepflicht. Die Revision wurde vom Senat zugelassen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Feststellung des Gesamteinkommens nach § 10 Abs 3 SGB V ist Einkommen unabhängig davon, ob es dem deutschen Einkommensteuerrecht unterliegt, als Gesamteinkommen zu berücksichtigen.

 

Orientierungssatz

Beruht die Nichterweislichkeit des Sachverhalts auf einer Verletzung der dem Mitglied obliegenden Meldepflicht, hat das Mitglied die sich hieraus ergebenden Folgen beziehungsweise Nachteile zu tragen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.06.2021; Aktenzeichen B 12 KR 2/20 R)

BSG (Beschluss vom 18.05.2021; Aktenzeichen B 12 KR 2/20 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20.09.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufnahme ihrer beiden Kinder in die Familienversicherung.

Die 1976 geborene Klägerin ist die Mutter der Kinder K. C. J., geboren 2008, und T. A. J., geboren 2010. Sie ist mit diesen in B. gemeldet. Die Klägerin ist seit dem 01.08.2017 als Arbeitnehmerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt und bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversichert.

Am 18.08.2017 beantragte die Klägerin die Aufnahme ihrer Kinder in die Familienversicherung ab dem 01.08.2017 bei der Beklagten. Im „Fragebogen für die Aufnahme in die Familienversicherung“ gab sie ua an, ihr Ehemann und Vater der Kinder wohne in Singapur und sei in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert. Mit Schreiben vom 30.08.2017 bat die Beklagte zur Prüfung der Familienversicherung um Vorlage des Steuerbescheids und der letzten drei Gehaltsabrechnungen des Ehemannes. Die Klägerin legte diese Unterlagen nicht vor. Der Ehemann der Klägerin teilte in Telefongesprächen der Beklagten mit, weil er in Singapur lebe, finde § 10 Abs 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) in seinem Fall keine Anwendung. Die Einkünfte aus seiner Tätigkeit in Singapur seien nicht nach deutschem Steuerrecht zu versteuern. Aus Vermietung und Verpachtung erziele er Einkünfte iHv 1.041 € jährlich. Mit Bescheid vom 18.09.2017 lehnte die Beklagte die Aufnahme der Kinder in die Familienversicherung ab. Es fehlten die Einkommensnachweise des Ehegatten.

Am 21.09.2017 legte die Klägerin Widerspruch ein und teilte mit, ihr Ehemann sei nicht mit der Weitergabe seiner Einkommensnachweise aus Singapur an die Beklagte einverstanden. Sie könne ihn dazu nicht zwingen. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Am 28.11.2017 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Sie ist der Ansicht, ihr seien die Einkünfte ihres Ehemannes in Singapur nicht bekannt und es stünden ihr auch keine Belege zur Verfügung. Sie habe alles Mögliche unternommen, um die notwendigen Informationen zu beschaffen. Sie habe insbesondere alle Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I erfüllt. Eine Ablehnung der Aufnahme ihrer Kinder in die Familienversicherung dürfe nicht wegen fehlender Mitwirkung erfolgen. Die Beklagte müsse sich an den Dritten wenden und diesen zur Mitwirkung auffordern.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält die von ihr getroffene Entscheidung für rechtmäßig.

Mit Urteil vom 20.09.2018, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mittels Empfangsbekenntnis am 16.10.2018 zugestellt, hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Kinder über die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten beitragsfrei familienversichert sind. Die Klägerin als Stammversicherte und Adressat des ablehnenden Bescheides vom 18.09.2017 und des Widerspruchsbescheids vom 02.11.2017 sei vorliegend klagebefugt (BSG 28.03.2000, B 8 KN 10/98 KR R; LSG Baden-Württemberg 27.04.2016, L 5 KR 3462/15). Sie sei daher berechtigt, die Art des Versicherungsverhältnisses der Kinder bei der Beklagten feststellen zu lassen.

Die in § 10 Abs 1 Satz 1 SGB V genannten Voraussetzungen für eine Familienversicherung würden von den Kindern erfüllt. Einer Familienversicherung stehe aber § 10 Abs 3 SGB V entgegen. Danach seien Kinder nicht familienversichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes griffen vorliegend ein. Die Klägerin sei Mitglied der beklagten inländischen gesetzlichen Krankenkasse, während ihr Ehemann, der Vater der Kinder, nicht Mitglied einer solchen Kasse sei. D...

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