Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. keine abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs nach § 27a Abs 4 S 1 SGB 12. Anschaffung von Bekleidung und Schuhen in Übergrößen. Unterkunft und Heizung. Kosten für einen Stellplatz. Anforderungen an den Nachweis fehlender Untervermietungsmöglichkeiten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es besteht kein Anspruch auf Mehrbedarf im Zusammenhang mit der Anschaffung von Kleidung und Schuhen in Übergrößen.

2. Zu den Anforderungen an den Nachweis, dass ein Pkw-Stellplatz nicht untervermietet werden kann.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21. August 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013.

Der am ... Juni geborene Kläger steht seit Jahren im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Er bezieht seit 1. Januar 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er bewohnt in Freiburg eine Wohnung zur Miete, für die er ausweislich des Mietvertrages vom 26. April 2007 mit der Freiburger Stadtbau GmbH neben einer Grundmiete u.a. eine monatliche Vergütung von 25,56 € für die Überlassung eines PKW-Stellplatzes zahlt. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 hatte die Beklagte zunächst mit Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 2011 ab 1. Januar 2012 bis auf Weiteres Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 490,94 € bewilligt; sie ging von Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 374,00 € sowie eines Mehrbedarfs wegen Erwerbsunfähigkeit mit Merkzeichen “G„ aus. Die übernommenen Unterkunftskosten wurden mit einem Abzug für den mit der Wohnung angemieteten PKW-Stellplatz in Höhe von 25,56 € gemindert. Ansonsten wurden die Kosten der Unterkunft und Heizung voll übernommen. Als Einkommen war die Erwerbsminderungsrente in Höhe von seinerzeit monatlich 252,94 € berücksichtigt worden.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2012 wurden die Leistungen für Januar 2012 auf 172,61 € abgeändert; berücksichtigt wurde dabei eine Nebenkosten-/Betriebskostengutschrift in Höhe von 318,33 €. Im Übrigen blieb die Berechnung der Höhe der Grundsicherungsleistung gleich.

Mit weiterem Bescheid vom 4. Juli 2012 wurden dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 1. Juli 2012 in Höhe von 485,42 € bewilligt; die Beklagte legte dabei die Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 374,00 € sowie einen Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit mit Merkzeichen “G„ zugrunde. Als zu berücksichtigendes Einkommen aus der Erwerbsminderungsrente des Klägers wurden ab 1. Juli 2012 258,46 € berücksichtigt; im Übrigen blieb die Berechnung der Höhe der Grundsicherungsleistung des Klägers gleich.

Mit weiterem Bescheid vom 14. Januar 2013 wurden dem Kläger Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 495,06 € ab 1. Januar 2013 bis auf Weiteres bewilligt. Ausgehend von der Regelbedarfsstufe 1 mit 382,00 € und einem Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit mit Merkzeichen “G„ wurden weiterhin 258,18 € als Einkommen berücksichtigt; im Übrigen blieb die Berechnung der Höhe der Leistungen des Klägers gleich.

Schließlich bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 2013 ab 1. Juli 2013 bis auf Weiteres Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 494,42 €, wobei die einzige Änderung in der Berechnung der Leistungshöhe darin bestand, dass als zu berücksichtigendes Einkommen 258,82 € Erwerbsunfähigkeitsrente einbezogen wurden. Mit Bescheid vom 8. Januar 2014 wurden Leistungen ab 1. Januar 2014 und mit Bescheid vom 8. Juli 2014 Leistungen an 1. Juli 2014 bewilligt.

Am 13. August 2013 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und beantragte die Rücknahme der Bewilligungsbescheide betreffend laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für den Zeitraum ab 1. Januar 2012 bis fortlaufend. Der Regelbedarf müsse abweichend festgesetzt werden (höherer Bedarf wegen Schuhgröße 50 und Bedarf an Übergrößen) sowie die Aufwendungen für die Unterkunft seien in voller Höhe in den Bedarf einzustellen (kein Abzug wegen Stellplatz). Der Stellplatz könne nicht vermietet werden. Der Schlüssel der Wohnung passe auch zu der Kfz-Unterstellmöglichkeit. Eine Untervermietung sei damit ausgeschlossen.

Mit Bescheid vom 15. August 2013 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Bei Erlass der beanstandeten Bescheide sei von der korrekten maßgebenden Sach- und Rechtslage ausgegangen worden. Der Bedarf für Bekleidung einschließlich Schuhe sei grundsätzlich mit dem Regelbedarf abgegolten. Über den Internetanbieter Z. seien Schuhe in Größe 50 zwischen 50,- und 100,00 ...

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