Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung. Änderungsbescheid. Zurückweisung durch Beschluß. Auslegung des Gesetzes

 

Leitsatz (amtlich)

Ein während des Berufungsverfahrens ergangener Änderungsbescheid wegen neuer AFG-Leistungsverordnung wird zwar Gegenstand des Verfahrens. Obwohl darüber "auf Klage" zu entscheiden ist, steht aber ein solcher Änderungsbescheid (wie auch ein Dynamisierungsbescheid) einer Entscheidung über die Berufung durch Beschluß nicht entgegen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) der Klägerin.

Die am geborene Klägerin meldete sich am 09.06.1995 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Sie war zuvor vom 01.12.1983 bis 08.06.1995, zuletzt als Disponentin, in der Firma ihres Ehemannes "M N Transporte Kranarbeiten" beschäftigt. Nach der vom Arbeitgeber ausgestellten Arbeitsbescheinigung hatte sie zuletzt in den Monaten Januar bis Mai 1995 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 6.000,-- DM. Eine tarifliche Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit habe nicht bestanden, es sei auch kein Tarifvertrag angewandt worden. Die Klägerin habe eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 60 Stunden gehabt. Die Kündigung sei wegen Geschäftsaufgabe erfolgt. Die Klägerin gab ergänzend in dem Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Beschäftigungen beim Ehegatten an, das Arbeitsentgelt habe dem tariflichen bzw. dem ortsüblichen Lohn/Gehalt entsprochen.

Die Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 20.07.1995 Alg ab 09.06.1995, wobei sie davon ausging, das in der Arbeitsbescheinigung angegebene Arbeitsentgelt bei familienfremden Arbeitnehmern bei gleichartiger Beschäftigung ebenfalls hätte gezahlt werden müssen. Es sei von einer durchschnittlichen tariflichen Wochenarbeitszeit von 38.5 Stunden auszugehen. Dementsprechend sei ein regelmäßiger Monatslohn von 3.850,-- DM zugrundezulegen. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch begehrte die Klägerin, das ihr zustehende Alg nach "einem Monatslohn von 6.000,-- DM (Stundenlohn = 23,08 DM) zu bemessen". Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 14.11.1995 zurück. Für die Zeit der Beschäftigung bei einem Ehegatten sei der Bemessung des Alg höchstens das Arbeitsentgelt zugrundezulegen, das familienfremde Arbeitnehmer bei gleichartiger Beschäftigung gewöhnlich erhielten. Die Klägerin habe einen Stundenlohn von 23,08 DM erzielt. Dieser Stundenlohn entspreche den ortsüblichen Leistungen für Fachkräfte ihrer Berufsgruppe, auch familienfremden Arbeitnehmern wäre dieser Stundenlohn gezahlt worden. Zugrundezulegen sei jedoch die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit könne nicht zugrundegelegt werden. Es ergebe sich ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 890,-- DM, unter Zugrundelegung der auf der Steuerkarte 1995 eingetragenen Steuerklasse III/kein Kind, ergäben sich Leistungen nach Leistungsgruppe C und dem allgemeinen Leistungssatz demnach ein Zahlbetrag von 363,60 DM wöchentlich.

Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Es sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin nach ihrer Aufgabenstellung 1,5 Personenarbeitsplätze ausgefüllt habe. Deswegen müßten auch die von ihr geleisteten 60 Wochenstunden berücksichtigt werden. Der Ehemann und Firmeninhaber habe von seinen Mitarbeitern, auch von der Klägerin, Spitzenleistungen verlangt und diese dann auch angemessen honoriert. Die Disposition habe mindestens 60 Stunden in der Woche besetzt sein müssen, die restliche Zeit habe Rufbereitschaft bestanden. Die Beklagte hat den Änderungsbescheid vom 03.01.1996 vorgelegt, mit dem das Alg nach der Leistungstabelle 1996 ab 01.01.1996 in Höhe von wöchentlich 393,60 DM bewilligt worden ist. Durch Urteil vom 24.10.1996 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 112 Abs. 4 Nr. 2 AFG könne der Bemessung hier nicht eine Arbeitszeit von 60 Stunden wöchentlich zugrundegelegt werden, sondern die tarifliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Diese vervielfacht mit dem durchschnittlich erzielten stündlichen Arbeitsentgelt von 23,08 DM ergebe das von der Beklagten mit dem Erstbewilligungsbescheid zugrundegelegte gerundete Bemessungsentgelt von 890,-- DM wöchentlich. Auch eine fiktive Bemessung könne hier nicht im Sinne der Klägerin weiterführen, denn auch in diesem Fall wäre von einer tariflichen Arbeitszeit auszugehen und das Entgelt wäre niedriger als das von der Beklagten tatsächlich bewilligte.

Gegen dieses am 19.11.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.11.1996 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens wird ergänzend vorgebracht, die Klägerin sei aufgrund der umfangreichen Berufserfahrung und Sachkunde, der langjährigen Berufserfahrung und der Kenntnisse in sämtlichen Bereichen des Speditionswesens sei sie von ihrem Ehemann zuerst bis 1988 unter Anlehnung an die Tarifgru...

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