Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 11.09.1996; Aktenzeichen S 9 Ar 628/95)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.9.1996 wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I. Der Kläger begehrt höhere Arbeitslosenhilfe ab 1.11.1995.

Der 1949 geborene Kläger bestand 1973 die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Maschinenbau, 1979 wurde ihm der Diplomgrad Diplom-Ingenieur (FH) verliehen. Er war zuletzt vom 1.7.1984 bis 30.9.1986 als Technischer Assistent bei der Fa. B. GmbH Spezialmaschinen in M. beschäftigt und erzielte in den letzten drei Monaten des Beschäftigungsverhältnisses ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.300 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Vom 1.10.1986 bis 31.1.1987 bezog er Arbeitslosengeld, das unter Zugrundelegung des zuletzt erzielten Arbeitsentgelts nach einem Bemessungsentgelt von 990 DM bemessen wurde. Vom 2.2.1987 bis 27.3.1987 nahm der Kläger unter Gewährung von Unterhaltsgeld an einer Fortbildungsmaßnahme „CAD-Technik, Computergestützte Konstrukion” bei der Handwerkskammer K. teil. Vom 28.3.1987 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 7.12.1987 bezog er wieder Arbeitslosengeld. Vom 8.12.1987 bis 27.12.1988 bezog er Anschlußarbeitslosenhilfe. Vom 28.12.1988 bis 21.11.1989 nahm er unter Gewährung von Unterhaltsgeld an einer Fortbildung zum EDV-Berater bei der Gesellschaft für Informationsverarbeitende Berufe mbH in M. teil. Vom 24.11.1989 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 24.5.1990 bezog er Arbeitslosengeld und vom 25.5.1990 bis 19.10.1991 Anschlußarbeitslosenhilfe. Vom 21.10.1991 bis 17.4.1992 nahm der Kläger unter Gewährung von Unterhaltsgeld an einer „Instutionalisierten Anpassungsmaßnahme” der Fa. I. teil. Vom 18.4.1992 bis 27.6.1992 bezog er wieder Anschlußarbeitslosenhilfe. Vom 29.6.1992 bis 13.11.1992 nahm er unter Gewährung Von Unterhaltsgeld an einer „Institutionalisierten Trainingsmaßnahme” der Fa. I. teil. Seit 19.11.1992 bezog er wieder Anschlußarbeitslosenhilfe. Nachdem die Leistungen bisher nach dem aus der letzten Beschäftigung erzielten dynamisierten Arbeitsentgelt bemessen worden waren, zuletzt nach einem Bemessungsentgelt von 1.240 DM, setzte die Beklagte im November 1992 nach § 136 Abs. 2 b AFG das Arbeitsentgelt auf 4.972 DM monatlich bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden neu fest und bewilligte ab 19.11.1992 Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von 1.150 DM. Zuletzt war dem Kläger Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungsabschnitt vom 1.10.1994 bis 30.9.1995 nach einem dynamisierten Bemessungsentgelt von 1.250 DM bewilligt worden.

Im September 1995 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger geschieden, in seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 1995 war die Steuerklasse I und ein berücksichtigungsfähiges Kind eingetragen. Die Beklagte setzte nach § 136 Abs. 2 b AFG das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebende Arbeitsentgelt auf 4.320 DM neu fest. Hierbei ging sie davon aus, der Kläger komme für eine Beschäftigung als Maschinenbau-Ingenieur in Betracht und könne hierbei nach dem Tarifvertrag für die Metallindustrie vom 1.1.1995 ein Arbeitsentgelt nach der Lohngruppe T 4 bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden erzielen. Die für die Neufestsetzung maßgeblichen Tatsachen wurden am 29.9.1995 mit dem Kläger erörtert. Ausgehend von dem neu festgesetzten Arbeitsentgelt bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 9.10.1995 Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 2.10.1995 bis 30.9.1996 in Höhe von 334,20 DM wöchentlich (nach einem Bemessungsentgelt von 1.000 DM, Leistungsgruppe A, Leistungstabelle 1995, erhöhter Leistungssatz).

Am 18.10.1995 beantragte der Kläger, seine Arbeitslosenhilfe ab 1.11.1995 nach einem monatlichen Arbeitsentgelt von 4.475 DM zu bemessen, da er nach der ab 1.11.1995 geltenden Lohntabelle des Tarifvertrags für die Metallindustrie in der Lohnstufe T 4 dieses Arbeitsentgelt erzielen könne. Mit Bescheid vom 23.10.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.12.1995 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab mit der Begründung, eine Neufestsetzung des für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebenden Arbeitsentgelts nach § 136 Abs. 2 b AFG sei unter Beachtung des maßgebenden Dynamisierungsstichtags erst wieder nach Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums zum 30.9.1998 möglich.

Mit der am 11.12.1995 beim Sozialgericht Koblenz erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 15.1.1996 mit Wirkung vom 1.1.1996 unter Berücksichtigung der Leistungstabelle 1996 bei ansonsten unveränderten Leistungsmerkmalen den wöchentlichen Leistungssatz auf 333,60 DM festgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 15.7.1996 hat sie gemäß § 242 v AFG das für die Arbeitslosenhilfe maßgebende Arbeitsentgelt um 3 v.H. gemindert und das Bemessungsentgelt auf 970 DM sowie den wöchentlichen Leistung...

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