Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. teilstationäre Leistung. Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch den Einrichtungsträger wegen eines die Höhe der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarten Vergütung übersteigenden Betreuungsaufwands. sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis. kein Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf höhere Leistungen. Bindung des Einrichtungsträgers an die Vereinbarungen mit dem Sozialhilfeträger. Betreuungspflicht

 

Orientierungssatz

1. Im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis ist der Leistungserbringer an den Inhalt bestehender Vereinbarungen mit dem Sozialhilfeträger nach § 75 Abs 3 SGB 12 gebunden und kann nicht einseitig zu Lasten des Hilfebedürftigen eine Erhöhung der Vergütung oder eine zusätzliche Vergütung verlangen. Vielmehr hat er die Pflicht, auf den Abschluss einer (neuen) Vereinbarung oder die Ergänzung einer bestehenden Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger hinzuwirken, sofern die Höhe der Vergütung dem Betreuungsaufwand nicht entsprechen sollte.

2. Bei vollständig durch Bewilligungsentscheidung des Sozialhilfeträgers gedecktem Bedarf des Hilfebedürftigen kann ein persönliches Budget nicht dadurch entstehen, dass der Leistungserbringer unter Abweichung von den Vertragspflichten aus dem Rahmenvertrag nach § 79 Abs 1 SGB 12 und der Vereinbarung nach § 75 Abs 3 SGB 12 die typisierte Vergütung nicht für ausreichend erklärt und Nachforderungen stellt.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 28. April 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat im angefochtenen Beschluss zu Recht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (Satz 4 a.a.O.).

Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Neben der Statthafthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf es weiter der Anordnungsvoraussetzungen (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164); eine einstweilige Anordnung darf demnach nur erlassen werden, wenn sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur “Abwendung„ wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - und 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - (beide juris)). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch.

Als Rechtsgrundlage des Begehrens der Antragstellerin ist § ...

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