Entscheidungsstichwort (Thema)

Neuer Bescheid während des Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Berufung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage, ob ein während eines Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Berufung ergangener weiterer Bescheid zum Prozeßgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 96 SGG Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird.

2. Ein während eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Urteil eines Sozialgerichts, das einen Beitragsbescheid betraf, ergangener weiterer Beitragsbescheid für das Folgejahr wird nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

 

Tatbestand

Streit besteht zwischen den Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Höhe des Beitrags zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

Der am geborene Kläger ist als landwirtschaftlicher Unternehmer im Mitgliederverzeichnis der Beklagten mit einer Weinbaufläche von 4,15 ha eingetragen.

Mit Beitragsbescheid vom 2. April 1997 für das Geschäftsjahr 1996 machte die Beklagte beim Kläger den Betrag von 681,74 DM geltend.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und trug zur Begründung vor, im Jahr 1996 habe er lediglich ein Gesamtjahreseinkommen von 12.263.- DM zu versteuern gehabt, weshalb bei ihm der Flächen- bzw. Ertragswert zur Berechnung des Beitrages entsprechend zu verringern sei.

Mit Widerspruchsbescheid der Widerspruchsstelle der Beklagten vom 26. Mai 1997 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 32 der Satzung setzten sich die Beiträge für die Unternehmen der Landwirtschaft aus einem Grundbeitrag, Flächenbeitrag und Flächenwertbeitrag zusammen. Der Flächenwertberechnung für Weinbauunternehmen werde nach § 33 Abs. 4 der Satzung ein einheitlicher durchschnittlicher Hektarwert von 7.000.- DM zugrundegelegt. Nach § 33 Abs. 5 der Satzung könne auf Antrag eine Berichtigung auf den tatsächlich nachgewiesenen Vergleichswert erfolgen. Dies betreffe aber ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Flächen (Ackerland, Wiesen, Weiden), bei denen der Berechnung des Flächenwertes der durchschnittliche Hektarwert der Gemeinde, in dem sich der Sitz des Unternehmens befinde, zugrundegelegt werde. Bei Weinbauflächen sehe die Satzung keine Berichtigung nach dem tatsächlichen Hektarwert vor. Die Berechnung des Beitrages sei daher entsprechend der Satzung der Badischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu Recht erfolgt.

Dagegen erhob der Kläger am 3. Juni 1997 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) und trug zur Begründung vor, laut Einkommenssteuerbescheid des Finanzamts M habe er für das Jahr 1996 lediglich ein Gesamtjahreseinkommen von 12.263.- DM zu versteuern gehabt. Das Vorbringen der Beklagten, bei Weinbauflächen sehe die Satzung keine Berichtigung nach dem tatsächlichen Hektarwert vor, sei völlig unbegründet. Seines Erachtens sei der Jahresbeitrag von 681,74 DM auf 275.- DM herabzusetzen. Er verweise außerdem auf seinen Rechtsstreit gegen die Badische Landwirtschaftliche Krankenkasse (S 11 Kr 1115/97).

Mit Urteil vom 18. September 1997 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung bezog es sich auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten und führte ergänzend aus, nach § 803 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei die Beklagte berechtigt gewesen, den Maßstab für die Bemessung des Beitrages in ihrer Satzung selbst zu bestimmen. Dies habe sie in den §§ 32, 33 ihrer Satzung auch getan. Es sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte hierbei gegen die RVO bzw. höherrangiges Recht verstoßen haben könnte. Nicht ersichtlich sei auch, daß sie mit der Flächen- bzw. Ertragsberechnung sachfremde Erwägungen angestellt haben könnte, die einer Änderung der Berechnungsmodalität nach sich ziehen müßte.

Dem Urteil war die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, daß gegen dieses Urteil den Beteiligten die Berufung nur zustehe, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.

Gegen das Urteil hat der Kläger am 30. September 1997 Beschwerde eingelegt, welcher das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung trägt der Kläger vor:

Die Berufung sei zuzulassen, weil der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung habe. Daß die Beklagte die Bemessung des Beitrages in ihrer Satzung selbst zu bestimmen habe, sei seines Erachtens nicht rechtens. Es komme vielmehr bei jeder Gestaltung des Beitragsbescheides auf den Einzelfall an, in welcher Situation sich der landwirtschaftliche Unternehmer befinde. Nicht jedes Pflichtmitglied der Beklagten sei in der Lage, einen nach den Vorschriften der RVO gültigen Beitrag an die Beklagte zu entrichten. Die Beklagte müsse befugt sein, im Einzelfall zu entscheiden, ob der Pflichtbeitrag bei Vorliegen eines Härtefalles herabgesetzt werden müsse. Der Rechtsstreit habe vor allem deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil er sich in einer wirtschaftlich sehr schlechten Situation befinde. Die Trauben vom Herbst 1995 habe er für lediglich ca...

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