Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. stationäre Einrichtung Dritter. Bedarfsdeckungsgrundsatz. sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis. Entgelterhöhungsverlangen. Vereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bedient sich der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung des einem Behinderten zustehenden Anspruchs auf Eingliederungshilfe der stationären Einrichtung (§ 13 Abs 1 SGB 12) eines Dritten, umfasst der Hilfeanspruch im Rahmen des dadurch entstehenden sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses auch die Übernahme des dem Behinderten dort in Rechnung gestellten Entgelts.

2. Dieser in § 75 Abs 3 SGB 12 geregelte Sozialhilfeanspruch auf Übernahme der Kosten setzt einen mit den Regelungen des HeimG in Einklang stehenden privatrechtlichen Vertrag voraus und erfordert regelmäßig eine den Anforderungen des § 75 Abs 3 SGB 12 entsprechende Vereinbarung.

3. Die §§ 5 Abs 6, 7 Abs 5 und 6, 8 Abs 3 und 9 HeimG verbieten es, dass der Heimträger von Heimbewohnern, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53ff SGB 12 betreut werden, höhere Entgelte verlangt, als sie in Vereinbarungen nach §§ 75ff SGB 12 generell oder im Einzelfall vereinbart sind.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Übernahme einer höheren Vergütung im Rahmen der Eingliederungshilfe für seine Unterbringung im B. Haus F., einer stationären Einrichtung der Beigeladenen.

Der 1954 geborene Antragsteller leidet an einer mittelgradigen bis schweren geistigen Behinderung sowie an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Bereits im Alter von 16 Jahren musste er sich einer ersten stationären Behandlung im damaligen Psychiatrischen Landeskrankenhaus Z. unterziehen. Nach mehrmonatigen stationärem Aufenthalt in der Landesklinik N., C., wurde er schließlich im April 1981 im B. Haus F. aufgenommen. Auch in der Folgezeit waren wiederholt Aufnahmen in der Psychiatrischen Klinik R., R., erforderlich. Zwischen dem Heimträger, der Beigeladenen, und dem Antragsteller besteht ein am 16. Februar/13. März 1982 abgeschlossener Heimvertrag.

Der Antragsteller erhält seit Jahren Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Derzeit bezieht er Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Am 26. März 2002 schlossen die Beigeladene als Träger der Einrichtung B. Haus F. und der damalige Landeswohlfahrtsverband (LWV) Baden eine ab 1. Februar 2002 geltend „Vereinbarung über die auf drei Jahre befristete modellhafte Erprobung des Leistungstyps I.7 (§ 93 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - i.V.m. § 93a Abs. 1 BSHG)", die bis zum 31. Dezember 2004 befristet war. Ab dem 1. Februar 2002 nahm der Antragsteller an der modellhaften Erprobung des Leistungstyps I.7 teil. Auf die vom B. Haus (Schreiben vom 14. Mai und 2. Dezember 2002) unter Hinweis auf die genannte Vereinbarung über die modellhafte Erprobung des Leistungstyps I.7. erbetene individuelle Kostenzusage für den Antragsteller verfügte der LWV Württemberg-Hohenzollern mit Bescheid vom 13. Januar 2003 die Kostenübernahme für die vollstationäre Hilfe mit integriertem tagesstrukturierendem Angebot im Rahmen des Modellprojekts Leistungstyp I.7 (seinerzeit 206,76 € täglich) rückwirkend ab dem 1. Februar 2002 für maximal drei Jahre bzw. bis zum Ende des Modellprojekts. Gleichzeitig wurde dem B. Haus eine entsprechende Kostenzusage erteilt.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 an das B. Haus teilte der LWV Württemberg-Hohenzollern mit, dass die Kostenzusage für das Modellprojekt I.7 für den Antragsteller am 31. Dezember 2004 ende und die Kosten der Sozialhilfe ab 1. Januar 2005 für das Wohnen nach der Hilfebedarfsgruppe 4 in Höhe von 94,55 € täglich, ein Grundbetrag von 89,00 € sowie eine Bekleidungspauschale von 23,01 € monatlich übernommen würden. Durch an die Betreuerin gerichteten Bescheid vom 17. Dezember 2004 bewilligte der LWV dem Antragsteller ab 1. Januar 2005 Sozialhilfe nach §§ 53 und 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII sowie Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII, wobei die bewilligten Leistungen den Vergütungssatz für das Wohnen und einen Barbetrag in Höhe von 89,00 € umfassten. Mit einem weiteren Schreiben vom 27. Dezember 2004 teilte der LWV mit, dass die Kostenzusage im Rahmen des Modellversuchs bis längstens 30. Juni 2005 verlängert werde, bis eine adäquate Anschlusslösung durch den alsdann dafür zuständigem Landkreis gefunden werde. Gegen den vorbezeichneten Bescheid legte die Dienststellenleiterin des B. Hauses namens der Betreuerin am 27. Dezember 2004 Widerspruch ein; über diesen Widerspruch, zu dem am 24. März 2005 die schriftliche Vollmacht der Betreuerin nachgereicht wurde, ist noch nicht entschieden, weil de...

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